Auch unsere Zukunft gestalten!

Heinrich Schafmeister
17. April 2015

Arbeitslosengeld für überwiegend kurzfristig Beschäftigte

Die Koalition wird sich in der kommenden Legislaturperiode für die soziale Absicherung von Kreativen und Kulturschaffenden einsetzen und für weitere Verbesserungen sorgen. Insbesondere wird die Koalition nach Ablauf der aktuellen Regelung zum Arbeitslosengeld I-Bezug für überwiegend kurzbefristet Beschäftigte, die auch für viele Kulturschaffende von hoher Bedeutung ist, Ende 2014 eine Anschlussregelung einführen, die den Besonderheiten von Erwerbsbiographien in der Kultur hinreichend Rechnung trägt. Unter anderem soll es für sie eine von zwei auf drei Jahre verlängerte Rahmenfrist geben, innerhalb derer die Anwartschaftszeit für den Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt werden muss.“

20150417_Logo-BVR-BFFS-BV-verdi-ALG1-ErklärungNun, das Jahr 2014 ist vorüber und passiert ist bis heute nur, dass die Arbeitslosengeld-1-Regelung für überwiegend kurz befristet Beschäftigte um ein Jahr verlängert wurde – ohne sie von ihren Fesseln zu befreien, ohne sie so zu verbessern, dass sie endlich „den Besonderheiten von Erwerbsbiographien in der Kultur hinreichend Rechnung“ tragen könnte.

Dabei wurden alle Verbände und Gewerkschaften, deren Mitglieder in besonderem Maße als Filmteamleute oder gastierende Schauspielleute kurz befristet beschäftigt werden, in den letzten Jahren nicht müde, die Große Koalition zu bestärken, ihre guten Vorsätze endlich umzusetzen.

ver.di, Schauspielverband, Regieverband und die Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände sind sich völlig einig: Die im Grundsatz vernünftige Regelung zur verkürzten Anwartschaftszeit kann ihre Wirkung nicht entfalten, weil sie in ihrer derzeitigen Fassung durch zwei eingebaute Fesseln geknebelt wird.

  • Zum einen schließt eine Verdienstgrenze alle von uns aus, die im Jahr ein höheres Arbeitsentgelt als 34.020 € haben.
  • Zum anderen haben Teamleute am Set und gastierende Theaterschauspieler Engagements, die üblicherweise ein paar Wochen länger als 10 Wochen dauern. Aber nur Beschäftigungen bis zu 10 Wochen werden von der verkürzten Anwartschaftsregelung angemessen berücksichtigt und begünstigen den Anspruch auf Arbeitslosengeld 1.

Darum muss in der Arbeitslosengeld-1-Regelung für kurz befristet Beschäftigte die Verdienstgrenze gänzlich gestrichen und die Grenze von 10 Wochen auf mindestens 14 Wochen angehoben werden!

Die im Koalitionsvertrag ausdrücklich als ergänzende Maßnahme konkret genannte Rahmenfristverlängerung kann die verkürzte Anwartschaftsregelung nicht ersetzen, wäre also als alleinige Lösung untauglich. Aber sie könnte als zusätzliches Instrument all denjenigen unter uns helfen, die nicht in der Lage sind, in der jetzigen Rahmenfrist von 2 Jahren 6 Monate Anwartschaftszeit zu sammeln, um mithilfe der verkürzten Anwartschaftsregelung für kurz befristet Beschäftigte Arbeitslosengeld 1 in Anspruch zu nehmen.

Heute, am 17.04.2015 haben ver.di, BVR, BFFS und die Bundesvereinigung der Filmschaffenden-Verbände ihre übereinstimmende Position in einer gemeinsamen Erklärung veröffentlicht (hier…).

Denn Ende 2015 läuft die Arbeitslosengeld-1-Regelung für kurz befristet Beschäftigte aus. Und was ist dann? Fortschritt? Rückschritt? Gar nix?

Für die Große Koalition ist es höchste Zeit, auch unsere Zukunft zu gestalten – zum Besseren!