Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler im Wortlaut

Heinrich Schafmeister
1. Januar 2014
Copyright LeonArts.at
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Seit dem 01.01.2014 ist der erste Tarifvertrag in Kraft, der speziell auf die Arbeitsverhältnisse der Schauspielerinnen und Schauspieler bei Dreharbeiten zugeschnitten ist. Er wurde zwischen der Allianz deutscher Produzenten auf der einen Seite und BFFS und ver.di FilmUnion auf der anderen Seite abgeschlossen.

Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler

1. GELTUNGS- UND ANWENDUNGSBEREICH
Dieser Tarifvertrag gilt:

1.1. Räumlich:
Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

1.2. Sachlich:
Für die nicht öffentlich-rechtlich organisierten Betriebe zur Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen.

1.3. Persönlich:
Für alle Film- und Fernsehschaffenden im Sinne des Manteltarifvertrages zwischen Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di vom 21.11.2011, die im Zusammenhang mit der Herstellung von Film- und Fernsehproduktionen zur Erbringung einer schauspielerischen Tätigkeit beschäftigt werden (im Folgenden „Schauspielerinnen“[1] genannt).

Die schauspielerische Tätigkeit ist eine Darstellung, die zumindest eine Szene der ganzen Spielhandlung der Film- oder Fernsehproduktion mitträgt bzw. ihr ein eigenpersönliches Gepräge gibt.

1.4. Abgrenzung zur Kleindarstellung
Die schauspielerische Tätigkeit ist von der Tätigkeit der Kleindarstellung im Sinne des Kleindarstellertarifvertrages zwischen Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di vom 02.07.2013[2] abzugrenzen. Die Tätigkeit der Kleindarstellung ist nicht Gegenstand dieses Tarifvertrages für Schauspielerinnen und Schauspieler. Zur Erörterung etwaiger Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen der schauspielerischen Tätigkeit und einer Tätigkeit, die unter den Kleindarstellertarifvertrag fällt, werden die Vertragsparteien eine paritätisch besetzte Clearingstelle einsetzen.

2. ANDERE TARIFVERTRÄGE, ÜBEREINKÜNFTE UND EMPFEHLUNGEN

2.1. Tarifverträge
Für Schauspielerinnen gelten neben diesem Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler die nachfolgend bezeichneten Tarifverträge, die durch diesen Tarifvertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler ausdrücklich unberührt bleiben:

2.1.1. Der Manteltarifvertrag
zwischen Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di in der jeweils geltenden Fassung und im jeweils geltenden Rechtstatus.

2.1.2. Der Ergänzungstarifvertrag Erlösbeteiligung Kinofilm
zwischen Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. und Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di sowie dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e. V. (BFFS) in der jeweils geltenden Fassung und im jeweils geltenden Rechtstatus.

2.2. Übereinkunft zwischen BFFS und BV
Für Schauspielerinnen ist die Übereinkunft zwischen BFFS und Bundesverband Deutscher Fernsehproduzenten e. V. (BV) zur Frage der Sozialversicherungspflicht von Film- und Fernsehschauspielern vom 28.12.2008 uneingeschränkt wirksam und anwendbar.

2.3. Empfehlung der Tarifparteien
Die Tarifparteien empfehlen ihren Mitgliedern die Beachtung der in der Anlage enthaltenen Gemeinsamen Empfehlung der Tarifparteien zum Tarifabschluss vom 02. Juli 2013.
3. VERGÜTUNG / GAGE3.1. Präambel zur Vergütung und zu Gagen
Jeder einzelnen Schauspielerin steht insgesamt eine angemessene, vom Erfolg der Film- oder Fernsehproduktion unabhängige Grundvergütung im Sinne der nachfolgenden Ziffer 3.2. zu.

Nach Auffassung der Parteien dieses Tarifvertrages kann und soll diese Grundvergütung jedoch nicht durch ein jede einzelne Schauspielerin erfassendes „Gagenraster“ oder eine für alle Schauspielerinnen festgeschriebene Tarifvergütung abgebildet werden.

Den Parteien dieses Tarifvertrages ist bewusst, dass die Schauspielerinnen sehr verschiedene, individuelle Künstlerpersönlichkeiten sind, die unter anderem wegen ihres Aussehens, Ausdrucks, Alters, Charismas und Geschlechts sowie ihrer Reife und Erfahrung seitens des Filmherstellers sehr unterschiedlich mit der Übernahme von Rollen betraut werden und die einen sehr unterschiedlichen Marktwert haben.

