Richtigstellung zum Buch "Korrupte Medienmacht"

BFFS Geschäftsstelle
16. März 2015

Thema: Sozialversicherung

Hier folgt die Autorin, ohne sie zu hinterfragen, der bereits damals widerlegten Mär, dass durch die vom BFFS angeregte rechtliche Klärung vonseiten der Sozialversicherungsträger der vermeintlich für Schauspielerinnen und Schauspieler mit wenigen Drehtagen gedachte Status der „Unständigkeit“ abgeschafft worden sei. Dass dieser Status für Film- und Fernsehschauspieler auch zuvor nie galt und anwendbar war, dass vielmehr damals das eigentliche Problem in der falschen Praxis bestand, nur einzelne Drehtage zu versichern statt durchgehende Vertragszeiten, verschweigt sie. Heinrich Schafmeister wird in diesen Passagen gezielt, persönlich und in teilweise extrem unsachlicher und unverschämter Weise angegriffen, verleumdet und beleidigt. In den nachfolgenden Richtigstellungen, die im Gegensatz dazu sachlich gehalten sind, wird er mit HS abgekürzt werden. Hier die Aussagen (linke Spalte) und ihre Korrektur (rechte Spalte) im Einzelnen:

Behauptungen von Nicole Joens Richtigstellung
Im Sozialversicherungsrecht war ein besonderer Schutz verankert – zusammengefasst unter dem Oberbegriff: »unständig Beschäftigte«. Im Groben bedeutete dies, dass Schauspieler auf besondere Weise sozial abgesichert waren, auch wenn sie bisweilen nur wenige Drehtage hatten. Dafür konnten sie allerdings kein Arbeitslosengeld erhalten. Diese Besonderheit im Sozialversicherungsrecht, die »unständige Beschäftigung«, kostete die Produzenten und die Sender zusätzlich Geld, denn die Schauspieler müssen länger versichert werden, als durch die reinen Drehtagevorgeben. Für die Schauspieler eine super Sache. Aufgrund der Bitten einiger Produzenten sollte diese Besonderheit abgeschafft werden, um Geld zu sparen. Aus Schauspielersicht eine für die meisten hirnrissige Idee. Nur ein kleiner Kreis von Schauspielern steht ohne »unständige Beschäftigung« besser da.

Falsch: Die Besonderheit im Sozialversicherungsrecht, die „unständige Beschäftigung“, kostete weder die Produzenten noch die Sender zusätzliches Geld, weil die Film- und Fernsehschauspieler keine „unständig Beschäftigten“ waren und sind.

