Märchenstunde

BFFS Geschäftsstelle
1. Mai 2008

Märchenstunde

„Schauspieler spinnen und erzählen gerne Märchen“, heißt es. Ist das wahr? Manchmal schon! Meistens sind es harmlose Spinnereien, viele sind sogar lustig, aber bei folgenden Märchen sollten wir Dichtung und Wahrheit auseinander halten:

Beide falsch!

Erstes Märchen

Der BFFS habe mit dem Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V. eine Schauspieler-Übereinkunft abgeschlossen, die eine Art Tarifvertrag darstelle und die für alle Schauspieler gelte.“

Dem Märchen widersprechend existiert ein

Zweites Märchen

Nein, der BFFS gehe zu Politikern und werbe dort mit seinem politischen Modell des Eckpunktepapiers.“

Angespielt wird mit den Märchen auf das vom Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V. (BV) und dem BFFS am 28.12.2007 fertig gestellte „Eckpunktepapier“. Das Eckpunktepapierbezieht sich ausdrücklich nur auf Film- und Fernsehschauspieler und deren Engagements und nicht auf Theaterengagements oder Synchronbeschäftigungen.

Das Eckpunktepapier ist eine rechtliche Klarstellung, aber kein Vertrag, und schon gar kein Tarifvertrag. Der BFFS führt keine Tarifverhandlungen!

Eine rechtliche Klarstellung ist das Eckpunktepapier deshalb, weil es darstellt und erklärt, wie Film- und Fernsehschauspieler korrekt sozialzuversichern sind, nämlich für die gesamte Dauer ihrer Vertragszeit. Die Vertragszeit wiederum umfasst die komplette Dauer, die der Schauspieler für seinen Arbeitgeber – den Produzenten – tätig ist bzw. ihm zur Verfügung steht („Abrufrechtsverhältnis“). Genau diese „Formel“ – Vertragszeit = Beschäftigungszeit = Sozialversicherungszeit – war und ist nach geltendem deutschen Arbeits- und Sozialrecht unzweifelhaft.

Problematisch war in der Vergangenheit in der Praxis aber die Festlegung der Vertragszeit, und genau diese Rechtsunsicherheit beseitigt nun das Eckpunktepapier. Denn es zeigt auf, dass zur Vertragszeit die eigentliche Arbeit vor der Kamera gehört, daneben aber eben auch sämtliche von Film- und Fernsehschauspielern zu erbringenden Vorbereitungs- und Zusatzleistungen (z.B. Rollenfindung, Kostümprobe, Regiebesprechung) sowie ferner alle „Abrufzeiten“, in denen der Schauspieler dem Produzenten zur Verfügung stehen muss.

Dass Schauspieler sämtliche dieser Leistungen erbringen müssen, entspricht den tatsächlichen Verhältnissen. Das Eckpunktepapier beschreibt korrekt und detailliert die tatsächlichen Verhältnisse. Diese „tatsächlichen Verhältnisse“ können von Niemandem vereinbart werden, sondern stehen eben fest. Gleiches gilt für die sozialrechtlichen Folgen dieser tatsächlichen Verhältnisse. Diese richten sich nach den bestehenden Sozialgesetzen und stehen damit ebenfalls fest. Allen Schauspielern (einschließlich des BFFS) und Produzenten ist es somit verwehrt, über sozialrechtliche Konsequenzen der bestehenden tatsächlichen Verhältnisse zu verhandeln. Das Sozialrecht ist zwingend! Das haben BFFS und BV mit dem Eckpunktepapier aber auch nicht getan, sondern – wie gesagt – eine Klarstellung herbeigeführt.

