"Unständige Beschäftigung" und "Berufsmäßig Unständige"

BFFS Geschäftsstelle
10. März 2007

Die meisten von uns Schauspielern, werden sie gefragt, ob sie sich zu der Gruppe der „unständig Beschäftigten“ zählen, antworten in etwa so: „Naja, ich glaube schon, natürlich! Ich arbeite ja nicht ständig für die gleiche Filmfirma, sondern umgekehrt, ich spiele ständig woanders immer unterschiedliche Rollen in ständig anderen Produktionen. Also bin ich doch ziemlich unständig, oder?!“

Nein! Falsch! Reingefallen!

Denn „Unständige Beschäftigung“ und „Berufsmäßig Unständig“ [1] sind juristisch definierte Begriffe, und die meinen nicht unbedingt das, was wir uns mit unserem juristisch unverdorbenen Instinkt darunter so vorstellen.

Grundsätzlich

sind „Berufsmäßig unständig Beschäftigte“ zunächst einmal Beschäftigte – also Unselbständige – und deshalb sozialversicherungspflichtig. Nur, dass die Sozialversicherungspflicht bei „Unständigen“ anders gehandhabt wird.

Im Sinne des Gesetzes

„ist Unständig die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.“ [2] Wohlgemerkt, die Befristung bezieht sich auf die gesamte weisungsgebundene Zeit – nicht nur auf die Drehtage innerhalb dieser Frist.

Zwei Bedingungen

vorausgesetzt, muss der Arbeitgeber einen Beschäftigten als „Unständigen“ sozialversichern:

  1. Die Tätigkeit ist „unständig“, das heißt, die Vertragszeit bzw. das Beschäftigungsverhältnis ist insgesamt kürzer als eine Woche und
  2. Der betreffende Arbeitnehmer geht „berufsmäßig“ solch „unständigen“ Tätigkeiten nach, das heißt, sie bilden bei ihm eindeutig den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt. [3]

Trifft nur eine dieser beiden Bedingungen nicht zu, muss der Arbeitnehmer ganz normal wie alle anderen Beschäftigten sozialversichert werden.

Beurteilungsschema zur Feststellung einer unständigen Sozialversicherung für Schauspieler (siehe unten).

Die meisten von uns,

die hauptsächlich drehen oder Theater spielen und davon leben können, dürften nicht zu den „Berufsmäßig Unständigen“ gezählt werden, weil die tatsächlichen Beschäftigungszeiten – das sind nicht nur die Drehtage! – meistens eine Woche und länger dauern.

Aber anders ist das bei denjenigen von uns, die im Wesentlichen von Synchron- und Sprecherjobs leben, oder die sich mit 1-Drehtags-Rollen ohne „Standby“-Zeiten über Wasser halten. Sie gehören eher zur Gruppe der „Unständigen“.

Die Idee,

die „Unständigkeit“ zu erfinden, kam dem Gesetzgeber schon 1910 und er hat dabei an Tagelöhner gedacht, wie Hafenarbeiter und Erntehelfer, deren Tätigkeiten in der Regel in weniger als einer Woche erledigt sind. Damit diese Leute, die „Unständigen“, nicht völlig durch’s soziale Netz rutschen, entstand für sie die Sonderregel, die Beiträge nicht nur für die einzelnen Beschäftigungstage, sondern für den ganzen Kalendermonat zu erheben. Also beziehen sich die Beitragbemessungsgrenzen (BBGs) der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auf den ganzen Monat. [4] Aber auf Stempelknete – da wurde beschlossen, ist Schluss mit Lustig –  sollen die „Unständigen“ keinen Anspruch haben. Sie und ihre Arbeitgeber zahlen nichts in die Arbeitslosenversicherung. [5]

Gut:

  • Damit ist der „Unständige“ nicht nur für wenige Tage, sondern für einen ganzen Monat krankenversichert.
  • Sein Rentenanspruch wird sich in einem Monat mehr erhöhen, als das für wenige Tage der Fall wäre.