Diese Strukturen hatte der Gesetzgeber sehr wohl auf dem Schirm, denn genau dafür gibt es die »unständige Beschäftigung«. Falsch: Die „unständige Beschäftigung“ wurde vom Gesetzgeber 1910 geschaffen und sollte Tagelöhner wie Spargelstecher und Hafenarbeiter sozial schützen. Beschäftigungsstrukturen wie u. a. Schauspieler als kurz, aber länger als eine Woche befristet Beschäftigte haben, hatte der Gesetzgeber nicht auf dem Schirm. Laut Gesetz ist die „unständige Beschäftigung“ eine Beschäftigung, die von vorneherein auf weniger als eine Woche befristet ist. Und unständig versichert werden muss derjenige, der a) eine „unständige Beschäftigung“ hat und b) bei dem „unständige Beschäftigungen“ den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit bilden. Beide Voraussetzungen (a + b) müssen gegeben sein. Das war und ist bei Schauspielern, die vom Theater und/oder vom Drehen leben, nicht der Fall.
Schauspielerabsicherung: Nicht unsere Regierung veranstaltet Geiz-ist-geil mit unseren Schauspielern, sondern es sind die Schlauberger dieser Welt, denen das Nachsehen der Kollegen egal ist, wenn sie nur selbst einen Vorteil davon haben. Korruptes Denken? Es wäre zumindest ein Recherchethema. Falsch: Weder haben Kollegen das Nachsehen – im Gegenteil – noch hatte oder hat HS durch die Klarstellung der Sozialversicherungsträger einen persönlichen Vorteil, weil er (wegen der Kenntnis seines Vaters) schon zuvor stets korrekt und nie fälschlich unständig versichert wurde. Zudem stand vonseiten der Sozialversicherungsträger nie zur Diskussion, ob Film- und Fernsehschauspieler nicht doch allgemein als unständig Beschäftigte gelten sollten – im Gegenteil (siehe Besprechungsergebnis).
Produzent und Schauspieler: Wieder einmal, wie so oft im Mediengeschäft, begann alles ganz harmlos und auf einem Podium. Heinrich Schafmeister, Schatzmeister des BFFS und Freund des ebenfalls auf dem Podium sitzenden Geschäftsführers der NdF, Hansjörg Füting, outet sich als ein Arbeitsloser, der Arbeitslosengeld I erhält. Falsch: Hier wird behauptet, HS sei der Freund von Hansjörg Füting gewesen. Das ist eindeutig falsch. Sie haben sich erst anlässlich dieser Podiumsdiskussion kennengelernt und noch Jahre danach gesiezt.
Es ist eigentlich nicht verwunderlich, wenn einzelne Schauspieler die einschlägigen gesetzlichen Regelungen zum Sozialversicherungsrecht nicht kennen. Bei Heinrich Schafmeister ist das etwas anderes – seit langem schon sonnt er sich in der Kompetenz seines Vaters, einem ehemaligen Richter des Landessozialgerichts, wie er nicht müde wird zu betonen. Ob die Kenntnisse seines Vaters ihm dazu verholfen haben, im Gegensatz zu fast allen anderen Film- und Fernsehschauspielern doch in den Genuss von Arbeitslosengeld I zu kommen? Das hat er öffentlich nie verraten. Nur hat er wohl zahllosen Kollegen geschadet. Falsch: Genau das hat HS jedem verraten, der es wissen wollte, auch öffentlich: Warum es wichtig ist, sich arbeitslos zu melden, auch wenn man keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 hat, warum es keine Schande ist, auch wenn man erkannt und mit dem Vorurteil konfrontiert wird, als bekannter Schauspieler sei man doch reich und müsse sich nicht arbeitslos melden, kurz, dass das soziale Netz auch für Schauspieler da ist, auch wenn der Zugang zu ihm für sie extrem kompliziert und schwierig ist. Seinem Vater hat er es hauptsächlich zu verdanken, dass er immer korrekt sozialversichert wurde.
Unständig Beschäftigte sind vom Bezug von Arbeitslosengeld I ausdrücklich ausgeschlossen. Falsch: Bei unständiger Versicherung ist man zwar nicht arbeitslosenversicherungspflichtig, aber nicht vom Bezug von Arbeitslosengeld 1 ausgeschlossen, wenn man durch nicht unständige Beschäftigungen den Anspruch erworben hat.
Genau dies erklärt der Geschäftsführer der NdF, Hansjörg Füting im Rahmen der Diskussion unmissverständlich:»Da die Sender mit möglichst geringen Drehzeiten kalkulieren, sei es für die Produktionen unmöglich, die Darsteller nicht nur für die Drehtage, sondern für die gesamte Drehzeit zu versichern. Daher seien hier neue Wege und die Differenzierung noch innerhalb der Gruppe der Filmschaffenden notwendig. Zum Beispiel zwischen Hauptdarstellern, die eher über den ganzen Zeitraum hindurch zu versichern seien. Im Gegensatz dazu die Nebendarsteller, die nur für einzelne Drehtage zu verpflichten und versichern seien.« Falsch: Nicole Joens hat das folgende Zitat eben offenbar missverstanden: Herr Füting fürchtete eine Versicherungspflicht für die gesamte Drehzeit, die ja automatisch keine unständige sein kann, weil Drehzeiten nun mal länger als 1 Woche dauern.