Dementsprechend geht der BFFS mit dem Eckpunktepapier auch nicht zum Gesetzgeber und bewirbt es als politisches Modell, denn das Papier basiert bereits auf geltendem Recht. Der BFFS geht vielmehr in die Politik und kämpft

  • gegen die widerrechtliche Abschiebung unständiger oder befristet beschäftigter Kollegen in die Scheinselbständigkeit,
  • für gerechtere Anspruchvoraussetzungen aller Kollegen für den Bezug von Arbeitslosengeld 1
  • und langfristig für politische Lösungen, die allen flexibel arbeitenden Schauspielern statusübergreifend einen angemessenen sozialen Schutz bieten.

falsch!

Drittes Märchen

Das Eckpunktepapier des BFFS teile alle Schauspieler in drei verschiedene Kategorien ein.“

Nicht die Schauspieler, sondern die Beschäftigungsverhältnisse der Film- und Fernsehschauspieler werden in Kategorien eingeteilt, nämlich in:

  • Beschäftigungsverhältnisse, bei denen die Schauspieler dem Filmhersteller ausschließlich und ständig während der gesamten Drehzeit zur Verfügung stehen müssen (z.B. Hauptdarsteller, die in nahezu jeder Szene mitwirken), ferner
  • Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Schauspieler nur an einzelnen Drehtagen
    mitwirken und dem Filmhersteller darüber hinaus aber auch in drehtagfreien Zeiten
    prioritär zur Verfügung stehen müssen (z.B. für den Fall der Verschiebung von
    Drehtagen) sowie
  • Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Schauspieler nur an den Drehtagen zur  Verfügung stehen müssen, im Übrigen aber vor und nach den Drehtagen keiner Prioritäts- oder sonstigen Bindung an den Produzenten unterliegen.

Nochmals: Mit dieser Klarstellung werden nicht die Film- und Fernsehschauspieler in Kategorien eingeteilt, sondern ihre Beschäftigungsverhältnisse. Mit dieser Kategorisierung wird aufgezeigt, dass nicht alle Beschäftigungsverhältnisse aller Schauspieler „über einen Kamm geschert werden können“, sondern die Beschäftigungsverhältnisse unterschiedlich sind, insbesondere hinsichtlich ihrer jeweiligen Dauer. Und dies entspricht den tatsächlichen Verhältnissen! Außerdem ist diese Kategorisierung der Beschäftigungsverhältnisse zum Zwecke ihrer korrekten sozialversicherungsrechtlichen Bewertung erforderlich.

falsch!

Viertes Märchen

Der BFFS wolle den Unständigkeitsstatus abschaffen und würde deswegen im Eckpunktepapier behaupten, dass Schauspieler niemals Unständig Beschäftigte seien.“

Im Eckpunktepapier ist gar nicht von Schauspielern allgemein die Rede, sondern von Schauspielern, deren wirtschaftlicher und zeitlicher Schwerpunkt die Arbeit vor der Kamera bildet und die meist mehr als nur einen Drehtag haben, also mit „Standby-Zeiten“ und allen Vorbereitungs- und Zusatztätigkeiten Beschäftigungsspannen haben, die eine Woche und länger dauern. Diese – nur diese – Schauspieler können typischerweise nicht zur Gruppe der Unständigen gerechnet werden. Dass das so ist, sagt weder der BFFS oder der BV oder das Eckpunktepapier, sondern das steht so im Gesetz.

Der BFFS will auch nicht den Status der Unständigkeit abschaffen. Im Gegenteil: Der BFFS unterstützt ausdrücklich den IVS, den nimmermüden Verband der Synchronschauspieler, in seinen Bemühungen, das illegale Abschieben der unständigen Synchronschauspieler in die Scheinselbständigkeit zu stoppen. Die Sonderregel Unständigkeit ist ein sinnvolles Instrument, diejenigen von uns sozial zu schützen, die nach Recht und Gesetzt zur Gruppe der Unständigen zählen.

falsch!

