Sozialversicherungspflicht : Übereinkunft zwischen BFFS und Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V.

BFFS Geschäftsstelle
10. Januar 2008

Übereinkunft zwischen Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e.V. (BFFS) und Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e.V. (BV) zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Film- und Fernsehschauspielern

1.    Korrektur- und Präzisierungsbedürftigkeit des Besprechungsergebnisses vom 16./17.11.1999
BFFS und BV sind übereinstimmend der Ansicht, dass die von den Sozialver-sicherungsträgern in ihrem Besprechungsergebnis vom 16./17.11.1999 formulierte Ansicht einer „Arbeit auf Abruf“ in Bezug auf „Schauspieler mit Drehtagverpflichtung“ so pauschal nicht den tatsächlichen Verhältnissen bzw. den Vereinbarungen in den Schauspielerverträgen entspricht. Die Schauspieler mit Drehtagverpflichtung sind vielmehr in unterschiedlicher zeitlicher Intensität und Verbindlichkeit in die Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen eingebunden.

Aus diesen Gründen bedarf das Besprechungsergebnis vom 16./17.11.1999 der Korrektur und Präzisierung.

2.    „Kategorien“
Nach Meinung des BFFS und des BV bietet sich für die künftige sozialversicherungsrechtliche Bewertung der Beschäftigungsverhältnisse von Film- und Fernsehschauspielern die Bildung der nachfolgenden „Kategorien“ an.

a)    Erste Kategorie: Schauspieler, die ausschließlich und ständig zur Verfügung stehen:
Schauspieler, die dem Filmhersteller ausschließlich und ständig während der gesamten Drehzeit der Produktion zur Verfügung zu stehen haben (z.B. weil sie – wie etwa Hauptdarsteller – in nahezu jeder Szene mitwirken), sind für diesen gesamten Zeitraum der Drehzeit durchzuversichern.

b)    Zweite Kategorie: Schauspieler, die prioritär an den Produzenten gebunden sind:
Schauspieler, die nur an einzelnen Drehtagen mitwirken und dem Filmhersteller darüber hinaus aber auch in drehtagfreien Zeiten prioritär zur Verfügung stehen müssen (z.B. für den Fall der Verschiebung von Drehtagen), sind für die entsprechenden Zeiträume (Drehtage und Zeiten der Prioritätsbindung) durchzuversichern. Folge dieser Kategorie ist z.B., dass der Filmhersteller bezüglich weiterer Engagements des Schauspielers bei dritten Filmherstellern ein Vetorecht hat.

c)    Dritte Kategorie: Drehtagsverpflichtete Schauspieler:
Schauspieler, die nur an den Drehtagen zur Verfügung zu stehen haben, im Übrigen aber vor und nach den Drehtagen keiner Prioritäts- oder sonstigen Bindung an den Produzenten unterliegen, sind für die jeweiligen Drehtage zu versichern. Eine Durchversicherung für den Dreh- oder Produktionszeitraum findet deshalb nicht statt.

Merkmal dieser Kategorie ist z.B., dass Drehtage zwischen Schauspieler und Filmhersteller fest vereinbart werden und etwa Verschiebungen derselben nur nach einvernehmlicher Abstimmung zwischen den Parteien möglich sind.

3.    Grundregeln

a)    Zusatz- und Vorbereitungsleistungen der Schauspieler
Zwischen BFFS und BV besteht Einigkeit, dass Film- und Fernsehschauspieler (zur Klarstellung: nicht jedoch Komparsen) neben der eigentlichen Arbeit vor der Kamera auch Zusatz- und Vorbereitungsleistungen erbringen müssen. Unter Zusatz- und Vorbereitungsleistungen werden sämtliche mit einem Drehtag in Verbindung stehende Leistungen eines Schauspielers erfasst, wie z.B. (nicht abschließend) Rollenfindung, Szenenstudium, Aneignung spezieller Fähigkeiten, Kostümprobe, Maskenprobe, Leseprobe, Szenische Vorprobe, Regiebesprechung, Fotovorproduktion, Spezialtraining, Pressearbeit, Nachsynchronisation, An- und Abreise, Castinghilfe etc.

Ob jede einzelne Zusatz- und Vorbereitungsleistung erforderlich ist,
wenn ja, wann sie erbracht wird (am Drehtag selber oder außerhalb) und
mit welchem zeitlichen Aufwand, ist höchst unterschiedlich und hängt davon ab, welche konkreten Anforderungen dem jeweiligen Schauspieler gestellt werden.