Gut einen Monat später, am 28. Dezember 2007 gibt der BFFS zur Überraschung aller anderen Verbände seine Übereinkunft mit dem »Bundesverband Deutscher Produzenten« (BV) zu der Frage der Sozialversicherungspflicht von Film- und Fernsehschauspielern bekannt. Falsch: Bereits am 25.06.2007 wurden die Verbände über den Verlauf des sogenannten „Erster Schritt“ des BFFS und des BV zur Klärung der Versicherungspflicht von Film- und Fernsehschauspielern ausführlich informiert (siehe IDS-Protokoll vom 25.06.2007). Kritik der anderen Verbände gab es nicht. Auch am besagten 20.11.2007 waren die Bemühungen des BFFS um rechtliche Klärung der Versicherungspflicht von Film- und Fernsehschauspielern Thema (siehe ver.di-Protokoll vom 20.11.2007). Von Überraschung kann nicht die Rede sein.
Schauspieler werden jetzt in drei verschiedene Kategorien eingeteilt. Nur noch die Hauptdarsteller, die in nahezu jeder Szene mitwirken, sollen für die gesamte Drehzeit durchversichert werden. Alle anderen erhalten nur tageweise den Versicherungsschutz inklusive einiger weniger Zusatztage. Die unständige Beschäftigung, die für nicht fest angestellte Schauspieler gesetzlich vorgesehen ist und ihre Altersvorsorge bildet, wird faktisch ausgeschlossen. Falsch: Auch die Schauspieler, die (wie die meisten) in bestimmten Zeiträumen dem Filmhersteller prioritär zur Verfügung stehen, müssen in diesen Zeiträumen durchversichert werden.
Entsprechend hat diese Übereinkunft zwischen BFFS und BV im Jahr 2007 bewirkt, dass die Nachforderungen der Sozialversicherungsträger weitgehend abgewendet wurden. Den meisten Schauspielern wurde der Schutz der Regelungen für unständig Beschäftigte entzogen, zum Beispiel die kostenlose Weiterversicherung für drei Wochen nach dem letzten Arbeitstag oder die Anwendung der Monatsbemessungsgrenze. Falsch: Keinem Schauspieler wurde der Schutz der Regelung für unständige Beschäftigte entzogen. Theater-, Film- und Fernsehschauspieler haben ihn nie gehabt. Und für tatsächliche Unständige hat sich nichts geändert (siehe Briefwechsel mit DRV-B vom 10.04.2008). Synchronschauspieler, die nach unserer und IVS-Auffassung unständig sind, waren nicht Thema der sozialrechtlichen Klärung.
Zudem müssen sie völlig sinnlose Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichten. Falsch: Beiträge in die Arbeitslosenversicherung sind nicht sinnlos. Sie sind die Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Wer kurz befristet Beschäftigte, die auch arbeitslosenversicherungspflichtig sind, missbräuchlich nur unständig versichert, verbaut ihren berechtigten Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 – mit Folgeschäden für den Rentenanspruch.
Vor allem hat diese Übereinkunft dazu geführt, dass einige wenige Schauspieler, die in der Regel die Hauptrollen spielen, nun doch – ganz im Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers – Arbeitslosengeld erhalten können. Es mag Heinrich Schafmeister persönlich freuen, dass er durch diese Übereinkunft die Grundlage dafür erhalten hat, auch in Zukunft weiterhin Arbeitslosengeld zu beziehen. Auch mag es für ihn beruflich nicht weiter von Nachteil sein, dass er dabei behilflich war, Nachforderungen der Sozialversicherungsträger gegenüber den Produzenten weitgehend abzuwenden. Es mag ihn auch wenig belasten, dass er vielen seiner Kollegen den dringend benötigten sozialen Schutz entzogen und ihre Altersarmut befördert hat. Wer weiß. Falsch: Es war nie der Wille des Gesetzgebers, dass bestimmte Schauspieler kein Arbeitslosengeld erhalten sollen. Vielmehr stand schon im Schlussbericht der Enquetekommission „Kultur in Deutschland“ des Bundestages vom 11.12 2007 folgendes:„Offensichtlich gibt es eine missbräuchliche Ausweitung unständiger Beschäftigungsverhältnisse. Entgegen dem Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Sozialversicherungen werden auf Produktionsdauer Beschäftigte in Produktionen von weniger als einer Woche als unständig Beschäftigte behandelt. Für diese Beschäftigten fallen dann keine Abgaben in die Arbeitslosenversicherung an, aber für die Betroffenen verschärft sich die Situation hinsichtlich der Anspruchsgrundlage für den Bezug von Arbeitslosengeld.“

