Erste Hilfe!

Informationen anlässlich der Ausbreitung des Corona-Virus für unsere schauspielerische Tätigkeit

Die Zahlen von Corona-Erkrankungen steigen, der Virus breitet sich aus und nun werden auch hierzulande öffentliche Großveranstaltungen abgesagt. Diskutiert werden Schulschließungen, vorübergehende Schließungen der Bühnen. Filmdrehs werden bis auf weiteres verschoben.

Was aber wird mit meinem Entgeltanspruch? Wie bekomme ich mein Kind betreut? Was, wenn ich selbst vom Virus infiziert werde, welche Rechte habe ich? Fragen über Fragen, die unser Justiziar Bernhard Störkmann hier gerne beantwortet …

Verliere ich meinen Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Gagenhonorars, wenn mein Theaterbetrieb aufgrund einer vorübergehenden Schließung keine Vorstellung mehr spielt und auch nicht mehr geprobt wird?

Zunächst gilt es, im Vertrag nachzuschauen, ob dort konkret etwas für solche Fälle geregelt ist. Ist dort nichts geregelt, gilt die gesetzliche Regelung § 615 BGB. Die Theaterbetriebe bleiben in diesem Fall nach der gesetzlichen Regelung des § 615 BGB grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung gegenüber ihren Arbeitnehmer*innen verpflichtet, wenn diese arbeitsfähig und arbeitsbereit sind. Die vorübergehende Schließung als vorsorgliche präventive Maßnahme, wie bspw. aktuell durch den Kultursenator in Berlin für die Berliner Theaterbetriebe angeordnet, ist ein Grund, der in der betrieblichen Sphäre des Betriebes liegt. Die Arbeitnehmer*innen behalten ihren Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes für die Zeiten, in denen aufgrund der Einstellung des Theaterbetriebes keine Vorstellung und oder keine Proben stattfinden.

Aber auch wenn die Schließung des Theaterbetriebes erfolgt, weil es aufgrund der Ausbreitung der Krankheit zu solchen Krankenständen oder Versorgungsengpässen kommt und der Betrieb vorübergehend seinen Betrieb einstellen muss, behalten die Beschäftigten ihren Entgeltanspruch.

Entsprechendes gilt auch, wenn im Falle einer behördlichen Anordnung ein Privattheaterbetrieb vorübergehend geschlossen werden muss. Die Arbeitnehmer*innen behalten also in diesen Fällen ihren Entgeltanspruch, auch wenn sie nicht arbeiten können.

Welche Ansprüche habe ich, wenn ich als „feste Freie“ z. B. im Rahmen eines Gastspielvertrages in einer Theaterproduktion mitwirke und nun aufgrund einer vorübergehenden Schließung keine Vorstellung mehr gespielt und auch nicht mehr geprobt wird?

Auch hier gilt wie zuvor erläutert die gesetzliche Regelung des § 615 BGB, sofern zwischen den Arbeitsparteien nichts anderes vereinbart wurde. Die vorübergehende Schließung als vorsorgliche präventive Maßnahme einen Grund darstellt, der in der betrieblichen Sphäre des Betriebes liegt. Feste Freie sind insoweit auch Arbeitnehmer*innen, die ihren Anspruch auf Zahlung des vereinbarten Entgeltes in solchen Fällen behalten.

Welche Ansprüche habe ich, wenn die Filmproduktion vorübergehend den Dreh absagt?

Auch die Filmproduktion bleibt in einem solchen Fall gemäß § 615 BGB grundsätzlich weiter zur Entgeltzahlung gegenüber der Schauspieler*in verpflichtet, wenn diese arbeitsfähig und arbeitsbereit ist; denn auch hier handelt es sich bei dem Grund der Schließung um einen Grund, der in der betrieblichen Sphäre des Filmproduktionsbetriebes liegt. Die Filmproduktionsbeschäftigten behalten ihren Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Gagen. Sie sind in diesem Fall auch für die vertragliche vereinbarte Zeit, sozial zu versichern. Aber auch hier gilt: Im Vertrag schauen, ob etwas Abweichendes von der gesetzlichen Regelung des § 615 BGB geregelt ist.

Kann die Filmproduktion von mir verlangen, dass ich meine Arbeit vor der Kamera an anderen Tagen nach Beendigung der Betriebsschließung oder behördlichen Anordnung nachhole, ohne dass ich hierfür eine weitere Vergütung erhalte?