Um zu ermitteln, ob und in welchem Umfang Zusatz- und Vorbereitungsleistungen insgesamt zu einer Erhöhung der Sozialversicherungszeit führen, hat der BFFS ein drehtagbezogenes Modell zur pauschalen Berechnung der Zusatz- und Vorbereitungsleistungsdauer außerhalb der eigentlichen Drehtage entwickelt. BFFS und BV haben sich insoweit auf den Grundsatz geeinigt, dass die Dauer der verschiedenen Zusatz- und Vorbereitungsleistungen mit Zunahme der Drehtage in ihrer Intensität und in ihrem Kurvenverlauf unterschiedlich ansteigt. Eine Formel, mit der sich die unterschiedlich verlaufenden Steigungskurven der einzelnen Zusatz- und Vorbereitungsleistungen wirklichkeitsnah darstellen lassen, ist die Zusatzleistungsformel. Weil der BFFS der „Schöpfer“ dieser Zusatzleistungsformel ist, hat der BFFS den Sozialversicherungsträgern diese Formel in einem gesonderten Schreiben bereits übermittelt und erläutert. Daneben hat der BFFS den Sozialversicherungsträgern auch die Formel zur Berechnung der Zusatz- und Vorbereitungsleistungen in Form einer Excel-Tabelle zur Verfügung gestellt.

Die Summe aller Formelergebnisse der einzelnen Zusatz- und Vorbereitungsleistungen ist die Dauer der gesamten Zusatz- und Vorbereitungsleistungen. Bei der Summe werden angebrochene Tage zu vollen Tagen aufgerundet.

BFFS und BV haben sich auf dieser Grundlage darauf verständigt, dass der jeweiligen Anzahl von Drehtagen in dem nachfolgend beschriebenen Umfang Zusatz- und Vorbereitungsleistungstage (im Folgenden „Zusatzleistungstage“ genannt) hinzu- und damit auch in den Vertrags- und Versicherungszeitraum hineinzurechnen sind. Die Gesamtdauer der Vertragszeit darf/kann daher das Ergebnis einer Addition von Dreh- und Zusatzleistungstagen zwar überschreiten, nicht jedoch unterschreiten (vorbehaltlich des Falles, dass (ein) vereinbarte(r) Sperrtag(e) dies erzwingt/erzwingen). Dies gilt für alle drei Kategorien.

  • Bis zu zwei Drehtage drei Zusatzleistungstage
  • Bis zu vier Drehtage vier Zusatzleistungstage
  • Bis zu sieben Drehtage fünf Zusatzleistungstage
  • Bis zu elf Drehtage sechs Zusatzleistungstage
  • Bis zu 15 Drehtage sieben Zusatzleistungstage
  • Bis zu 19 Drehtage acht Zusatzleistungstage
  • Bis zu 24 Drehtage neun Zusatzleistungstage
  • Bis zu 28 Drehtagen zehn Zusatzleistungstage
  • Bis zu 33 Drehtagen 11 Zusatzleistungstage
  • Bis zu 37 Drehtagen 12 Zusatzleistungstage
  • Bis zu 42 Drehtagen 13 Zusatzleistungstage
  • Bis zu 46 Drehtagen 14 Zusatzleistungstage
  • Bis zu 50 Drehtagen 15 Zusatzleistungstage

BV und BFFS stimmen darin überein, dass die Tabelle über 50 Drehtage hinausreicht (d.h., dass die Anzahl der Zusatzleistungstage  noch weiter ansteigt, wenn mehr als 50 Drehtage anfallen) und die Aufzählung hier allein aus Darstellungsgründen endet.

b)    Drehtage
Unter Drehtage sind alle tatsächlichen Drehtage zu verstehen, die im Zusammenhang mit einer schauspielerischen Drehverpflichtung anfallen – also insbesondere auch die Drehtage für Nach- und Neuaufnahmen, Vor- oder Nachspann oder Trailer. Sämtliche dieser Drehtage werden der sog. drehtagbezogenen Formel gemäß vorstehender Ziffer 3 a) zugrunde gelegt. Zur Klarstellung wird festgehalten, dass die oben unter Ziffer 3 a) 2. Absatz aufgeführten beispielhaften Zusatz- und Vorbereitungsleistungen keine Drehtage darstellen.

c)    Sperrtage
Ein Sperrtag ist ein Tag innerhalb einer Vertragszeit, an dem der Schauspieler auf eigenen Wunsch andere Verpflichtungen eingegangen ist
oder eingehen will und deshalb dem Produzenten nicht zur Verfügung steht.

