Ist alles nur Theater

Heinrich Schafmeister
10. Februar 2017

Neulich wieder hat sich ein Kollege besorgt an den BFFS gewandt, das Stadttheater, an dem er gastieren wolle, würde ihn nicht mehr wie früher als Selbständigen abrechnen mit Hinweis auf ein angeblich neues, ausschließlich auf Schauspieler gemünztes Gesetz. Weil dieses Gesetz hohe Verwaltungskosten verursachen würde, wolle das Theater sogar dagegen klagen. Darüber hinaus sähe das von dem neuen Gesetz überrumpelte Theater sich gezwungen, den plötzlich als unselbständig geltenden gastierenden Künstlern die übliche Gage zu kürzen – wegen der höheren Sozialabgaben. Ob der BFFS nicht auf die Politik einwirken könne, so die Frage des Kollegen, dieses Gesetz, das den Verbleib in der Künstlersozialkasse und zudem die Schauspielgage gefährden würde, wieder zurückzunehmen.

Die Sorge ist verständlich und bewegt nicht nur diesen Kollegen. Schließlich haben sich nicht wenige von uns in die Künstlersozialkasse (KSK) gerettet. Sie zogen damit die Konsequenzen aus der Praxis vieler Theater, Synchron- und Werbestudios, die sie ohnehin bisher nur als Selbständige arbeiten ließen.

Aber die Geschichte mit dem „neuen Gesetz ausschließlich für Schauspieler“ ist alles nur Theater:

Die Sozialversicherungsgesetzgebung ist in dieser Frage schon seit Ewigkeiten unverändert und speziell zu Schauspielern hat dort noch nie – auch jetzt nicht – je ein Wort gestanden.

Beschäftigung > Sozialversicherungspflicht

Im Gesetz steht und stand schon immer, …

  • dass Beschäftigungen immer sozialversicherungspflichtig sind
  • im Gegensatz zu selbständigen Tätigkeiten, die es nicht sind (abgesehen von bestimmten Ausnahmen wie z. B. bei Künstlern und Publizisten, die KSK-pflichtig sind),
  • was im Sinne des Gesetzes unter Beschäftigungen zu verstehen ist (Stichworte: „Weisungsgebundenheit“, „Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers“ etc.)
  • und dass die Verantwortung, ihre Arbeitnehmer korrekt sozialzuversichern, einzig und allein bei den Arbeitgebern liegt, andernfalls haften sie auch für die entgangenen Arbeitnehmeranteile und können sogar bestraft werden.

Schauspielen > Beschäftigung

Es sind vielmehr die Gerichte, insbesondere die Richter der höchsten Sozialgerichtsbarkeit, die in ständiger Rechtsprechung und anhand tatsächlicher Gegebenheiten konkreter Schauspieltätigkeiten urteilen, dass sie sowohl beim Theater als auch beim Drehen und – wie vor kurzem ein Bundessozialgerichtsbeschluss festhielt – auch beim Synchron immer als Beschäftigungen anzusehen sind, die eben wie andere Anstellungen auch sozialversicherungspflichtig sind. Und zwar nicht über die KSK, die nur überwiegend selbständig tätigen Künstlern und Publizisten vorbehalten ist.

Von der durchweg als unselbständig einzustufenden Schauspielerei sind allerdings schauspielähnliche bzw. -vermischte Tätigkeiten abzugrenzen. Das Vortragen und Veranstalten eigener Programme, Lesungen, Schauspielcoaching etc. gelten als selbständig. Und internationale Opernstars, nach denen manche Häuser ihren ganzen Spielplan ausrichten, um sie als Gast präsentieren zu können, dürften in diesem Ausnahmefall auch selbständig sein.

Das alles ist nicht neu und kontinuierlicher Bestandteil des sogenannten „Abgrenzungskatalogs“ der maßgeblichen Sozialversicherungsträger.