Nach der Überzeugung der Parteien dieses Tarifvertrages soll es daher unverändert bei der in der Film- und Fernsehbranche geübten Praxis verbleiben, wonach die jeweilige Grundvergütung gemäß nachfolgender Ziffer 3.2. zwischen Filmhersteller und Schauspielerin grundsätzlich individuell verhandelt wird, ab Inkrafttreten dieses Tarifvertrages für Schauspielerinnen und Schauspieler allerdings unter Beachtung der Bestimmungen dieses Tarifvertrages, insbesondere unter Beachtung der nachfolgenden Ziffer 3.4.

Dieser Tarifvertrag bestimmt vor diesem Hintergrund keine Grundvergütungshöhen, die für alle Schauspielerinnen angemessen sind, sondern beschränkt sich ausdrücklich darauf, stattdessen in nachfolgender Ziffer 3.4. die an die Einstiegsgage gekoppelten Gagenuntergrenzen festzulegen, unter denen Schauspielerinnen außer in den in nachfolgender Ziffer 3.5. genannten Fällen nicht grundvergütet werden dürfen. Das gilt auch für den Fall, dass Schauspielerinnen beschäftigt werden, die noch Berufseinsteigerinnen sind.

Die Vertragsparteien sind sich ausdrücklich einig und halten lediglich zur Klarstellung fest, dass aus den vorstehend genannten Gründen die an die Einstiegsgage gekoppelte Gagenuntergrenze keine Regelgage für jede Schauspielerin ist.

3.2. Grundvergütung
Die Grundvergütung im Sinne dieses Tarifvertrages ist diejenige Vergütung, die eine Schauspielerin für ihre gesamte Arbeit im Rahmen einer Film- oder Fernsehproduktion, insbesondere für alle Drehtage und ihre Zusatz- und Vorbereitungsleistungen (im Sinne von Ziffer 3a und 3b der Übereinkunft zwischen BFFS und BV gemäß vorstehender 2.2. dieses Tarifvertrages) und für die Rechtseinräumung zur Nutzung der Film- und Fernsehproduktion vom Filmhersteller erhält.

Soweit ein Fernsehsender oder sonstige Dritte im Einzelfall an Schauspielerinnen Zusatzvergütungen z.B. in Form von Wiederholungshonoraren bezahlen, stehen diese den Schauspielerinnen zusätzlich zu und mindern die Grundvergütung nicht.

3.3. Gagenuntergrenze je Drehtag
Die Grundvergütung einer Schauspielerin darf anteilig berechnet auf den einzelnen Drehtag die Gagenuntergrenze je Drehtag nicht unterschreiten.

Die Gagenuntergrenze je Drehtag befindet sich für alle Schauspielerinnen auf der Höhe der Einstiegsgage (Ziffer 3.4.).

Die anteilige Grundvergütung einer Schauspielerin je Drehtag ergibt sich durch Teilung ihrer gesamten Grundvergütung gemäß vorstehender Ziffer 3.2. durch die anzurechnende Anzahl der Drehtage.[3]

Bei dieser Teilung werden Drehtage zu 100 % angerechnet, an denen damit begonnen wird, die Schauspielerin mit der Kamera zur Herstellung einer Film- oder Fernsehproduktion oder des dazugehörenden Trailers aufzunehmen.

Bei dieser Teilung werden Drehtage zu 50% angerechnet, an denen die Schauspielerin zwar antritt, um mit der Kamera für die Herstellung einer Film- oder Fernsehproduktion oder des dazugehörenden Trailers aufgenommen zu werden, diese Aufnahme aber nicht stattfindet.[4]

Probe- und/oder Castingaufnahmen, die nicht in der Film- oder Fernsehproduktion oder dem dazugehörigen Trailer verwendet werden, bleiben bei der Teilung außer Betracht.

3.4. Einstiegsgage
Die Einstiegsgage ist die anteilige Grundvergütung je Drehtag im Sinne der Ziffer 3.3., die eine Berufseinsteigerin, die nicht unter die Ausnahmen von Ziffer 3.5. fällt, wenigstens erhalten muss. Sie beträgt:

3.4.1. während der ersten 18 Monate der Laufzeit dieses Tarifvertrages 750,- € oder bei Vereinbarung von Wiederholungshonoraren 725,- €;

3.4.2. während der zweiten 18 Monate der Laufzeit dieses Tarifvertrages 775,- € oder bei Vereinbarung von Wiederholungshonoraren 750,- €.