Der Wille des Gesetzgebers geht also dahin, die missbräuchliche Ausweitung unständiger Beschäftigungen zu stoppen und entgegen der Behauptung die Anspruchsgrundlage für den Bezug von Arbeitslosengeld zu schaffen.

Stolz kann er darauf sein, zusammen mit den Produzenten ein ganz neues Modell der Filmförderung ins Leben gerufen zu haben. Da die Versicherungszeiten nun praktisch frei vereinbar sind, hat der Produzent ein Verhandlungspfund in der Hand. Statt einer höheren Gage kann er nun anbieten, die Versicherungszeiten vertraglich so festzulegen, dass der betroffene Schauspieler einen bescheinigten Anspruch auf Arbeitslosengeld erhält. Falsch: Sozialversicherungszeiten waren und sind nicht frei verhandelbar. Sie müssen sich nach den tatsächlichen Verhältnissen richten.

Thema Folgevergütung und Deutsche Schauspielkasse (deska)

Bei diesem Thema inszeniert die Autorin einen Dialog mit einem „Insider, der nicht genannt werden möchte“. Darum ist die Authentizität dieses Dialogs nicht nachzuvollziehen. Allerdings folgt die Dramaturgie dieses Dialogs so deutlich den Erfordernissen einer anständigen Verschwörungstheorie, dass sie natürlich bezweifelt werden darf. Man sieht die Autorin gewissermaßen mit einem von ihr behaupteten, sich ängstlich immer wieder umherblickenden Insider eines von diesem behaupteten „geschlossenen Systems“ der Korruption, in die sämtliche Verwertungsgesellschaften und das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) verwickelt sind, auf einer Bank in einem Park sitzen und aufgeregt ein dreckiges Geheimnis nach dem anderen enthüllen. Diese Verwicklung geht laut diesem Insider, der die Konsequenzen seines „Whistleblowertums“ offenbar so sehr fürchtet, dass er keinesfalls genannt werden möchte, zurück bis ins Jahr 1990, in dem ein ominöser „China-Fonds“ eingerichtet wurde, der die Aufsichtsbehörde DPMA fortan ihrer Fähigkeit beraubt hat, ihren Zweck zu erfüllen. Hier nur die Richtigstellung der uns betreffenden Falschaussagen (wir haben ja nicht ewig Zeit):

