Das Signal ist angekommen – mehr nicht

Heinrich Schafmeister
20. April 2010

Das Engagement des BFFS hatte sich gelohnt: Der erste „Grundstein“ wurde gelegt, um den kurz befristet Beschäftigten, wie z. B. den Schauspielern, einen gerechteren Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 zu gewährleisten. Dieses Gesetz ist seit dem 1. August 2009 in Kraft, gilt zunächst für 3 Jahre und muss in dieser Zeit auf seine Wirksamkeit überprüft werden. Darum wendet sich der BFFS mit seiner Zwischenbewertung der Reform an den Gesetzgeber und erinnert ihn daran, dass diese „Baustelle“ keineswegs erfolgreich abgeschlossen ist.

Das Signal ist angekommen – mehr nicht

Zwischenbewertung der Anpassungsregelung zum Bezug auf Arbeitslosengeld 1

Der Gesetzgeber hat die Misere der beschäftigten Künstler und Kulturschaffenden verstanden:

Die Filmschaffenden vor und hinter der Kamera, die gastierenden Künstler an den Theatern werden von ihren wechselnden Arbeitgebern nur kurz befristet engagiert. Normale unbefristete Beschäftigungen sind in dem Bereich die absolute Ausnahme. Die Dauer eines Engagements richtet sich danach, in welchen Zeiträumen der Arbeitgeber für sein Projekt auf den Beschäftigten zurückgreifen muss. Die Zeiten dazwischen gehören – völlig legal – nicht zur sozialversicherungspflichtigen Vertragszeit. Und natürlich reiht sich ein Engagement nicht nahtlos an das nächste. Dadurch sind Künstler und Kulturschaffende bei den sozialen Sicherungssystemen strukturell benachteiligt. Einerseits sind sie als Beschäftigte versicherungs- und beitragspflichtig, andererseits können sie im Bedarfsfall den sozialen Schutz kaum in Anspruch nehmen, weil sie die Fristen nicht erfüllen. Besonders beim Renten- und Arbeitslosengeldanspruch sind die permanent kurz befristet beschäftigten Künstler und Kulturschaffenden erheblich benachteiligt.

Der Gesetzgeber hat angefangen, auf diese Ungerechtigkeit zu reagieren, und am 19. Juni 2009 eine Regelung beschlossen mit dem Ziel, die Benachteiligung der kurz befristet Beschäftigten beim Arbeitslosengeld-1-Anspruch abzumildern.

Diese Regelung ist weder eine „Gießkannenlösung“ noch eine „versteckte Kulturförderung“. Die verkürzte Anwartschaftszeit von 6 anstelle der regulären 12 Monate gilt nicht für alle Angestellten, ist aber auch nicht auf Künstler- und Kulturberufe beschränkt. Die Gesetzesänderung setzt vielmehr den Hebel genau dort an, wo die strukturelle Benachteiligung ihren Ursprung hat – beim Befristungscharakter der Beschäftigungen. Das war der richtige Ansatz, das war das richtige Signal.

Die 6-Wochenbegrenzung ist zu knapp!

So zwingend es war, zu definieren, wie lang „kurz befristet“ sein sollte, so verfehlt war die Festlegung auf 6 Wochen. Die verkürzte Anwartschaftszeit kann zurzeit nur der in Anspruch nehmen, der in der 2-jährigen Rahmenfrist überwiegend in Engagements steckte, die nicht länger als 6 Wochen dauerten. Das mag vereinzelt für Schauspieler zutreffen, die hauptsächlich für Film und Fernsehen punktuell im Einsatz sind. Aber die Teamkollegen hinter der Kamera und die gastierenden Künstler am Theater arbeiten durchweg länger. Dieser Personenkreis ist von der Regelung von vorneherein völlig ausgeschlossen, was nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen seien dürfte. Um Regieassistenten, Garderobieren, Beleuchter, Kameraassistenten etc. bei Dreharbeiten und die vielen gastierenden Schauspieler an den schlecht bezahlenden Bühnen – kurz, die wirklich Bedürftigen – in den Wirkungskreis der neuen Regelung einzubeziehen, müsste die 6-Wochenbegrenzung auf zumindest 3 Monate verlängert werden.

Die Verdienstgrenze ist ungerecht!

Außerdem hat der Gesetzgeber eine weitere Anspruchshürde aufgestellt. Wenn ein kurz befristet beschäftigter Kulturschaffende es schon schafft, mit Engagements, die nicht länger als 6 Wochen dauerten, die 6-monatige Anwartschaftszeit zu erfüllen, muss er zusätzlich nachweisen, dass sein sozialversicherungspflichtiger Verdienst in den letzten 12 Monaten vor der Arbeitslosigkeit brutto nicht höher als 30.240 € war. Andernfalls hat er keinen Anspruch. Die Bezugsgröße 30.240 € entspricht dem Durchschnittsbruttoverdienst aller Beschäftigten. Diese Hürde geht vollends an der Wirklichkeit vorbei und ist unfair.

Angestellte mit normalen, unbefristeten Beschäftigungen sind – wenn überhaupt – nur befristet arbeitsuchend. Ihre Bewerbungskosten sind gering und sie müssen für eventuelle Zeiten der Erwerbslosigkeit nicht viel zurücklegen.

Angestellte mit kurz befristeten Beschäftigungen hingegen sind unbefristet arbeitsuchend. Ihre Bewerbungskosten sind enorm und sie müssen den größten Teil ihres Einkommens für Erwerbslücken und schlechte Beschäftigungszeiten zur Seite legen. Film- und Fernsehschauspieler beispielsweise zahlen mindestens 10 % plus MwSt. ihres Bruttoverdienstes an ihre privaten Arbeitsvermittler. Dabei muss die permanente Aktualisierung des Bewerbungsmaterials – Fotos, Videos, eigene Website, Setkartendruck, etc. – aus eigener Tasche bezahlt werden.