3.5. Zulässige anteilige Grundvergütungen je Drehtag unterhalb der Einstiegsgage
Die anteilige Grundvergütung je Drehtag im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.3. darf die an die Einstiegsgage gekoppelte Gagenuntergrenze im Sinne der vorstehenden Ziffer 3.4. ausschließlich in den nachfolgend abschließend aufgeführten Fällen ausnahmsweise unterschreiten:

3.5.1. Jugendliche unter 18 Jahren
Bei Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;

3.5.2. Schauspielschülerinnen
bei Schauspielschülerinnen, die zur Vorbereitung auf den Schauspielberuf noch eine Schauspielschule besuchen und diese noch nicht mit bestandenem Abschluss beendet haben;

3.5.3. Unausgebildete und unerfahrene Schauspiellaien
bei Schauspiellaien, die über keine abgeschlossene Ausbildung und über keine hinreichende Erfahrung in der schauspielerischen Tätigkeit verfügen.

Zu diesem Personenkreis der Schauspiellaien gehören ausdrücklich nicht folgende Personen:

3.5.3.2. die mindestens an 3 verschiedenen Film- bzw. Fernsehproduktionen, ausgenommen hochfrequente Fernsehproduktionen im Sinne der nachfolgenden Ziffer 3.5.4., schauspielerisch (mit vorgegebenen Dialogtexten und nicht als Kleindarsteller im Sinne des in vorstehender Ziffer 1.4. bezeichneten Kleindarstellertarifvertrages) gleich in welchem Umfang und in welcher Weise mitgewirkt haben;

3.5.3.3. die mindestens 1 Jahr an einer Film- bzw. Fernsehproduktion schauspielerisch (mit vorgegebenen Dialogtexten und nicht als Kleindarsteller im Sinne des in vorstehender Ziffer 1.4. bezeichneten Kleindarstellertarifvertrages) gleich in welchem Umfang und in welcher Weise mitgewirkt haben;

3.5.3.4. die mindestens 1 Jahr an einer oder mehreren professionellen Bühnen schauspielerisch (eben nicht nur als Statisten) gleich in welchem Unfang und in welcher Weise tätig waren;

3.5.3.5. die von der ZAV als Schauspielerinnen oder Filmschauspielerinnen geführt werden;

3.5.3.6. die ausdrücklich als Schauspielerinnen (und nicht etwa als Schauspielschülerinnen) Mitglieder des BFFS sind oder unter Beachtung der Ziffern 3.5.3.1 bis 3.5.3.4 Mitglieder bei ver.di sind.

3.5.4. Hochfrequente Fernsehproduktionen
bei allen Schauspielerinnen in sog. „hochfrequenten Fernsehproduktionen“, weil die Tarifparteien für diesen Produktionsbereich keine Einigung erzielen konnten.

Als „hochfrequente Fernsehproduktion“ wird eine Fernsehproduktion bezeichnet, bei der durchschnittlich mehr als 16 Programmminuten je Drehtag mit ein oder mehreren Units hergestellt werden sollen. Die zu dieser Berechnung nötigen Informationen, wie Spieldauer, Anzahl der Drehtage, Anzahl der Folgen, stellt der Filmhersteller den Schauspielerinnen auf Nachfrage vor Vertragsabschluss zur Verfügung.

3.5.5. Low-Budget-Kinoproduktionen
bei Low-Budget-Kinoproduktionen:

3.5.5.1. Als Low-Budget-Kinoproduktionen gelten – vorläufig und ohne Vorfestlegung für eine dauerhafte Tarifbindung (Nachwirkungsausschluss) – Kinoproduktionen, die ein Budget für die Herstellungskosten von weniger als 15.000,- € je Minute der für die Vorführung vorgesehenen Länge des herausgebrachten Films aufweisen.[5]

3.5.5.2. Die Tarifparteien vereinbaren, spätestens zeitgleich mit Unterzeichnung dieses Tarifvertrages Gespräche mit Branchenteilnehmern aufzunehmen, um zu für die Branche geltenden Rahmenregelungen zu kommen, die verlässliche Produktionsbedingungen bei Wahrung von Standards zur sozialen und wirtschaftlichen Sicherung von Filmschaffenden auch bei Low-Budget-Kinoproduktionen gemäß vorste-hender Ziffer 3.5.5.1. zum Ziel haben.