Behauptungen von Nicole Joens Richtigstellung
Wieder bohrte ich bei meinem Insider nach. Und erneut erhielt ich eine Antwort.»Frau Dr. Hock kennt als Leiterin der Staatsaufsicht die geschilderten Vorgänge. Sie ist im Besitz eines neueren Berichts des DPMA, der diese Vorgänge noch einmal beleuchtet. Dieser Bericht wurde auch dem Bundesministerium der Justiz zugeleitet.« Falsch: Wir haben uns daraufhin ans DPMA gewandt und nach diesem neueren Bericht gefragt. Die Antwort des DPMA: Dieser Bericht existiert nicht und wurde infolgedessen auch nicht dem BMJ zugeleitet.
Das BMJ wurde seinerzeit über die Vorgänge informiert und auch das zuständige Referat des heutigen BMJ ist im Bilde. Auch dieses hat natürlich ein erhebliches Interesse daran, dass der Inhalt des Berichts nicht an die Öffentlichkeit gelangt Falsch: Den besagten Bericht gibt es nicht (siehe oben).
Die Deutsche Schauspielkasse sieht keine gemeinsame Vertretung der Berechtigten und keine Bestimmungen über die Wahl der gemeinsamen Vertretung der Berechtigten vor. Sie gibt zudem keinen Verteilungsplan bekannt. Der Deutschen Schauspielkasse wäre damit zwingend die Erlaubnis zur Wahrnehmung der Ansprüche aus den §§ 32, 32a UrhG zu versagen. Falsch: Die deska nimmt nicht die Ansprüche der Schauspieler aus den §§ 32, 32a UrhG wahr. Sie ist eben keine Wahrnehmungsgesellschaft.
»Dies hätte aber zur Folge, dass die Vergütungsregeln, die zwischen ProSiebenSat.1 und dem BFFS vereinbart wurden, unanwendbar wären. In dieser Vereinbarung ist nämlich die Einrichtung einer »Zahlstelle«, der Deutschen Schauspielkasse, vorgesehen. Diese soll dann die vereinnahmten Gelder an die berechtigten Schauspieler auszahlen.« Falsch: Die Gemeinsamen Vergütungsregeln blieben anwendbar, weil die Zahlstelle, die im Auftrag von ProSiebenSat.1 und BFFS nur die Serviceleistung erbringen soll, die ProSiebenSat.1-Gelder an die berechtigten Schauspieler streng nach den Gemeinsamen Vergütungsregeln auszahlt, und zwar ohne eigenen Ermessensspielraum in Verteilungsfragen.
»Aber Herr Schafmeister, Schatzmeister des BFFS und gleichzeitig Geschäftsführer der Deutschen Schauspielkasse gibt doch an, die Deutsche Schauspielkasse sei »als reine Verteilstelle konzipiert«?«»Ja, hier schließt sich dann auch der Kreis. Herr Schafmeister möchte natürlich nicht, dass er und die Deutsche Schauspielkasse durch das DPMA beaufsichtigt werden oder gezwungen sind, eine Vertretung der Berechtigten einzurichten. Da hat er sich mit Hilfe der Justiziare·des BFFS eine Lösung überlegt, wie er sich dieser Aufsicht entziehen kann – und hat sich ein Beispiel an der Konstruktion der ZPÜ genommen. Falsch: Wir sind von uns aus auf das DPMA zugegangen und haben unsere Gründungsabsicht der deska angemeldet. Wir haben dort offen über die Geschäftsart der deska berichtet und gefragt, ob sie nicht vielleicht vom DPMA beaufsichtigt werden müsse, auch wenn sie nicht wie Verwertungsgesellschaften Rechte von Schauspielern wahrnehmen würde. Wenn das DPMA eine Aufsichtspflicht bejaht hätte, hätten wir eben die entsprechenden rechtlichen Konsequenzen gezogen, ohne die Gründungsabsicht aufzugeben.
»Nein, nicht einmal das. Die ZPÜ zieht die Gelder für Verwertungsgesellschaften ein und verteilt diese Gelder nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel an die Verwertungsgesellschaften. Die Deutsche Schauspielkasse jedoch zieht die Gelder für alle Schauspieler ein, also für ausübende Künstler, die Ansprüche auf Erlösbeteiligung gegen ProSiebenSat.1 haben. Es spielt dabei keine Rolle, dass die Deutsche Schauspielkasse keine Berechtigung besitzt, die Ansprüche der betroffenen Schauspieler – mangels Wahrnehmungsvertrag – wahrzunehmen.« Falsch: Die deska wird nur für diejenigen Berechtigten tätig, die dies so möchten und die deska damit beauftragen. Diesen Auftrag muss kein Berechtigter erteilen, er kann dies auch ablehnen und Ansprüche gegenüber ProSiebenSat.1 selbst geltend machen. Es stimmt also nicht, dass die deska "keine Berechtigung" besitzt.