BFFS und BV sind deshalb übereinstimmend der Ansicht, dass Sperrtage nicht zur sozialversicherungsrelevanten Dispositionszeit des Filmherstellers, mit dem die Sperrtage vereinbart sind, gezählt werden dürfen (unabhängig davon, ob die Sperrtage bereits ursprünglich im Schauspielervertrag vereinbart sind oder erst nachträglich vereinbart werden).

4.    Empfehlungen

a)    Stammbühnenbescheinigung
Steht ein Schauspieler gleichzeitig einem Hauptarbeitgeber mit 1. Priorität und einem weiteren Arbeitgeber mit nachrangiger Priorität zur Verfügung, bescheinigte früher häufig der Hauptarbeitgeber mit einer „Stammbühnenscheinigung“, über welchen Zeitraum und in welcher Höhe er den Schauspieler sozialversichert, so dass der weitere Arbeitgeber nur noch den Rest bis zur Beitragsbemessungsgrenze sozialversichern muss.

In der Vergangenheit hat die Stammbühnenbescheinigung die Praxis der Sozialversicherung bei überlappenden Arbeitsverhältnissen stark vereinfacht, weil die Krankenkassen nicht im Nachhinein bemüht werden mussten, die überzahlten Beiträge anteilig an die verschiedenen Arbeitgeber und Schauspieler zurückzuzahlen.

In der letzten Zeit werden keine Stammbühnenbescheinigungen mehr ausgestellt, weil allgemeine Unsicherheit besteht, ob sie zulässig sind. BFFS und BV empfehlen und werden auf politischem Wege einfordern, die Zulässigkeit der Stammbühnenbescheinigungen verbindlich zu überprüfen und sie im Falle der Bejahung der Zulässigkeit wieder einzuführen.

b)    Produktions-, Dreh- und Beschäftigungszeit
Es sind die Produktions-, Dreh- und Beschäftigungszeit auseinanderzuhalten.
Die Produktions- und die Drehzeit beziehen sich auf die Herstellung bzw. bestimmte zeitliche Phasen der Herstellung der gesamten Film- und/oder Fernsehproduktion, während die Beschäftigungszeit sich auf die Vertragszeit des einzelnen für die Film- und/oder Fernsehproduktion engagierten Schauspielers bezieht.
Für den Begriff Produktionszeit existiert keine feststehende Definition. Der Begriff wird in der Praxis ganz unterschiedlich verwendet, zum Beispiel als Bezeichnung (nur) für die Drehzeit einer Produktion oder auch – weitergehend – als Bezeichnung für die Zeit der Vorbereitung („Vorproduktion“) einschließlich der Zeit der Dreharbeiten („Produktion“) sowie der Zeit der Endfertigung („Postproduktion“) einer Produktion.

Die Drehzeit der Produktion und die Beschäftigungs- bzw. Vertragszeit des einzelnen Schauspielers kann identisch sein, die Beschäftigungs- bzw. Vertragszeit des Schauspielers kann aber auch kürzer oder länger als die Drehzeit sein.

Die Beschäftigungszeit ist die Vertragszeit des einzelnen Schauspielers. Die Beshäftigungszeit und damit die Vertragszeit kann, wie oben unter Ziffer 3 a) bereits ausgeführt, die Summe aus der Addition von Dreh- und Zusatzleistungstagen keinesfalls unterschreiten (vorbehaltlich des Falles, dass (ein) vereinbarte(r) Sperrtag(e) dies erzwingt/erzwingen). Dies gilt für alle drei Kategorien.

BFFS und BV empfehlen, dass in den Schauspielerverträgen die Beschäftigungszeit bzw. die Vertragszeit eindeutig definiert wird. Ein Schauspielervertrag kann auch mehrere Vertragszeiten umfassen.

c)    Unständige Beschäftigung
Der BV und der BFFS gehen davon aus, dass Schauspieler, deren wirtschaftlicher und zeitlicher Schwerpunkt die Arbeit vor der Kamera bildet und die, um davon zu leben, meist mehr als nur einen Drehtag haben, typischerweise nicht zu den unständig Beschäftigten gerechnet werden können. Zwar sind manche ihrer Beschäftigungen kürzer als sieben Kalendertage, aber in den meisten Fällen haben diese Schauspieler Beschäftigungen, die allein durch die Dreh- plus Zusatzleistungstage länger als eine Woche zu dauern pflegen.

Charakteristische Beispiele (PDF)

Finales Eckpunktepapier und Zusatzleistungsformel (PDF)

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