Urheberrecht - Korb 2

BFFS Geschäftsstelle
15. Februar 2007

WAS WIR ÜBER DAS URHEBERRECHT UND DEN SOGENANNTEN „ZWEITEN KORB“ WISSEN SOLLTEN

Unser Urheberrecht ist das Leistungsschutzrecht und wird, soweit wir darüber keine Verträge abschließen, von der GVL (Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten) wahrgenommen. Die geplante Reform des Urheberrechts („Zweiter Korb“), über den gerade heiß diskutiert wird und die voraussichtlich Anfang nächsten Jahres beschlossen werden soll, betrifft uns ganz unmittelbar in zwei Punkten.

1. Die sogenannte Leermittelvergütung (Aufschlag auf Trägermedien wie DVD-Rohlinge und VHS-Kassetten, mit denen man Sendungen aufzeichnen kann) und Gerätevergütung (Aufschlag auf elektronische Geräte, mit denen man z.B. Filme aufnehmen kann) soll in Zukunft auf maximal 5% des Kaufpreises reduziert werden (Vergütungsregelung). Zurzeit gibt es feste Beträge. Da die Preise sowohl die elektronischen Geräte als auch für die Trägermedien sich in kontinuierlichem freiem Fall befinden, bedeutet diese Festlegung auf eine prozentuale Obergrenze faktisch eine Reduzierung unserer jährlichen GVL-Vergütung um fast die Hälfte!

Wie das? – Folgendermaßen:

Diese GVL- Vergütung setzt sich zusammen aus vier Faktoren des sogenannten Sekundärbereiches (also der Zweitverwertung; die Rechte für die Erstverwertung geben wir in der Regel durch vertragliche Regelungen ab):

a) Recht der öffentlichen Wiedergabe (Ein öffentlicher Raum, z.B. eine Kneipe, in der ein Fernseher läuft, muss eine Vergütung zahlen)

b) Leermittelvergütung und Gerätevergütung, die für privates Kopieren (also sowohl für die elektronischen Geräte, als auch die Trägermedien, mit denen dieses möglich ist) bezahlt wird (siehe oben)

c) Vermietung, Verleih von Filmen (z.B. in Videotheken)

d) Kabelweitersendung (zu entrichten von den Kabelnetzbetreibern; die privaten Sender verweigern allerdings zurzeit eine Regelung)

Die oben erwähnten Vergütungsregelungen für die Leermittel- und die Gerätevergütung machen etwa die Hälfte unserer jährlichen GVL-Vergütung aus. Durch die geplante prozentuale Obergrenze von 5% des Kaufpreises würde sie in Zukunft um ca. ¾ der jetzigen Summe reduziert! Da also von der Hälfte unserer Bezüge Dreiviertel wegfallen, werden diese sich faktisch um fast die Hälfte reduzieren.

Da die GVL-Bezüge immer kurz vor Weihnachten kommen, heißt das im Klartext: In Zukunft bekommen wir nur noch knapp halb so viel „Weihnachtsgeld“.

2. §31 Abs.4 des Urheberrechts untersagt bislang die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten, also z.B. für Medien, die noch nicht erfunden sind. Dieser Passus soll wegfallen, sodass sich der Verwerter im Vertrag einen Blankoscheck für die Verwertung des Produkts ausstellen lassen kann und der Kreative keinerlei Anspruch mehr auf weitere Vergütung hat, egal wie oft und auf welche Medien es vervielfältigt wird.

Allerdings sind unsere Leistungsschutzrechte als Schauspieler von diesem Passus ohnehin ausgenommen, weil der Gesetzgeber befand, dass es zu kompliziert wäre, die Erlaubnis von allen Beteiligten einzuholen, wenn ein Film z.B. als DVD heraus gebracht werden soll.

Hier gilt es also zuerst den Wegfall dieses Passus, der bisher nur Urheber (z.B. Autoren), aber nicht ausübende Künstler (wie uns und Musikinterpreten) schützt, zu verhindern, aber dann auch die Ausnahme, die uns benachteiligt und die Filmwirtschaft begünstigt, zu beseitigen.

Hans-Werner Meyer, BFFS Vorstand

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