3.5.5.3. Kommt es bei diesen Gesprächen mit Branchenteilnehmern innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrags zu keinem gemeinsam aus Sicht der Tarifparteien geeigneten Ergebnis, das zur Vereinbarung einer Ergänzung zu diesem Tarifvertrag im Sinne von vorstehender Ziffer 3.5.5.2. führt, steht jeder der Tarifparteien das Recht zu, diesen Tarifvertrag vorzeitig zu kündigen.

3.5.6. Low-Budget-Fernsehproduktionen
Sollten BFFS und ver.di beabsichtigen, mit Sendern für fiktionale Low-Budget-Fernsehproduktionen gesonderte Bedingungen zu vereinbaren, werden die Tarifparteien sich über eine Einbeziehung dieser Bedingungen in diesen Tarifvertrag verständigen.

3.6. Längerfristige Beschäftigungen (ungeregelter Bereich)
Beschäftigungen bei Fernsehproduktionen, die im Voraus vereinbart durchgängig länger als 3 Monate mit durchschnittlich mehr als 3,0 Drehtagen pro Monat andauern, sind von den tariflichen Regelungen gemäß vorstehenden Ziffern 3.2. bis 3.5. ausgenommen.

4. VERTRÄGE ZWISCHEN FILMHERSTELLERN UND SCHAUSPIELERINNEN

4.1. Arbeitsvertrag vor Beginn der Beschäftigung
Die schriftlichen Arbeitsverträge zwischen Filmherstellern und Schauspielerinnen sind nach Möglichkeit vor Beginn der Beschäftigung auszuhändigen. Im Übrigen gelten insoweit die entsprechenden Regelungen des Nachweisgesetzes und des Manteltarifvertrags.

4.2. Begriff
Die Vertragsparteien stimmen überein, dass die richtigen Bezeichnungen der unter diesen Tarifvertrag fallenden Personen „Schauspielerinnen“ bzw. „Schauspieler“ sind und die Arbeitsverträge gemäß vorstehender Ziffer 4.1. dementsprechend „Vertrag für Schauspielerinnen und Schauspieler“ heißen sollten. Die Produzentenallianz wird ihre Mitglieder spätestens mit Abschluss dieses Tarifvertrages hierauf hinweisen und die Anpassung anderslautender Vertragsmuster empfehlen.

5. VERWERTUNGSGESELLSCHAFTEN

5.1. Keinen Einfluss auf Grundvergütung
Zu erwartende Ausschüttungen aus dem Aufkommen gesetzlicher Vergütungsansprüche durch eine Verwertungsgesellschaft (z. B. der GVL) an die Schauspielerin haben keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Grundvergütung.

Alternativ: Die zu erwartende Ausschüttung einer Verwertungsgesellschaft (z. B. der GVL) an die Schauspielerin hat keinen Einfluss auf die Höhe ihrer Grundvergütung.[6]

5.2. Drehtagsinformationen
Der Filmhersteller verpflichtet sich, die Gesamtdrehtagszahl einer Film- oder Fernsehproduktion und die Drehtaganzahl aller mitwirkenden Schauspielerinnen, die einer solchen Übermittlung zugestimmt haben, der zuständigen Verwertungsgesellschaft (z. B. der GVL) oder einer sonstigen zwischen den Parteien dieses Tarifvertrages vereinbarten Stelle zur Verfügung zu stellen.

6. DEMO-MATERIAL

6.1. Recht zur Eigendarstellung
Einer Schauspielerin wird vom Filmhersteller das grundsätzliche Recht eingeräumt, zur Eigendarstellung Szenenausschnitte aus Film- und Fernsehproduktionen (ohne Musikunterlegung) mit einer Laufzeit von insgesamt bis zu 3 Minuten, jedoch begrenzt auf eine maximale Dauer von 25% der Gesamtlaufzeit der betreffenden Produktion, zu verwenden, an denen sie selbst beteiligt ist, aber erst nachdem
6.1.1. der kommerzielle Kinostart des betreffenden Kinofilms 6 Monate verstrichen ist bzw. die betreffende Fernsehproduktion zum ersten Mal ausgestrahlt wurde

6.1.2. und nur mit Schauspielkolleginnen, die in Schriftform (auch per Email) ihr Einverständnis erklärt haben, in zur Eigendarstellung gedachten Szenenausschnitten anderer Schauspielerinnen aufzutauchen. Die Einholung dieser jeweiligen Zustimmung obliegt der Schauspielerin. Die Notwendigkeit solcher Zustimmungserklärungen der Schauspielkolleginnen entfällt für Produktionen, für die ein Manteltarifvertrag Anwendung findet, der für alle Schauspielerinnen eine entsprechende Rechtseinräumung für Eigendarstellungen ihrer jeweiligen Schauspielkolleginnen vorsieht.