Aber:

  • Der „Unständige“ wird nie Arbeitslosengeld 1 beziehen können, weil keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung fließen.
  • Darum kann das Arbeitsamt für den „Unständigen“ auch keine Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung zahlen, wenn er einen oder mehrere Kalendermonate keine sozialversicherungspflichtige Arbeit hat. Sein Rentenverlauf kriegt Lücken und die schaden ihm zum Beispiel, wenn er erwerbsunfähig, oder – sollte er vor dem 01.01.1961 geboren sein – wenn er berufsunfähig würde. Bei allzu großen Rentenlücken verliert man den Anspruch auf eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsrente.
  • Der „Unständige“ hat natürlich netto weniger in der Tasche, weil die Beitragsbemessungsgrenzen (BBGs) für einen Monat um ein vielfaches höher sind als für wenige Tage und dadurch die Sozialabgaben steigen.
  • Hat der „Unständige“ in einem Kalendermonat mehrere unterschiedliche Arbeitgeber, müssten sie die Beiträge bis zur Bemessungsgrenze anteilig abführen. Das geht häufig in die Hose und nicht selten werden die Sozialabgaben doppelt und dreifach geblecht.

Beitragsbemessungsgrenzen (BBGs)

sind die Obergrenzen, bis zu denen der Bruttolohn sozialversicherungspflichtig ist. Von diesem Lohnanteil müssen Arbeitgeber und –nehmer bestimmte Prozente als Beiträge an die verschiedenen Zweige der Sozialversicherung zahlen. Die Obergrenzen sind abhängig vom Versicherungszweig und von der Dauer der Arbeit. Es gilt: Monats-Beitragsbemessungsgrenze geteilt durch 30 mal Anzahl der Beschäftigungtage – normalerweise. Wird unständig versichert, gilt generell die Beitragsbemessungsgrenze eines Monats (die Arbeitslosenversicherungspflicht entfällt).

Zum Beispiel

Theos Haupteinahmequelle ist das Synchronisieren. Er gehört zur Gruppe der „Unständigen“, weil er überwiegend unter einer Woche arbeitet. Leo lebt vom Drehen und vom Theater. Seine Engagements dauern in der Regel länger als eine Woche, weil er – wie viele auch – zwischen den Drehtagen zur Verfügung stehen muss. Seine Beschäftigungen sind befristet, aber er gehört nicht zu den „Unständigen“. Theo und Leo haben am 03.04.08 und am 17.03.08 für die gleiche Kölner-Filmproduktion gedreht und standen ansonsten wegen anderer Termine nicht zur Verfügung. Sie hatten natürlich beide Kostümproben, ihre Vorbereitungszeit wurde berücksichtigt, sie waren insgesamt für 5 Tage unter Vertrag und kassierten 2000 € pro Drehtag.

Theo

Leo

Sozialversichert:

„Unständig“

„Normal“

Bruttoverdienst (2 × 2000,00 €)

4000,00 €

4000,00 €

Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze

5300,00 €

aber der Bruttolohn ist nur

4000,00 €

883,33 €

Arbeitnehmer-Beitrag (19,9 %)

796,00 €

175,78 €

Krankenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze

3600,00 €

600,00 €

Arbeitnehmer-Beitrag (BEK 7,2 %)

+ gesetzlicher Sonderbeitrag (0,9 %)

259,20 €

32,40 €

43,20 €

5,40 €

Pflegeversicherung: Beitragsbemessungsgrenze

3600,00 €

600,00 €

Arbeitnehmer-Beitrag (1,1 %)

39,60 €

6,60 €

Arbeitslosenversicherung: Beitragsbemessungsgrenze

883,33 €

Arbeitnehmer-Beitrag (3,9 %)

33,45 €

gesammelte Tage für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1

0 Tage

5 Tage

Jetzt wird Theo vielleicht sagen: „Meine Güte, 1127,20 € Sozialabgaben, bei den Horrorabzügen bleibt mir nichts mehr übrig und wenn ich arbeitslos bin, krieg ich nix, ich will normal versichert werden!“ Und Leo stöhnt: „Stell Dich nicht so an. Ich will auch in den Club der Unständigen, dann hab ich später ’ne höhere Rente!“ „Das glaubst Du doch selber nicht“ sagt Judith, die dazu kommt, „die gesetzliche Rente ist doch für’n A…, ich will gar keine Sozialabgaben zahlen, sondern selbständig sein!“

Halt! Stopp! Aus!