»Und wo ist dann das Problem für das DPMA, die Deutsche Schauspielkasse als Verwertungsgesellschaft anzusehen und ihr die Erlaubnis zu versagen?«»Die Versagung der Erlaubnis würde das Ende der Deutschen Schauspielkasse und damit auch das Ende der »Gemeinsamen Vergütungsregeln« zwischen ProSiebenSat.1 und dem BFFS bedeuten. Falsch: Die deska hat keine Erlaubnis für eine Tätigkeit als Verwertungsgesellschaft. Sie darf die Gemeinsamen Vergütungsregeln exekutieren, weil sie dazu keine Rechte von Schauspielern wahrnimmt. Diese Aussage zeugt von einer außergewöhnlich hohen juristischen Unkenntnis. „Gemeinsame Vergütungsregeln“ sind ein Instrument gemäß §§ 36, 32 ff. UrhG, mit denen das DPMA – genauso wie mit Tarifverträgen – nie etwas zu tun hat und auf die das DPMA auch nie Einfluss nehmen will oder kann.
»Die §§ 32, 32a UrhG geben jedem Urheber oder ausübenden Künstler unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch gegenüber dem Produzenten beziehungsweise Verwerter – hier also ProSiebenSat.1. Das bedeutet, dass sich jeder solche Urheber oder ausübende Künstler direkt an ProSiebenSat1 wenden und seine Ansprüche auf Auskunft und Vergütung geltend machen könnte Das stimmt ausnahmsweise, hat sich durch die Gründung der deska aber nicht geändert.
Das aber würde für ProSiebenSat.1 einen gehörigen Aufwand und schwer kalkulierbare Risiken bedeuten. Da ist es schon eine wesentliche Erleichterung, wenn man eine Einrichtung wie die Deutsche Schauspielkasse dafür bezahlen kann, dass sie einem diese Pflichten und Risiken abnimmt und sich auf diese Weise mit einer überschaubaren Erlösbeteiligung von allen Verpflichtungen freikauft.« Falsch: Die deska nimmt ProSiebenSat.1 nicht das Risiko ab, dass sich Berechtigte direkt an ProSiebenSat.1 wenden.Jedem Anspruchsberechtigten steht frei, die Zahlung durch die deska zu verweigern und sich mit seinen Ansprüchen direkt an ProSiebenSat.1 zu wenden.
»So ist es mir berichtet worden. Die Deutsche Schauspielkasse verlangt zwar von den betroffenen Schauspielern – wenn auch in rechtlich höchst fragwürdiger Weise – zusätzlich eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 13,75% zuzüglich 19% MWST, die sie gleich von der Beteiligungsvergütung einbehält; Falsch: Die Verwaltungskostenpauschale ist in keiner Weise rechtlich fraglich. Mit der Unterschrift des Anspruchsberechtigten unter der Einverständniserklärung besteht ein rechtmäßiger und korrekter Vertrag. Eine solche Pauschale ist üblich und notwendig, damit die deska ihre Aufgaben erledigen kann.
»Ja, so muss man das wohl sehen. In den Gemeinsamen Vergütungsregeln wird auch mehrfach darauf hingewiesen, dass genau diese Dinge in einer sogenannten »3-Seiten-Vereinbarung« geregelt werden würden. Diese ist natürlich vertraulich, vermutlich damit niemand auf den Gedanken kommt, dass es einen Zusammenhang zwischen den bescheidenen Erlösbeteiligungen und der Höhe der Zahlungen von ProSiebenSat.1 an die Deutsche Schauspielkasse für deren Verteilungstätigkeit geben könnte.« Falsch: 1. Die Erlösbeteiligungen sind nicht bescheiden, sondern teilweise in Größenordnungen, die noch nie Schauspieler vorher bekommen haben und2. besteht nachweislich kein Zusammenhang zwischen der Höhe der Erlösbeteiligung und der ProSiebenSat.1-Finanzierung.