Fünftes Märchen

Der Schlussbericht der Enquete-Kommission ‚Kultur in Deutschland’ des Deutschen Bundestages vom 11.12.2007 würde sich zugunsten der unständigen Beschäftigung aussprechen.“

Um das Märchen zu belegen, wird durch verkürzte Zitate versucht, die eigentliche Aussage der Enquete-Kommission zur unständigen Beschäftigung zu verfälschen. In Wahrheit heißt es im Schlussbericht auf Seite 247/248 wörtlich:

Offensichtlich gibt es eine missbräuchliche Ausweitung unständiger Beschäftigungsverhältnisse. Entgegen dem Abgrenzungskatalog der Spitzenverbände der Sozialversicherungen werden auf Produktionsdauer Beschäftigte in Produktionen von weniger als einer Woche als unständig Beschäftigte behandelt. Für diese Beschäftigten fallen dann keine Abgaben in die Arbeitslosenversicherung an, aber für die Betroffenen verschärft sich die Situation hinsichtlich der Anspruchsgrundlage für den Bezug von Arbeitslosengeld.

Leider hat die Enquete-Kommission mit dieser Feststellung Recht!

falsch!

Sechstes Märchen

Das Bundessozialgericht habe bereits in seinem Urteil vom 22.11.1973 entschieden, dass Schauspieler, die überwiegend bei Film- und Fernsehen tätig würden, unständig Beschäftige seien, soweit sie nicht in einem festen Beschäftigungsverhältnis stünden“.

Eine derartige Aussage hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 22.11.1973 mit keinem Wort getroffen. Da muss jemand dieses Urteil völlig falsch verstanden (oder aber gar nicht gelesen) haben. In diesem Urteil geht es vielmehr ausschließlich um versicherungs- und beitragsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit ganz bestimmten Rundfunksprechern, die Mitte bis Ende der 1950er Jahre beim Saarländischen Rundfunk beschäftigt waren.

falsch!

Siebtes Märchen

Für den ganz überwiegenden Teil der Film- und Fern­seh­schau­spieler (Kategorien 2 und 3) ergäben sich gravierende, zum Teil Existenz bedrohende Nachteile, wenn das Eckpunktepapier des BFFS in der Praxis tatsächlich umgesetzt würde.“

Genau das Gegenteil ist der Fall! Die vollständige Umsetzung des Eckpunktepapiers durch die verantwortlichen Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger wird Rechtssicherheit herstellen, die in der Praxis bislang nicht herrscht. Der BFFS will mit dem Eckpunktepapier erreichen, dass die Film- und Fernsehschauspieler bei Dreharbeiten über die exakte Dauer ihrer Mitwirkung, für die ganze Zeit, die sie zur Verfügung stehen müssen, die gesamte Dauer der Vertragszeit, sozialversichert werden, und nicht nur fälschlich für die einzelnen Drehtage.

Es muss hier aber nochmals betont werden: Es geht nicht darum, was der BFFS oder ein sonstiger Dritter will, sondern entscheidend ist einzig und allein, was im Gesetz steht. Die juristischen Experten der Sozialversicherungsträger, des BV und des BFFS sind alle übereinstimmend zu dem Ergebnis gekommen, dass die im Eckpunktepapier definierten Kategorien der Beschäftigungsverhältnisse von Film- und Fernsehschauspielern folgende zwingende sozialrechtliche Konsequenzen haben:

  • Kategorie 1 führt nach den im deutschen Sozial- und Arbeitsrecht geltenden
    Grundsätzen dazu, dass Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Schauspieler dem
    Filmhersteller ausschließlich und ständig während der gesamten Drehzeit der
    Produktion zur Verfügung zu stehen haben, für diese Zeiträume durchzuversichern
    sind.
  • Kategorie 2 führt nach den im deutschen Sozial- und Arbeitsrecht geltenden
    Grundsätzen dazu, dass auch Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Schauspieler nur an einzelnen Drehtagen mitwirken und dem Filmhersteller darüber hinaus aber auch in drehtagfreien Zeiten prioritär zur Verfügung stehen, für die entsprechenden Zeiträume (= Drehtage und Zeiten der Prioritätsbindung) durchzuversichern sind. Diese Kategorie umfasst zweifellos die meisten Film- und Fernsehbeschäftigungen der Schauspieler.
  • Nur Beschäftigungsverhältnisse, bei denen Schauspieler lediglich an den Drehtagen zur Verfügung zu stehen haben, im Übrigen aber vor und nach den Drehtagen keiner Prioritäts- oder sonstigen Bindung an den Produzenten unterliegen, sind von Kategorie 3 betroffen. Merkmal dieser Kategorie ist z.B., dass Drehtage zwischen Schauspieler und Filmhersteller fest vereinbart werden (also keine „voraussichtlichen Drehtage“ im Vertrag) und etwa Verschiebungen derselben nur nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen den Parteien möglich sind. Nur diese Beschäftigungsverhältnisse  sind nach den im deutschen Sozial- und Arbeitsrecht geltenden Grundsätzen nicht  durchzuversichern.

Für alle drei Kategorien gilt, dass mindestens Drehtage plus Zusatztage zu versichern sind. Das hilft vor allem Schauspielern, wenn sie ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Kategorie 3 haben. Denn zurzeit werden in der Praxis die meisten Beschäftigungsverhältnisse – auch die, die der Kategorie 1 und 2 des Eckpunktepapiers entsprechen – fälschlich nur an den Drehtagen versichert. Wenn sich in Zukunft die Prinzipien des Eckpunktepapiers durchsetzen, werden viele Film- und Fernsehschauspieler wieder durchversichert – so wie die geltenden sozialversicherungsrechtlichen Gesetze es verlangen!

Märchen über Märchen

Sie werden gebetsmühlenartig widergekäut, obwohl die Autoren dieser Märchen auch von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV-B) längst eines Besseren belehrt wurden! Die DRV-B hat ganz klar bestätigt, was der BFFS schon immer gesagt hat:

  • Das Eckpunktepapier ist lediglich dazu da, zukünftig Rechtssicherheit bei der
    versicherungs- und beitragsrechtlichen Beurteilung zu ermöglichen.
  • Die versicherungsrechtliche Beurteilung der Film- und Fernsehschauspieler wird
    daher weiterhin nach den allgemeinverbindlichen Grundsätzen der Rechtsprechung
    erfolgen.
  • Eine Änderung in der Beurteilung des Versicherungsstatus ist mit dem
    Eckpunktepapier nicht verbunden, da bereits bisher Vorbereitungs- und
    Zusatzleistungen zu berücksichtigen waren.
  • Auch die unständige Beschäftigung wird mit dem Eckpunktepapier nicht
    ausgeschlossen, wenn die Beschäftigung auf weniger als eine Woche beschränkt
    ist und der Schauspieler zu den berufsmäßig unständig Beschäftigten zu zählen ist.

Darum geht der BFFS davon aus, dass die DRV-B mit den anderen Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger am 07./08. Mai 2008 ein neues, Rechtsicherheit schaffendes Besprechungsergebnis beschließen wird, das auf unserem Eckpunktepapier basiert.

Ein Erster Schritt! Ein Meilenstein für alle Film- und Fernsehschauspieler, für die ganze Branche!

Wem nutzen all die Märchen

Den Schauspielkollegen jedenfalls nicht. Sie möchten nicht mehr mit dem Kinderprogramm abgespeist werden. Sie haben Sorgen und Nöte und möchten ihre Interessen professionell vertreten wissen. Darum schließen sich so viele dem BFFS an. Dort hält man sich an Fakten und hat Erfolg damit. Der BFFS wird seinen vertrauensvollen Dialog mit allen, denen das Schicksal der Schauspieler am Herzen liegt und die sich an Fakten halten, unbeirrt fortsetzen.

Der Vorstand des BFFS

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