6.2. Anzeige und Widerspruchsrecht
Die beabsichtigte Verwendung von Szenenausschnitten zur Eigendarstellung ist von der Schauspielerin dem Filmhersteller in Schriftform (auch als Email) an die im Vertrag anzugebende Adresse anzuzeigen. Der Filmhersteller kann einer solchen Verwendung widersprechen, wenn Dritte, denen an diesen Szenenausschnitten Rechte zustehen, einer entsprechenden Verwendung in ihrem jeweiligen Vertrag oder aus ihnen zustehenden Rechtspositionen widersprochen oder die entsprechenden Rechte trotz eines entsprechenden Manteltarifvertrages nicht eingeräumt haben. Das Recht zur Verwendung der Szenenausschnitte zur Selbstdarstellung durch die Schauspielerin steht dieser erst nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang der schriftlichen Ankündigung der entsprechenden Nutzungsabsicht beim Filmhersteller und nur dann zu, wenn der Filmhersteller dieser Verwendung nicht gem. dieser Ziffer 6.2. widersprochen hat.

6.3. Kostenübernahme
Wenn der Schauspielerin Szenenausschnitte zum Zwecke der Eigendarstellung direkt vom Filmhersteller zur Verfügung gestellt werden, kann der Filmhersteller seinen tatsächlichen Aufwand in angemessener Höhe der Schauspielerin in Rechnung stellen. Weitere Kosten, die mit einer Verwendung der Szenenausschnitte zur Eigendarstellung verbunden sind (z.B. Abgeltung der von der Gema wahrgenommenen Musikrechte), trägt die Schauspielerin.

7. GELTUNGSDAUER

7.1. Anfang und Beginn
Dieser Tarifvertrag tritt am 01.01.2014 in Kraft und ist frühestens zum 31.12.2016 mit einer Frist von 4 Monaten kündbar.

7.2. Kündigung
Im Fall der Beendigung dieses Tarifvertrages durch Kündigung bleiben seine Bestimmungen unabdingbar so lange in Kraft, bis ein Tarifpartner dem anderen schriftlich mitteilt, dass er die Verhandlungen über einen neuen Tarifvertrag nicht aufnehmen oder fortsetzen wird.

7.3. Verhandlung über Fortsetzung
Die Vertragsschließenden werden innerhalb von 4 Wochen nach Kündigung über den Abschluss eines neuen Tarifvertrages in Verhandlungen eintreten.
Berlin, den 02. Juli 2013

Bundesverband der Film und Fernsehschauspieler e. V. – BFFS-Vorstand

Heinrich Schafmeister

Michael Brandner

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Bundesvorstand (Berlin)

Frank Werneke

Matthias von Fintel

Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. (Berlin)

Alexander Thies

Christoph Palmer

Mathias Schwarz

Anlage: Gemeinsame Empfehlung der Tarifparteien zum Tarifabschluss vom 02. Juli 2013

FÜR DEN SCHAUSPIELERISCHEN PROZESS NÖTIGE RAHMENBEDINGUNGEN

Filmhersteller und Schauspielerinnen verpflichten sich, zumindest die branchenüblichen Rahmenbedingungen einzuhalten, um den schauspielerischen Prozess zu ermöglichen bzw. nicht zu stören. Zu diesen Rahmenbedingungen gehören insbesondere folgende Regelungen:

1. Drehbuch
Der Filmhersteller ist bemüht, die Dreh- bzw. Regiefassung des Drehbuchs der Schauspielerin so rechtzeitig zuzusenden, dass sie ausreichend Möglichkeit hat, sich auf die schauspielerische Tätigkeit vor den Dreharbeiten vorzubereiten.

2. Drehbuchänderung
Der Filmhersteller ist bemüht, etwaige Drehbuchänderungen der Schauspielerin so rechtzeitig zuzusenden, dass sie ausreichend Gelegenheit hat, ihre schauspielerische Vorbe-reitung an die Änderungen anzupassen.

