Die Einstiegsgage steigt

Heinrich Schafmeister
10. Juli 2015
© BFFS

Seit dem 1. Juli 2015 gilt für uns bei Dreharbeiten eine erhöhte Einstiegsgage von 775 € – bei Wiederholungsverträgen 750 €. Zur Erinnerung: Diese Erhöhung wurde bereits in dem seit 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Schauspieltarifvertrag vereinbart und sollte nach 18 Monaten Laufzeit der alten Einstiegsgage von 750 € nachfolgen.

Was – so werden wir immer wieder gefragt – unterscheidet die Einstiegsgage denn von Regel-, Mindest- oder Tarifgagen?

Eine Regelgage ist eine Gage, die in der Regel gilt. Aber Ausnahmen bestätigen die Regel. Das heißt, manche verdienen darüber, aber – und hier ist der Haken – manche auch unterhalb der Regel. Eine Regelgage ist also als feste Gagenuntergrenze untauglich.

Für die Festlegung solcher Grenzen eignen sich Tarif- oder Mindestgagen. Aber sie werden im Allgemeinen auch als Gagen verstanden, die für alle Betroffenen als angemessen gelten. Der Schauspielberuf wird allerdings von sehr verschiedenen künstlerischen Individuen ausgeübt, die unmöglich über einen Kamm geschoren werden können. Das gilt auch und insbesondere für die Höhe der angemessenen Grundvergütung. Deswegen käme die Regelung einer Mindest- oder Tarifgage für den BFFS überhaupt nicht in Frage.

Die Einstiegsgage, wie sie der BFFS im Schauspieltarifvertrag und in den Gemeinsamen Vergütungsregeln mit ProSiebenSat.1 (dort liegt sie bei 880 €) ausgehandelt hat, bezieht sich – im Unterschied zu Mindest-, Tarif- und Regelgagen – zunächst nur auf den schauspielerischen Berufseinstieg: Damit sind diejenigen gemeint, die nach absolvierter Schauspielausbildung bzw. nach entsprechender Learning-by-doing-Phase in den Schauspielberuf einsteigen. Der Schauspieltarifvertrag besagt, dass diese Berufseinsteiger bei Dreharbeiten – mit Ausnahme bestimmter Fälle – nicht unterhalb der Einstiegsgage grundvergütet werden dürfen.

Über die Einstiegsgage hinaus und mit Blick auf alle Schauspielpersönlichkeiten, auch auf die, die länger im Geschäft sind, verlangt der Schauspieltarifvertrag für jede einzelne von ihnen „eine angemessene, vom Erfolg der Film- oder Fernsehproduktion unabhängige Grundvergütung“. In welchem Maße diejenigen mit mehr schauspielerischer Berufserfahrung, höherem Bekanntheitsgrad etc. oberhalb der Einstiegsgagengrenze angemessen zu vergüten sind, soll laut Schauspieltarifvertrag durch individuelle Verhandlungen ausgelotet werden. Gagenraster o. ä. lehnt der Schauspieltarifvertrag genauso ausdrücklich ab wie Tarif- und Regelgagen.

Mit anderen Worten: Die Einstiegsgage markiert nicht – positiv ausgedrückt – eine angemessene Mindestvergütung für alle Schauspielerinnen und Schauspieler, sondern zieht – negativ betrachtet – eine Gagenuntergrenze, quasi eine absolute letzte „Schmerzgrenze“, unter der Berufseinsteiger und selbstverständlich mit Abstand keine berufserfahrenen Schauspielerinnen und Schauspieler grundvergütet werden dürfen.

Wenn nun die Einstiegsgage für Berufseinsteiger steigt, ist dies zumindest ein Zeichen für individuelle Vertragsverhandlungen, dass auch die Angemessenheit der Vergütungen für die berufserfahrenen unter uns etwas höher angesiedelt werden könnte.

Sollten Sie aber als „alter Hase“ eine Drehtaggage nur auf der Höhe der Einstiegsgage angeboten bekommen, dann fragen Sie bitte nach, ob Sie denn bei der offensichtlich unangemessenen Gage nicht gleich den Nachwuchspreis noch obendrauf kriegen.