»Aber Herr Schafmeister ist dann doch in einem mehrfachen Interessenkonflikt. Als Schatzmeister des BFFS musste er dafür Sorge tragen, dass die Deutsche Schauspielkasse, die dem BFFS zu 100 Prozent gehört, möglichst viel für ihre Verteiltätigkeit von ProsiebenSat.1 erhält, um die Interessen des BFFS zu waren. Als Gewerkschaftsvertreter sollte er sich um eine möglichst hohe Beteiligung der betroffenen Urheber und ausübenden Künstler bemühen. Als Privatperson müsste ihm sicher daran gelegen sein, ein möglichst hohes Gehalt als Geschäftsführer der Deutschen Schaupielkasse durchzusetzen.« Falsch: Abgesehen davon, dass eine solche Behauptung so lächerlich wie unverschämt ist, beweist sowohl sein nunmehr zehnjähriger Einsatz, wie auch jener der vielen Kollegen auf der BFFS-Arbeitsebene und im Vorstand, dass dieser Einsatz als Wert an sich verstanden wird. Der Lohn ist die schrittweise Veränderung der Verhältnisse und des Selbstverständnisses der Schauspieler. Ein solches Engagement trifft immer wieder auf das Misstrauen missgünstiger Menschen, die sich nicht vorstellen können, dass man etwas nicht für Geld, sondern das gute Gefühl tut, etwas mitgestalten zu können.
»Sehen Sie, die Geschäftsführer der Verwertungsgesellschaften und auch der ZPÜ werden alle fürstlich bezahlt. Herr Heker von der GEMA verdient als einer der Spitzenverdiener inklusive Zulagen mehr als 400.000 Euro im Jahr, in etwa ebensoviel wie Dr. Thilo Gerlach und Guido Evers von der GVL. Warum sollte Herr Schafmeister weniger nehmen, als er kriegen kann, wenn er die ZPÜ als Vorbild gewählt hat?« Falsch: Die der Sache nach berechtigte – und angesichts seiner Leistungen mehr als verdiente – Bruttovergütung von HS beträgt monatlich 2.500 Euro.
»Natürlich! Sehen Sie es doch einfach mal unter dem Aspekt der Geschäftstüchtigkeit: Herr Schafmeister hat es vermutlich geschafft, dass alle Erlöse der anspruchsberechtigten Schauspieler in die von ihm geführte Deutsche Schauspielkasse fließen. Er hat es unter Umständen geschafft, die Verteilung dieser Erlöse jeglicher Kontrolle – sei es nun durch staatliche Aufsicht oder durch die anspruchsberechtigten Schauspieler – zu entziehen. Falsch: Die anspruchsberechtigten Schauspieler können natürlich kontrollieren.
Er hat es scheinbar geschafft, nicht nur die Finanzierung der Deutschen Schauspielkasse durch ProSiebenSat.1 zu vereinbaren, sondern auch diesen Umstand wirksam zu verschleiern.
Falsch: Der Zuschuss von ProSiebenSat.1 zu den Verwaltungskosten war eine Forderung des BFFS. Ihn durchgesetzt zu haben, ist ein weiterer Verhandlungserfolg, auf den der BFFS sehr stolz ist. Dementsprechend war dieser Punkt auch ein Highlight einer BFFS-Präsentation, die u. a. bei zahlreichen öffentlichen Veranstaltungen in mehreren Städten vor Schauspielerinnen und Schauspielern und anderen Branchenvertretern vorgetragen, aufgezeichnet und ins Netz gesetzt wurde. Verschleierung geht anders!
Und er hat es geschafft, wenigstens einem Schauspieler eine gesicherte Zukunftsperspektive zu verschaffen – sich selbst als Geschäftsführer der Deutschen Schauspielkasse. Das ist durchaus eine bemerkenswerte Leistung.« Falsch: Der Geschäftsführerposten sichert HS keine gesicherte Zukunftsperspektive:1. weil dieser und insbesondere ein neuer BFFS-Vorstand seinen Vertrag jederzeit aufheben kann,

2. weil sein Geschäftsführerposten zu gering vergütet wird, als dass er allein davon leben könnte und

3. weil der Geschäftsführerposten nachweislich Schauspielaufträge verhindert, die aber viel besser vergütet werden und ihn daher auch besser absichern würden.

Das ist das zweite Mal, dass ich bei meinen Schauspielerfinanzrecherchen auf Heinrich Schafmeister stoße. Und auch wenn mir von den vielen Abkürzungen und Namen der Kopf schwirrt, kann ich doch nachvollziehen, dass so eine Verwertungsgesellschaft ein Bombengeschäft sein könnte. Und wie ich die Künstlerkollegen beim Schauspiel kenne, sind sie nicht weniger Schäfchen als wir Autoren, wenn es um unsere Rechteverwertung geht Falsch: Das ist vielmehr das zweite Mal, dass die Autorin falsch recherchiert hat, nicht belegte Behauptungen, Unterstellungen und Verleumdungen verbreitet und ihre Sorgfaltspflicht grob verletzt hat. Sie hat in beiden Fällen nicht einmal den Versuch unternommen, HS vorab Gelegenheit zu geben, zu den Vorwürfen Stellungnahme zu beziehen.