3. Schauspielerische Vorbereitung
Schauspielerinnen haben sich gewissenhaft auf die Dreharbeiten vorzubereiten.

4. Spezialtraining
Sofern der Filmhersteller von der Schauspielerin erwartet, für die Dreharbeiten spezielle – insbesondere gefährliche – Fertigkeiten, zu erlernen, unterstützt der Filmhersteller die Schauspielerin rechtzeitig durch Vermittlung von geeigneten Trainingsmöglichkeiten.

5. Aufenthaltsmöglichkeit
Der Filmhersteller bemüht sich, Aufenthaltsmöglichkeiten für Schauspielerinnen in der Nähe des Sets bereitzustellen, die geeignet sind, die Konzentration zwischen den Einsätzen vor der Kamera aufrechtzuerhalten.

6. Umkleide- und Maskenraum
Der Filmhersteller bemüht sich, für das Umkleiden und Maskieren der Schauspielerinnen geeignete Umkleide- und Maskenräume in der Nähe des Sets bereitzustellen.

7. Anschluss der äußeren Erscheinung
Schauspielerinnen dürfen während der Dreharbeiten ihr äußeres Erscheinungsbild (Haarschnitt, Rasur usw.) nicht schuldhaft verändern, es sei denn, dies geschieht mit Einverständnis des Filmherstellers und/oder dies führt zu keiner Beeinträchtigung der Film- bzw. Fernsehproduktion, für die die Schauspielerinnen beschäftigt wurden.

Berlin, den 02. Juli 2013

Bundesverband der Film und Fernsehschauspieler e. V. – BFFS-Vorstand

Heinrich Schafmeister

Michael Brandner

Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft – ver.di Bundesvorstand (Berlin)

Frank Werneke

Matthias von Fintel

Allianz Deutscher Produzenten – Film und Fernsehen e. V. (Berlin)

Alexander Thies

Christoph Palmer

Mathias Schwarz


[1]    Im Sinne einer statischen Verweisung.


[2]    Die Bezeichnungen Schauspielerin, Schauspielerinnen, Berufseinsteigerin, Schauspielschülerin, Filmschauspielerinnen etc. stehen auch für die jeweiligen männlichen Geschlechtsformen.


[3]    Die entsprechende Formel lautet:


[4]    BFFS/ver.di sind bereit, dass diese Anrechnung der Drehtage nicht nur zur Berechnung der Gagenuntergrenze dienen, sondern allgemein gelten soll. Darum müssten bei nächster Gelegenheit die Ziffern 9.1. und 9.2. des Manteltarifvertrages entsprechend angepasst werden.


[5]    Protokollnotiz: Es wird zur Klarstellung seitens BFFS und ver.di ausdrücklich festgehalten, dass BFFS und ver.di die Regelung zur Beschreibung von Low-Budget-Kinoproduktionen gemäß Ziffer 3.5.5.1. an sich ablehnen, da sie Low-Budget-Kinoproduktionen abweichend definieren. Um jedoch die angestrebten Gespräche mit Branchenteilnehmern gemäß Ziffer 3.5.5.2. zu ermöglichen, sind BFFS und ver.di kompromisshalber bereit, die Beschreibung von Low-Budget-Kinoproduktionen gemäß Ziffer 3.5.5.1. als lediglich vorläufige Regelung, d.h. befristet für die Dauer der Gespräche gemäß Ziffer 3.5.5.2., längstens jedoch für die Geltungsdauer dieses Tarifvertrags, hinzunehmen. Hiermit wird seitens BFFS und ver.di aber keinerlei Präjudiz in Bezug auf Low-Budget-Kinoproduktionen und ihre Definition geschaffen oder angestrebt. In entsprechender Weise weist die Produzentenallianz darauf hin, dass sich Vergütungsstrukturen an vorhandenen Budgets orientieren müssen. Low-Budget-Produktionen erlauben vielen jungen Regisseuren, Autoren, Filmurhebern, Schauspielern und Produzenten einen ersten Berufseinstieg. Diese Chance darf aus Sicht der Produzentenallianz nicht durch zu starre Vergütungsstrukturen und unrealistische Finanzierungsanforderungen eingeschränkt werden.


[6] Der BFFS wünscht diese Alternativformulierung. Die erste Variante wurde auf Bitten der ARD in den Text aufgenommen. Sollte sich die ARD auch bereit erklären, die Alternativformulierung zu akzeptieren, stimmt auch die Allianz Deutscher Produzenten e.V. dieser Formulierung zu. Ansonsten bleibt es bei der ersten der genannten Formulierungen.

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