Sofern der Dreh außerhalb der ursprünglich vereinbarten Vertragszeit nachgeholt werden soll, bedarf es hierzu einer weiteren Vereinbarung zwischen Produzent*in und Schauspieler*in. Der Schauspieler*in steht für diesen Dreh auch ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Entgelt zu. Anders sieht es aus, wenn die Produzent*in im Schauspielvertrag eine Vertragszeit vereinbart, die sie in die Lage versetzt, innerhalb der Vertragszeit den Dreh zu schieben. Kann die Produzent*in hierdurch den Dreh nach Beendigung der vorübergehenden Betriebsschließung noch innerhalb der vereinbarten Vertragszeit schieben und nachholen, muss die Schauspieler*in zur ursprünglich vereinbarten Drehgage in dieser Zeit ihre Arbeit vor der Kamera nachholen.

Habe ich Anspruch auf Zahlung meiner vertraglichen Gage oder meines Gehaltes, wenn ich wegen eines Corona-Virus erkrankt bin oder nicht weiß, ob ich erkrankt bin, aber durch das zuständige Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet wurde und ich deshalb zu Hause bleiben muss?

In einem solchen Fall gelten die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes. Sofern seitens der hierfür zuständigen Gesundheitsämter Quarantäne angeordnet wird, hat jede Arbeitnehmer*in Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen gemäß § 56 IsfG.

Die Arbeitgeber*in ist verpflichtet, Geld auszuzahlen, kann sich dieses aber vom Gesundheitsamt zurückerstatten lassen kann.

Was gilt in diesem Falle, wenn ich auf Rechnung arbeite, also als Freie und nicht in einem Anstellungsverhältnis?

Für diese Kolleg*in besteht die Möglichkeit, nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten Geld für ihren Verdienstausfall zu bekommen.

Diesen Anspruch müssen Freiberufler*innen und Selbstständige direkt gegenüber dem Gesundheitsamt geltend machen. Grundlage für eine Entschädigung sind die im letzten Jahr erzielten Einnahmen.

Die Kita oder die Schule meines Kindes ist vorsorglich wegen „Corona-Gefahr“ vorübergehend geschlossen. Darf ich in diesem Fall zu Hause bleiben, oder muss ich zur Probe bzw. zum Dreh erscheinen?

Wenn die Kolleg*in als Schauspieler*in ohne eigenes Verschulden nicht zur Arbeit erscheinen kann, darf ihr hieraus kein Nachteil entstehen. Im Falle einer Kindergartenschließung heißt das konkret, dass die Kolleg*in, sofern sie keine alternative Betreuungsmöglichkeit für ihr aufsichts- bzw. betreuungspflichtiges Kind zur Verfügung hat, für die Betreuung ihres Kindes zu Hause bleiben kann. Nach derzeitiger Rechtsprechung besteht diese Möglichkeit für einen Zeitraum von bis zu fünf Tagen.

Bei längeren Schließzeiten müssen sich die Erziehungsberechtigten die Betreuung aufteilen. Die Kolleg*in sollte allerdings für diese Fälle vorsorglich in ihren Arbeitsvertrag schauen, ob dort ggfs. eine Regelung getroffen wurde.

Was gilt, wenn mein Kind an Corona erkrankt ist?

Sofern sich das Kind der Kolleg*in tatsächlich angesteckt hat, hat sie die Möglichkeit, sich von ihrem arbeitgebenden Betrieb freistellen zu lassen, wenn die Erkrankung des Kindes ärztlich attestiert wurde. Sofern die Kolleg*in gemeinsam mit ihrem Kind gesetzlich krankenversichert und ihr Kind unter zwölf Jahren alt ist, trägt die Krankenkasse den Lohnausfall für eine Dauer von bis zu 5 Tagen. Bei Privatversicherten ist die Arbeitgeber*in zur Lohnfortzahlung verpflichtet.

Allerdings werden in einem solchen Krankheitsfall mit hoher Wahrscheinlichkeit seitens des Gesundheitsamtes Eltern und Kind unter Quarantäne gestellt. Für diesen Fall ist die Arbeitgeber*in verpflichtet, den Lohn fortzuzahlen. Die Arbeitgeber*in kann – wie schon zuvor erläutert – das Geld vom Gesundheitsamt zurückfordern.

Ich fühle mich nicht gut und habe Angst, dass ich mich mit Corona infiziert habe. Um kein Risiko einzugehen, möchte ich erstmal vorsorglich zu Hause bleiben und nicht zur Arbeit gehen.

In einem solchen Fall sollte man unbedingt zunächst eine Ärzt*in telefonisch oder persönlich vor Ort konsultieren. Wer sich krank fühlt und vermutet, sich angesteckt zu haben, sollte auf keinen Fall in Eigenregie zuhause bleiben, sondern definitiv bei der Ärzt*in anrufen und gegebenenfalls hingehen.