Es eilt!!! - Änderung beim Krankengeld - Stichtag 30.09.09

BFFS Geschäftsstelle
29. September 2009

Seit dem 1. August gibt es wieder einen gesetzlichen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Woche oder dem 43. Tag nach ärztlicher Feststellung der Arbeitsunfähigkeit. Dazu muss eine Wahlerklärung schriftlich bei der jeweiligen Krankenkasse abgegeben werden.

Da uns bekannt geworden ist, dass viele Kollegen überhaupt keine Benachrichtigung von ihren Krankenkassen über diese Neuregelung bekommen haben, möchten wir einen kurzen Überblick über die Sachlage geben und dazu raten, sich schnellstens mit der jeweiligen Krankenkasse in Verbindung zu setzen.

Kurz gesagt:
- Wer Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit erhalten möchte, zahlt den allgemeinen Beitragssatz von 14,9 %.
- Wer kein Krankengeld erhalten möchte, zahlt weiterhin den ermäßigten Satz von 14,3 %.
- Weitere Wahltarife für ein vorgezogenes Krankengeld, z. B. ab der 4. Woche, sind kassenabhängig.

Zum Hintergrund

Was ist Krankengeld?
Jeder "normale", durch versicherte Arbeitnehmer erhält im Krankheitsfall von seinem Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung bis zu 6 Wochen. Bei länger andauernder Krankheit springt nach der 6. Woche die Krankenkasse ein und zahlt bis zu 78 Wochen (eineinhalb Jahre) das gesetzliche Krankengeld. Darüber hinaus läuft auch die Krankenversicherung des Arbeitnehmers (und seiner Familie) während dieser Zeit unentgeltlich weiter.
Aber auch für kurz befristet Beschäftigte, Unständige, auf Produktionsdauer Beschäftige und freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Selbständige, hatte der Gesetzgeber einen Schutz vorgesehen, der diese Gruppen im Krankheitsfall vor dem sozialen Absturz bewahrte.

Für Privatversicherte gilt das hier Gesagte nicht. Sie schließen mit den privaten Kassen entsprechende Krankentagegeldversicherungen ab.

Was galt bis zum 31.12 2008?
Kurz befristet oder unständig Beschäftigte hatten einen Anspruch auf Krankengeld vom ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit an.
Gesetzlich versicherte Selbständige und andere hatten einen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche mit der Möglichkeit, gegen einen höheren Tarif auch ein vorgezogenes Krankengeld zu beantragen.

Was galt ab dem 01.01.2009?
Mit der zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Gesundheitsreform wurde der Krankengeldanspruch für kurz befristet oder unständig Beschäftigte und in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Selbständige gestrichen - eine schlimme sozialpolitische Fehlentscheidung. Seither drohte den Betroffenen, darunter den meisten Schauspielern und Filmschaffenden, bei längerer Krankheit der Sturz ins finanzielle Desaster, es sei denn, sie hatten einen Anspruch auf Krankengeld mit einem der neuen, teilweise horrend teuren Wahltarife erworben.

Nach heftigen Protesten der Gewerkschaften und Berufsverbände - darunter des BFFS - hat der Gesetzgeber diese Kürzungen im Sommer teilweise wieder zurückgenommen.

Was gilt neu?
Seit dem 1. August 2009 gibt es wieder ein Krankengeld als gesetzliche Regelleistung. Gesetzlich Versicherte, wie kurz befristet Beschäftige, unständig Beschäftigte und in der gesetzlichen Krankenkasse versicherte Selbständige, die keinen Anspruch auf sechswöchige Lohnfortzahlung haben, können bis Ende September einen rückwirkenden Anspruch auf Krankengeld erwerben - allerdings erst ab der 7. Krankheitswoche und unter der Voraussetzung, dass der Einzelne bei seiner Krankenkasse eine entsprechende schriftliche Wahlerklärung abgibt.

Wichtig: Nicht notwendig ist diese Wahlerklärung für KSK-Versicherte, da sie schon seit Jahresanfang bei den gesetzlichen Krankenkassen wie normale Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche hatten. Allerdings können sie neuerdings Wahltarife für ein vorgezogenes Krankengeld schon ab der 3. Woche beantragen.

Was bedeutet die neue Regelung konkret?
Mit einer schriftlichen Wahlerklärung gegenüber der Krankenkasse kann man sich einen Anspruch auf das gesetzliche Krankengeld ab der 7. Krankheitswoche sichern. Während des Krankengeldbezuges ist auch die fortlaufende Krankenversicherung beitragsfrei.
Dafür ist der normale Versicherungsbeitrag von 14,9 % zu bezahlen - statt des nur um 0,6 % niedrigeren ermäßigten Versicherungsbeitrags von 14,3 %, bei dem es kein Krankengeld gibt.
Wir empfehlen dringend, mit der Wahlerklärung diese Mindestabsicherung zu wählen, um im Falle einer längeren Krankheit gegen existenzielle Risiken abgesichert zu sein.

