Ich bin spielzeitverpflichtete Schauspieler*in an einem Stadt-, Landes- oder Staatstheater. Proben und Vorstellungen finden vorerst nicht mehr statt. Werde ich trotzdem bezahlt?

Antoine Monot
21. März 2020

Grundsätzlich besteht arbeitsvertraglich ein Anspruch auf Vergütung. Nach den gesetzlichen Regelungen trägt der Arbeitgeber das Ausfallrisiko.

Das Theater kann Kurzarbeitergeld beantragen und sich mit den Beschäftigten auf Kurzarbeit verständigen. In dem Fall würde die Agentur für Arbeit 60% bzw. 67% (mindestens ein Kind) des Nettogehalts tragen und der Arbeitgeber die Zahlung gegebenenfalls aufstocken. Das bedeutet: 

  • Das Theater würde wirtschaftlich entlastet.
  • Ich würde nicht auf die Straße gesetzt.
  • Ich bekäme weiterhin ein monatliches Gehalt, allerdings etwas weniger als zuvor (vielleicht 80% bis 90%).