Wie funktioniert das neue Arbeitslosengeld-1-Gesetz für kurz befristet Beschäftigte?

Heinrich Schafmeister
19. Juni 2009

Berlin, 19.06.2009
Der Bundestag hat heute wichtige Änderungen am 3. Buch der Sozialgesetzgebung (SGB III) beschlossen. Dort wird u. a. der Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 geregelt. Kurz befristet Beschäftigte - wie z. B. Film- und Fernsehschauspieler - wurden bisher von diesen Regelungen benachteiligt. Sie sind verpflichtet, in die Arbeitslosenversicherung einzuzahlen, können aber mit ihren kurzen Anstellungen in der 2-jährigen Rahmenfrist kaum die bisher nötigen 360 Beitragstage (12 Monate) sammeln, um den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu erlangen. Das soll sich nun ändern.

  1. Unter drei Voraussetzungen kann ein Arbeitsloser jetzt leichter Arbeitslosengeld 1 beanspruchen als bisher:
    1. Seine Beschäftigungstage in der 2-jährigen Rahmenfrist müssen sich überwiegend aus Anstellungen ergeben, die auf nicht mehr als 6 Wochen im Voraus durch Arbeitsvertrag zeit- oder zweckbefristet sind.
    2. Er muss in der 2-jährigen Rahmenfrist insgesamt mindestens 6 Monate (180 Tage) arbeitslosenversichert gearbeitet haben, also die verkürzte Anwartschaftszeit erfüllt haben.
    3. Sein (sozialversicherungspflichtig) erzieltes Arbeitsentgelt in den letzten zwölf Monaten darf die maßgebliche Bezugsgröße nicht übersteigen - das ist das Durchschnittarbeitssentgelt aller Beschäftigten (zurzeit 30.240 €).
  2. Die Bezugsdauer ist gestaffelt nach erfüllter Anwartschaftszeit. Hat dieser Arbeitslose in der 2-jährigen Rahmenfrist...
    • 6 Monate arbeitslosenversichert gearbeitet, bekommt er 3 Monate lang Arbeitslosengeld 1,
    • 8 Monate arbeitslosenversichert gearbeitet, bekommt er 4 Monate lang Arbeitslosengeld 1,
    • 10 Monate arbeitslosenversichert gearbeitet, bekommt er 5 Monate lang Arbeitslosengeld 1.
  3. Die Höhe des Arbeitslosengeldes ist - wie gehabt - abhängig von der Höhe des Arbeitsentgeltes des letzten Jahres. Nur ausnahmsweise, wenn im letzten Jahr weniger als 90 Tage verdient wurde, erhöht sich dieser Bemessungsrahmen auf 2 Jahre.
  4. Diese Regelungen sind auf 3 Jahre befristet und sollen dann evaluiert, das heißt überprüft werden.
  5. Alle anderen Bestimmungen Arbeitslosengeld 1 betreffend bleiben bestehen.
    • Für den Arbeitlosen, der die 12-monatige Anwartschaftszeit in der 2-jährigen Rahmenfrist erfüllt, ändert sich nichts.
    • Für den Unständigen ändert sich auch nichts. Er zahlt nichts in die Arbeitslosenversicherung und erwirbt dort auch keine Ansprüche.

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