Gesetze stehen nicht auf der Speisekarte und das Sozialversicherungsrecht ist kein Wunschkonzert.

Die Beurteilung der Natur eines Beschäftigungsverhältnisses hängt sozialversicherungsrechtlich nicht vom „Wollen" der Beteiligten ab, sondern nur von den objektiven, nach außen in Erscheinung tretenden Umständen. [6] Das bedeutet, dass weder der Schauspieler noch der Produzent hinsichtlich des Status der Beschäftigung ein Wahlrecht besitzen. Und die Beurteilung zur Feststellung einer unständigen Beschäftigung funktioniert streng nach dem oben skizzierten Schema – ob uns das passt oder nicht.

Das Arbeitsrecht folgt dem Prinzip der Privatautonomie. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können im Prinzip Abschluss, Inhalt und Form der Arbeitsverträge frei vereinbaren, falls sie nicht gegen Gesetze verstoßen bzw. einem Tarifvertrag widersprechen. Arbeitsrechtlich haben Produzent und Schauspieler also einen gewissen Spielraum. So können sie z. B. über die Gage frei verhandeln, den Zeitraum, in dem gedreht werden soll, fixieren und vieles andere mehr vertraglich vereinbaren.

Die sozialversicherungsrechtlichen Konsequenzen eines Beschäftigungsverhältnisses allerdings sind zwingend. Das Sozialversicherungsrecht gehört rechtssystematisch zum öffentlichen Recht und basiert auf dem Grundgedanken eines indisponiblen Versicherungsschutzes. Darum dürfen auch Produzent und Schauspieler nicht versuchen, „…über ihre öffentlich-rechtlichen Pflichten zu paktieren“. [7]

Für unsere Arbeitgeber

ist die „Unständigenversicherei“ ein Kreuz.

  1. Woher sollen sie wissen, ob ein Schauspieler zur Gruppe der „Unständigen“ gehört, er also „berufsmäßig“, das heißt überwiegend unständig tätig ist?
  2. Machen die Arbeitgeber da Fehler, müssen sie die Konsequenzen alleine tragen und auch eventuelle Arbeitnehmerbeiträge nachzahlen, weil nämlich nur sie für die korrekte Abgabe des Gesamtsozialbeitrags verantwortlich sind und haftbar gemacht werden.
  3. Die Sozialabgaben sind bei „Unständigen“ auch für die Arbeitgeber höher, weil die Beitragbemessungsgrenzen sich auf den ganzen Monat beziehen und
  4. die in der Praxis unvermeidlichen Beitragsüberzahlungen schädigen nicht nur uns, sondern auch den Arbeitgeber.

Was können sie tun? Am Sozialversicherungsrecht dürfen die Produzenten – wie oben dargelegt – nicht „drehen“, aber arbeitsrechtlich haben sie die Möglichkeit, die Dauer des Engagements zu bestimmen, um so der ungeliebten Versicherungspflicht für Unständige zu entgehen.

Wenn z.B. ein Produzent den Schauspieler für eine Ein-Drehtag-Rolle über eine Woche beschäftigen will, hat der Schauspieler selbstverständlich die Wahl, das Engagement an- oder abzulehnen. Aber lässt der Schauspieler sich auf die Bedingung ein, hat er keine „Wahl“ unständig versichert zu werden – er muss zwangläufig „normal“ versichert werden – unabhängig davon, ob er sonst zur Gruppe der „Unständigen“ gehört oder nicht.

Viele Produzenten wissen das, nehmen ihre Schauspieler für mindestens eine Woche unter Vertrag und müssen sie deswegen nicht unständig versichern. Das können die Produzenten auch durchsetzen, weil sie praktisch am längeren Hebel sitzen. Gerade die Schauspieler, die auf wenige Drehtage angewiesen sind (z. B. viele der „Unständigen“), haben kaum die Macht, die Wochen-Bedingung zu kippen.