Kurz, die Bruttojahresverdienste der Normalangestellten und der kurz befristet Beschäftigten sind nicht vergleichbar. Die soziale Bedürftigkeit ließe sich – wenn überhaupt – nur an den Nettoverdiensten ablesen.

Die Verdiensthürde, so hieß es damals, sei ein Instrument der „Gerechtigkeit“, das verhindere, dass die „Reichen“ unter den kurz befristet Beschäftigten Arbeitslosengeld 1 beanspruchen könnten. Dies Argument ist scheinheilig! Wenn ein leitender Bankangestellter, der jahrelang mit einem Bruttojahresverdienst von 300.000 € nach Hause geht, plötzlich seinen Job verliert, wird ihm kein Gesetz den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1 versagen mit der Begründung, er sei zu „reich“. Die neue Regelung bemüht sich an der einen Stelle redlich, die Benachteiligung der kurz befristet Beschäftigten aufzuheben, und schafft an der anderen Stelle kleinmütig mit der Verdienstgrenze für diesen Personenkreis eine neue Benachteiligung. Das ist widersinnig.

Konsequent wäre, die Verdiensthürde völlig fallen zu lassen. Hilfreich wäre zumindest, sie auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze anzuheben, die für die Befreiung von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht gesetzlich vorgeschrieben ist.

Künstler und Kulturschaffende werden durch die Anspruchsbedingungen ausgegrenzt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) zitierte damals eine Auswertung des Instituts für Arbeits- und Berufsforschung (IAB), nach der „die Zahl der überwiegend mehrfach kurz befristet sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die in einem Zeitraum von 2 Jahren mindestens 180, maximal aber 359 Tage beschäftigt waren, ca. 10 000 Personen jährlich nicht überschreiten wird“.

Selbst diese Zahl, die bescheidene Kosten vorhersagte, hielt der BFFS damals für maßlos übertrieben. Unsere Überlegung war folgende: Es gibt einschließlich der Schauspieler ca. 30.000 Filmschaffende, von denen mindestens 5.000 nicht zur beabsichtigten Zielgruppe gehören, weil sie selbständig tätig, unständig oder unbefristet beschäftigt sind. Von den restlichen 25.000 kurz befristet Beschäftigten können mindestens 5.000 auch die verkürzte 6-monatige Anwartschaftszeit nicht erfüllen. Unsere Bedenken waren, dass der Großteil der ca. 20.000 Übrigen entweder in der Regel länger als 6 Wochen engagiert ist, mehr als 30.240 € verdient oder beides – also durch die viel zu eng gesetzten Anspruchsvoraussetzungen chancenlos wäre, im Bedarfsfall Arbeitslosengeld 1 zu bekommen.

Die Anpassungsregelung zum Bezug auf Arbeitslosengeld 1 ist seit dem 1. August 2009 in Kraft und die bisherigen Erfahrungen scheinen unsere damalige Kritik zu bestätigen. Aus dem Kreis unserer 1.400 Mitglieder ist uns nur eine Handvoll bekannt, die nach der Gesetzesänderung Leistungen beanspruchen konnten. Das sind durchweg die „Schwächsten der Schwachen“ und wir sind glücklich über jede Unterstützung, die Bedürftige durch die neue Regelung erhalten konnten. Aber es sind viel zu wenige und viel zu viele rutschen im Fall der Erwerbslosigkeit gleich durch in Hartz IV.

Die Mitteilungen der anderen Berufsverbände, die sich wie der BFFS vehement für einen gerechten Arbeitslosengeld-1-Anspruch für kurz befristet beschäftigte Künstler und Kulturschaffende eingesetzt haben, decken sich mit unseren Erfahrungen. So wissen wir vom Dachverband aller Filmteamverbände „Die Filmschaffenden“ und vom Bundesverband der freien Theater (BuFT), dass die meisten Bedürftigen an den viel zu eng gesetzten Anspruchsbedingungen scheitern.

Der Gesetzgeber sollte nachbessern – bald – und weiter in die Zukunft denken!

Mit der Verabschiedung des Gesetzes am 19. Juni 2009 hat der Gesetzgeber den Künstler und Kulturschaffenden gezeigt, dass er sich ihrer strukturellen Benachteiligung im Sozialversicherungssystem annehmen will. Dieses Signal ist bei uns angekommen und hat uns gefreut. Wenn der Gesetzgeber noch zu seinem Wort steht, die Ungerechtigkeiten Schritt für Schritt abzumildern, dann sollte er die oben genannten Mängel des im Ansatz richtigen Änderungsgesetzes beseitigen. Und er sollte damit nicht warten, bis die 3-jährige Befristung des Gesetzes abgelaufen ist.

Dieses Änderungsgesetz regelt im Falle der Arbeitslosigkeit den Leistungs-ANSPRUCH. Der Gesetzgeber und wir, die Betroffenen, sollten uns unabhängig von der Bewertung dieses Gesetzes auch Gedanken machen, wie in Zukunft die Sozialversicherungs-PFLICHT für kurz befristete Beschäftigungen gerechter gestaltet werden könnte.

So möchten wir mit den Fragen enden: Ist es im Sinne unseres Sozialsystems, dass Beschäftigungen immer mehr „outgesourct“, gestückelt und komprimiert werden, während die Angestellten mit gehörigen Beitragslücken zurückbleiben? Sollten befristete Beschäftigungen unterhalb eines Jahres nicht zumindest die ganzen beteiligten Kalendermonate über sozialversicherungspflichtig sein und nicht nur an den immer knapper werdenden einzelnen Beschäftigungstagen?

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