Bundessozialgericht

Synchron ist sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht bleibt auf Linie

Synchronisieren ist – „synchron“ zu den anderen schauspielerischen Tätigkeiten im Bereich Bühne, Film, Fernsehen und Hörspiel – eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Das sehen nicht nur seit langem der Bundesverband Schauspieler (BFFS) und der mit ihm verbündete InteressenVerband Synchronschauspieler (IVS) so, das passt auch zur ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit und wurde am 27. April 2016 für die Synchronschauspielerei vom Bundessozialgericht ausdrücklich bestätigt.

Gerade die Synchronbranche leidet unter einem großen sozialrechtlichen Durcheinander. Nicht zuletzt wegen eines umstrittenen sogenannten „16-Fälle-Modells“ der Sozialversicherungsträger aus dem Jahre 2005 geschahen zahlreiche rechtliche „Unfälle“. Viele Kolleginnen und Kollegen verloren immer wieder den ihnen gebührenden Schutz der Sozialversicherung, besonders im Bereich der gesetzlichen Rente, weil ihre Synchrontätigkeiten als selbständig eingestuft wurden – entgegen den Maßgaben des Gesetzes.

Dagegen wandte sich der IVS. In seiner Begleitung klagten Synchronschauspielerinnen und -schauspieler vor den Sozialgerichten in Deutschland – mittlerweile sind es zusammengefasst über ein Duzend Verfahren. Zwei dieser Prozesse gelangten von den Sozialgerichten über die Landessozialgerichte bis zum Bundessozialgericht. Das höchste Gericht blieb seiner Linie treu und hat nun eindeutig festgestellt: Die Synchronisation von Filmwerken ist keine selbständige Tätigkeit, sondern eine Beschäftigung.

BundessozialgerichtOffen bleibt zunächst, ob die Synchrontätigkeiten in den beiden anhängigen Fällen „normal“ oder – sogenannt – unständig sozialversichert werden müssen. Das sollen laut Bundessozialgericht die Vorinstanzen klären. Es wird vom wirtschaftlichen und zeitlichen Erwerbsschwerpunkt der Betroffenen abhängen, der noch festgestellt werden muss. Schauspielerinnen und Schauspieler, deren Erwerbsschwerpunkt im Theater oder am Drehort stattfindet, sind „normal“ auch arbeitslosenversichert, weil die Frist zwischen Beginn und Ende ihre Engagements zumeist länger als eine Woche dauert. Entsprechend müssten nach Auffassung der Schauspielverbände BFFS und IVS Kolleginnen und Kollegen, die hauptsächlich von Synchronjobs leben, die ja nur auf ein oder zwei Tage beschränkt sind, dabei unständig versichert werden. Haben solch unständige Arbeitnehmer unständige Beschäftigungen, fließen keine Beiträge in die Arbeitslosenversicherung. Dafür sind sie aber durchgehender in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abgesichert.

Wie müssen Schauspielerinnen und Schauspieler korrekt sozialversichert werden? Rechtsicherheit durch Rechtmäßigkeit in dieser Frage war und ist eines der Hauptanliegen der beiden Schauspielverbände. So haben im Jahre 2008 auf Initiative des BFFS die Sozialversicherungsträger ein richtungsweisendes Besprechungsergebnis beschlossen, das bei Dreharbeiten zu mehr Versicherungszeiten und größeren Chancen auf Arbeitslosengeld 1 führte. Seit Gründung im Jahre 2006 engagiert sich der IVS stark dafür, dass Synchrontätigkeiten generell als sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen gelten. In dieser Hinsicht ist dem IVS nun mit der Feststellung des Bundessozialgerichts ein großer Durchbruch gelungen zum Wohle aller im Synchronbereich arbeitenden Schauspielerinnen und Schauspieler.

Der BFFS gratuliert von Herzen!