Die Zeit läuft ab!

Heinrich Schafmeister
1. Oktober 2015
sanduhr photo
Copyright bogenfreund

Ende 2015 läuft die für uns unverzichtbare Arbeitslosengeld-1-Regelung für kurz befristet Beschäftigte aus. Wird sie endgültig aufgegeben? Vielleicht für eine für uns nutzlose Rahmenfristverlängerung? Oder wird die Regelung verlängert? Vielleicht sogar, wie im Koalitionsvertrag versprochen, endlich den realen Erwerbsbiographien angepasst und funktionstüchtig gemacht?

Auf unserer Website zeigen wir, dass die Uhr abläuft und die Politik bald handeln muss.Bildschirmfoto 2015-10-05 um 09.12.26 Kurz befristet Beschäftigte, wie z. B. Schauspielerinnen und Schauspieler, sind gegenüber anderen Sozialversicherungspflichtigen benachteiligt. Aufgrund ihrer kurzen Anstellungen sind sie nicht in der Lage, in der zweijährigen Rahmenfrist 360 Sozialversicherungstage zu sammeln, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu erlangen. Auch vor der Schröderschen Agenda 2010, als noch die dreijährige Rahmenfrist galt, war das schon so – fiel uns aber nicht so auf, weil sich viele von uns in der vergleichsweise komfortablen Arbeitslosenhilfe tummelten, die auch abgeschafft wurde und heute Hartz IV bedeutet.

Im Jahre 2009 hatte der Gesetzgeber endlich auf diesen Missstand und unsere Lobbyarbeit reagiert und eigens für kurz befristet Beschäftigte die verkürzte, sechsmonatige Anwartschaftszeit in Kraft gesetzt. Das heißt, unsereins sollte die Chance bekommen, bereits mit 180 gesammelten Sozialversicherungstagen einen Arbeitslosengeld-1-Anspruch zu bekommen, wenn… ja, wenn das Wörtchen „wenn“ nicht wär…

Denn diese neue, im Prinzip vernünftige Regelung wurde an zwei Bedingungen geknüpft, die ihre gewünschte Wirkung gleich wieder zunichtemachte.

1. Bedingung: Wenn kurz befristet Beschäftigte im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung über der Bezugsgröße (zurzeit 34.020 €) verdienen, können sie sich nicht auf die verkürzte Anwartschaftszeit berufen.

Mit anderen Worten: Eine Verdienstgrenze, die für andere Arbeitslose nicht gilt. Eine weitere Benachteiligung für kurz befristet Beschäftigte.

2. Bedingung: Die gesammelten Tage der verkürzten Anwartschaftszeit müssen überwiegend aus Beschäftigungen stammen, die nicht länger als 10 Wochen sind.

Das ist viel zu kurz und geht an den Erwerbsbiographien vieler der kurz befristet Beschäftigten im Kulturbereich vorbei. Insbesondere Teamleute bei Dreharbeiten und gastierende Schauspielerinnen und Schauspieler an den Bühnen haben meist länger befristete Engagements.

Der BFFS und alle anderen maßgeblichen Organisationen – ver.di, Regieverband (BVR), Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände, der Deutsche Kulturrat – sagen:

  • Die verkürzte Anwartschafts-Regelung ist unverzichtbar, muss aber endlich funktionstüchtig gemacht werden!
  • Die ungerechte Verdienstgrenze gehört ersatzlos gestrichen!
  • Und die 10-Wochen-Beschränkung muss mindestens auf 14 Wochen angehoben werden!
  • Eine Rahmenfristverlängerung könnte als flankierende Maßnahme durchaus hilfreich sein – ist aber kein Ersatz für die verkürzte Anwartschaftszeit. Alternativ wäre auch denkbar, die verkürzte Anwartschaftszeit bereits mit 120 gesammelten Sozialversicherungstagen beginnen zu lassen.

Alle diese Fakten und Erfordernisse sind bekannt. Der Gesetzgeber kennt sie. Wann endlich handelt er?

Die Zeit läuft ab!