Deutsche Rentenversicherung > sozialrechtliche Betriebsprüfung

Geändert hat sich in den letzten Jahren nur, dass die zuständige Prüfinstanz für die Arbeitgeberseite, die Deutsche Rentenversicherung, unseren Arbeitgebern genauer auf die Finger schaut. Denn manche von ihnen hatten die Sozialversicherungspflicht in früheren Zeiten allzu locker gehandhabt. Ja, manche Bühnen haben sogar ihre gastierenden Künstler nur „beschäftigt“, wenn sie bereit waren, als Selbständige zu gelten, oder sie wählen lassen, ob sie lieber als Selbständige oder als Beschäftigte abgerechnet werden wollen – was alles rechtlich gesehen ein völliges No-Go war und ist. Denn das Sozialversicherungsrecht ist genauso wenig ein Wunschkonzert wie das Steuerrecht. Werden Theater von der Deutschen Rentenversicherung bei solchen Verstößen erwischt, müssen sie entsprechende Nachzahlungen leisten – nicht nur die entgangenen Arbeitgeber-, sondern auch die Arbeitnehmerbeiträge.

Fragen wir nun nach, warum wir nicht mehr als Selbständige abgerechnet werden, drücken sich die Theater vor dem Geständnis, uns früher fälschlich als Scheinselbständige behandelt zu haben, zeigen lieber mit den Fingern auf andere und flunkern uns an, es gäbe da ein neues Gesetz, die unsere Selbständigkeit auf einmal verbieten würde.

Schauspielen > Beschäftigung > Sozialversicherungspflicht

Nein, die rechtliche Lage war schon immer so und ließe sich auch durch eine politische Initiative des BFFS zu gesetzlichen Maßnahmen, nach dem Motto „Schauspieler sind ab jetzt selbständig“, nicht ändern. Es sei denn, der Gesetzgeber würde die Sozialversicherungspflicht gänzlich abschaffen, was der BFFS weder einfordern kann noch will.

Darum hat der BFFS von Anfang an zwei Ziele verfolgt …

  • der erste Schritt heißt, Rechtssicherheit zu schaffen. In welchen Fällen genau und über welche Zeiträume sind wir beim Drehen, Theaterspielen oder Synchronisieren „weisungsgebunden“, also „beschäftigt“ und müssen von den Arbeitgebern sozialversichert werden? z. B.: Selbst wenn unsere Probenzeit nicht extra vergütet wird, müssen die Beiträge von der Gesamtvergütung berechnet und gleichmäßig über die ganze, auch über die Probenzeit gezogen werden (siehe hier).

Für Rechtssicherheit zu sorgen, bedeutet auch, unsere Kolleginnen und Kollegen darüber aufzuklären, sich nicht in die Scheinselbständigkeit drängen zu lassen, die auf lange Sicht in die soziale Sackgasse führt (z. B. weil wir uns dann auf den sozialen Schutz der Künstlersozialkasse verlassen, die uns aber irgendwann wieder aussortiert, weil der Schauspielberuf tatsächlich überwiegend als unselbständige Tätigkeit ausgeübt wird).

  • im zweiten Schritt wendet sich der BFFS an den Gesetzgeber: Wenn nun mal unumstößlich feststeht, dass schauspielerische Tätigkeiten grundsätzlich Beschäftigungen darstellen, muss die Sozialversicherungspflichtig auch kurz befristet Angestellten, also uns, einen Anspruch auf sozialen Schutz gewährleisten bei Arbeitslosigkeit, Krankheit und Alter wie das bei unbefristet Angestellten auch der Fall ist.

Auf dem Weg zu unseren Zielen sind wir schon ein gutes Stück vorangekommen, haben aber noch eine lange Strecke vor uns.

Übrigens: Bisher sind alle Arbeitgeber gescheitert, die mit dem Hinweis auf die Höhe der Verwaltungskosten gegen die Sozialversicherungspflicht geklagt haben. Das würde den betreffenden Theatern nicht anders ergehen. Und wenn eine öffentlich-rechtliche Einrichtung wie ein Stadttheater Gagenkürzungen mit der Sozialversicherungspflicht begründet, die für alle anderen Arbeitgeber auch gilt, ist das mehr als „alles nur Theater“, dann ist das ein Skandal.

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