Un-an-ständig

sind die Verhältnisse, mit denen sich die typisch „unständigen“ Synchronschauspieler herumschlagen müssen. Ihnen droht der völlige Verlust des sozialgesetzlichen Schutzes. Viele Synchronstudios rechnen sie fälschlicherweise als Selbständige ab und fühlen sich durch die Finanzgerichte bestätigt. Auch die verantwortlichen Sozialversicherungsträger haben diesem unrechtlichen Treiben bisher kein Ende setzen können. Nur die maßgeblichen Sozialgerichte stellen immer wieder klar: Synchronschauspieler sind Beschäftigte – häufig Unständige, aber nie Selbständige! Völlig richtig, aber die meisten Fälle kommen nicht vor Gericht und so geht es in der Synchronbranche leider drunter und drüber.

Fazit:

Die Sonderregel „Unständigkeit“ ist ein sinnvolles Instrument, diejenigen von uns sozial zu schützen, die zur Gruppe der „Unständigen“ zählen. Darum unterstützt der BFFS ausdrücklich die Bemühungen der Synchronschauspieler und ihres Verbandes, des nimmermüden IVS, die ungesetzliche Abschiebung in die Scheinselbständigkeit zu verhindern. Ein Allheilmittel für die gesamte Schauspielerschar ist die Unständigkeitsnische allerdings nicht. Ein Großteil erfüllt nicht die Vorraussetzungen, zur Gruppe der „Unständigen“ zu gehören. Außerdem können die Film- und Fernsehproduzenten die für sie ungeliebte Versicherung á la Unständigkeit bei Ein-Drehtags-Rollen allzu leicht mit einem Wochenvertrag aushebeln – völlig legal. In der Politik wächst die Bereitschaft, die Rahmenbedingungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 gerechter, das heißt auch für stets befristet arbeitende Schauspieler günstiger zu gestalten. Was immer dabei heraus kommt, die „Unständigen“ werden davon nicht profitieren, weil sie von der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen sind. Nun „switchen“ Schauspieler aber hin und her zwischen produktionsbedingt befristeten Beschäftigungen über und unter einer Woche. Sollten sie ihre eigenen Programme spielen, Lesungen veranstalten, Coachen, Mitproduzieren etc., sind Schauspieler sogar selbständig. Zwischen den unterschiedlichen Tätigkeiten liegen große Lücken, oder sie geschehen gleichzeitig. Das typische Schicksal flexibel arbeitender Menschen.

Darum kämpft der BFFS

  • nicht nur gegen die unrechtliche Abschiebung „Unständiger“ in die Scheinselbständigkeit,
  • nicht nur für gerechtere Anspruchvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld 1,
  • sondern auch langfristig für politische Lösungen, die allen flexibel arbeitenden Schauspielern statusübergreifend einen angemessenen sozialen Schutz bieten.

[1] „Unständig“, „berufsmäßig“ und „Unständige“ stehen im weiteren Text absichtlich in Anführungsstrichen, weil es keine umgangssprachlichen Formulierungen sondern juristische Begriffe sind.

[2] Siehe im Sozialgesetzbuch:
für die Krankenversicherung § 2 Abs. 3 SGB V,
gilt entsprechend auch für die Pflegeversicherung über § 20 Abs. 1 N. 1 SGB XI,
für die Rentenversicherung § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI,
für die Arbeitslosenversicherung § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III,

[3] Siehe im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen, des VDR und der BA vom 30./31.05.2000 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht und vom 22.06.2006.

[4] Siehe im Sozialgesetzbuch:
für die Krankenversicherung § 232 Abs. 1 + 2 SGB V,
gilt entsprechend auch für die Pflegeversicherung über § 20 Abs. 1 N. 1 SGB XI,
für die Rentenversicherung § 163 Abs. 1 Satz 2 SGB VI,

[5] Siehe im Sozialgesetzbuch:
für die Arbeitslosenversicherung § 27 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 SGB III

[6] Siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 13.02.1962 – RK 2/57

[7] Siehe Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.10.1960, BSGE 13, 134 unter Hinweis auf Urteil des Bundessozialgerichts vom 28.01.1960 BSGE 11, 257

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