Als Krankheitsbeginn zählt immer der Tag, an dem ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat.

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Sie beträgt 70 % vom Brutto und darf 90 % vom Netto nicht überschreiten. Der Tageshöchstsatz beträgt max. 85,75 Euro. Zu Einzelheiten der Berechnung bitte bei der jeweiligen Krankenkasse nachfragen.

Mit der Wahl des gesetzlichen Krankengeldes ist eine Bindungsfrist von 3 Jahren an die jeweilige Krankenkasse verbunden. Kollegen, die einen Wechsel ihrer Kasse erwägen, sollten dies beachten und erst einen Wechsel anstreben und dann das gesetzliche Krankengeld wählen. Sie müssen dann allerdings mit einer mehrmonatigen Karenz/Wartefrist beim Krankengeld rechnen.

Wahltarife, die zum Jahresbeginn abgeschlossen wurden, verlieren mit der Neuregelung ihre Gültigkeit.

Zusätzliche Wahltarife für ein vorgezogenes Krankengeld
Als zusätzliche Absicherung für alle, die schon bei kürzerem Krankheitsverlauf einen Anspruch auf Krankengeld erwerben möchten, bieten die Krankenkassen Wahltarife ab der 4. Krankheitswoche an (dazu hat der Gesetzgeber sie verpflichtet), einige sogar ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit. Diese Tarife und die Höhe der jeweiligen Beiträge sind von Krankenkasse zu Krankenkasse verschieden.
Positiv: alle Wahltarife dürfen laut Gesetzgeber keine Risikozuschläge beinhalten, keine Staffelung nach Alter und keinen Unterschied zwischen Frauen und Männern.

Beispiele:
Barmer Ersatzkasse: Der Beitrag für ein vorgezogenes Krankengeld ab der 4. Woche beträgt 1 % des Arbeitsentgelts.
Hanseatische Ersatzkasse: Für ein vorgezogenes Krankengeld ab der 4. Woche wird erst einmal pauschal 1 % der monatlichen Bemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung fällig, d. h. 36,75 Euro/Monat. Am Jahresende erhalten diejenigen, deren beitragspflichtiger Verdienst unter der Bemessungsgrenze lag, zuviel gezahlte Beiträge erstattet.
Techniker Krankenkasse: Zusätzlich zum allgemeinen Tarif sind für Krankengeld ab der 4. Woche gestaffelte Beiträge je nach Höhe des täglichen Krankengeldes zu zahlen, z. B. bei 30 Euro Krankentagegeld monatlich 17,40 Euro, bei 40 Euro Krankentagegeld monatlich 23,10 Euro. Das entspricht einem Beitrag von etwas über 1,3 %.
DAK und IKK Baden-Württemberg Hessen bieten sogar einen Wahltarif ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit ein. DAK-Beitrag: 2,4 % auf den Normalbeitrag, IKK-Beitrag 3,9 %.

Bei Interesse an einer stärkeren Absicherung durch einen Wahltarif empfiehlt sich ein Vergleich und eine Beratung der Krankenkasse.

Was passiert, wenn die Frist zum 30.September 2009 nicht eingehalten wird?
Nur bei rechtzeitiger Wahlerklärung ist ein lückenloser Schutz mit Wirkung zum 01.08.2009 gewährleistet.
Aber auch zu einem späteren Zeitpunkt kann man noch das gesetzliche Krankengeld wählen.
Je nach Kasse muss man dann allerdings mit einer mehrmonatigen Karenz/Wartefrist rechnen.
Für diejenigen, die keine Benachrichtigung ihrer Krankenkasse erhalten haben, entsteht kein Nachteil, da die Information über die Neuregelung für die Kassen verpflichtend ist. In diesem Falle sollte man schnellstens bei seiner Krankenkasse nachfragen.

Fazit
Mit der Neuregelung beim Krankengeld ist ein erster Schritt getan, eine zum Jahreswechsel gänzlich gestrichene Leistung wieder einzuführen. Dieser Schritt ist aber bei Weitem nicht ausreichend.
Der BFFS setzt sich intensiv dafür ein, dass die  bis Jahresende 2008 geltende Regelung, nach der kurz befristet Beschäftigte und Unständige einen Anspruch auf Krankengeld schon vom 1. Krankheitstag an hatten, wieder eingeführt wird.