BFFS-Stellungnahme zur Reform des Urhebervertragsrechts

Brien Dorenz
27. Februar 2017

Am 01. März 2017 tritt das Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts[1], das Bundestag und Bundesrat am 15. und 16. Dezember 2016 beschlossen haben, in Kraft. Auch wenn das Gesetz in einigen Punkten hinter den Anforderungen der Praxis zurückbleibt, ist es ein Schritt in die richtige Richtung.

Das Gesetz enthält Änderungen zum individuellen sowie zum kollektiven Urhebervertragsrecht.

Zum individuellen Urhebervertragsrecht sind dies die folgenden Änderungen:

  • In § 32 Absatz 2 Satz 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) werden nach dem Wort „Dauer“ zusätzlich die beiden Wörter „Häufigkeit“ und „Ausmaß“ eingefügt. Durch diese Ergänzung muss die mehrfache Werknutzung bei der Bemessung der angemessenen Vergütung künftig zwingend berücksichtigt werden.
  • Durch den neuen § 32d UrhG erhalten die Urheber, die nicht einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk erbracht haben, einen ausdrücklich geregelten Anspruch auf Auskunft über den Umfang der Nutzung ihres Werkes und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Diesen Auskunftsanspruch können die Urheber einmal jährlich sowohl gegenüber ihren unmittelbaren Vertragspartnern als auch – nach dem ebenfalls neuen § 32e UrhG – gegenüber denjenigen Unternehmen und sonstigen Dritten geltend machen, die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen (wie zum Beispiel die Rundfunkanstalten) oder bei denen besonders hohe Gewinne anfallen. Der Auskunftsanspruch gilt gemäß § 79 Absatz 2a UrhG, der neu in das Urheberrechtsgesetz aufgenommen wird, ausdrücklich auch für ausübende Künstler.
  • Durch den neu in das Gesetz aufgenommenen § 40a UrhG wird das Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung gewährt, das heißt der Urheber, der dem Verwerter ein ausschließliches (exklusives) Nutzungsrecht gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, ist berechtigt, sein Werk nach Ablauf von zehn Jahren anderweitig zu verwerten. Der erste Inhaber des Nutzungsrechts bleibt zur weiteren Nutzung zwar berechtigt, aber nicht mehr exklusiv. Wichtig im Hinblick auf § 40a UrhG ist die für die Film- und Fernsehbranche relevante Einschränkung, dass dieses Recht zur anderweitigen Verwertung für Filmurheber im Sinne der §§ 88, 89 UrhG sowie ausübende Künstler, die mit Filmherstellern Verträge über ihre Mitwirkung in Filmwerken schließen, nicht gilt.
  • Ausübende Künstler erhalten durch den neuen § 79b UrhG Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung, wenn ihr Vertragspartner neue Nutzungsarten aufnimmt, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart, aber noch unbekannt waren. Dieser im Voraus unverzichtbare gesonderte Vergütungsanspruch besteht auch gegenüber Dritten, die das Nutzungsrecht von dem Vertragspartner des ausübenden Künstlers erworben haben. Ausübende Künstler werden hierdurch im Vergleich zur bisherigen Gesetzeslage besser gestellt.

Zum kollektiven Urhebervertragsrecht enthält das Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts insbesondere folgende Änderungen:

  • Die Neuregelung (in § 36a Absatz 4a UrhG), dass in einem Schlichtungsverfahren jede Partei – also Urheber und Verwerter – unter bestimmten Voraussetzungen verlangen kann, dass die Schlichtungsstelle andere Vereinigungen von Urhebern zur Beteiligung an dem Schlichtungsverfahren auffordert.
  • Ein neues Verbandsklagerecht für Urheberverbände (im neu geschaffenen § 36b UrhG). Wer in einem Vertrag mit einem Urheber eine Bestimmung verwendet, die zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht, kann künftig auf Unterlassung in Anspruch genommen und verklagt werden. Der Unterlassungsanspruch steht unter anderem denjenigen Vereinigungen von Urhebern zu, die die gemeinsamen Vergütungsregeln aufgestellt haben. § 36b UrhG gilt gemäß dem neuen § 79 Abs. 2a UrhG für ausübende Künstler entsprechend.
  • Einen neuen Vertragsänderungsanspruch (im neu geschaffenen § 36c UrhG). Der Vertragspartner, der an der Aufstellung von gemeinsamen Vergütungsregeln als Werknutzer selbst oder über seinen Verband beteiligt war, kann sich nicht auf eine Bestimmung berufen, die zum Nachteil des Urhebers von diesen gemeinsamen Vergütungsregeln abweicht. Der Urheber kann in diesem Fall von seinem Vertragspartner die Einwilligung in die Änderung des Vertrages verlangen, mit der die Abweichung beseitigt wird. § 36c UrhG gilt (gemäß dem neuen § 79 Abs. 2a UrhG) ebenfalls zu Gunsten von ausübenden Künstlern entsprechend.

Das Gesetz zur Reform des Urhebervertragsrechts weist Schwachpunkte auf.

Hierzu gehört die oben genannte in § 32 Absatz 2 Satz 2 UrhG vorgenommene Änderung. Die Vergütungshöhe hängt aufgrund dieser Änderung künftig ausdrücklich auch von der „Häufigkeit“ der Werknutzung ab. Nach der Vorstellung der Regierungskoalition wird hierdurch der Grundsatz der angemessenen Vergütung besonders gefördert. Allerdings entsprach es schon vor der Reform der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass die zwischen dem Urheber und ausübendem Künstler auf der einen und dem Verwerter auf der anderen Seite vertraglich vereinbarte Vergütung im Grundsatz nur dann angemessen im Sinne des § 32 UrhG ist, wenn der Kreative für jede Nutzung seines Werkes bzw. seiner Leistung eine gesonderte Vergütung erhält. Insofern ist eine Verbesserung der Stellung der Urheber und ausübenden Künstler hin zu einer angemesseneren Vergütung durch diese Änderung nicht erfolgt.

Missglückt ist ferner die in der Neuregelung des § 36a Absatz 4a UrhG enthaltene Begrenzung, nur „andere Vereinigungen von Urhebern“ durch die Schlichtungsstelle zur Beteiligung am Schlichtungsverfahren aufzufordern. Hier wäre es, insbesondere mit Blick auf Filmwerke, sachgerecht und dringend notwendig gewesen, auch die Hinzuziehung von Vereinigungen von Werknutzern und einzelnen Verwertern vorzusehen. Aktuelle Verhandlungen in der Fernsehbranche mit dem Ziel des Abschlusses von Gemeinsamen Vergütungsregeln/Tarifverträgen legen dies nahe.

Gleichwohl erzielt das durch das Gesetz eingeführte neue Urhebervertragsrecht für die Urheber und ausübenden Künstler auch wesentliche Fortschritte.

Eine deutliche Verbesserung stellt der durch die Reform eingeführte Auskunftsanspruch dar, der ausdrücklich sowohl für Urheber als auch für ausübende Künstler und damit insbesondere für Schauspielerinnen und Schauspieler gilt. Um ihren Anspruch auf angemessene Vergütung durchzusetzen, ist es für die Urheber und Leistungsschutzberechtigten erforderlich zu wissen, in welcher Höhe Erträge mit ihren Werken und Leistungen erwirtschaftet werden. Dieses erforderliche Maß an Transparenz kann durch den neuen Auskunftsanspruch hergestellt werden, in dem die Berechtigten einmal jährlich Auskunft dahingehend verlangen, wer ihre Werke und Leistungen verwertet und damit wieviel verdient. Auf der Grundlage dieser Informationen kann jeder Urheber und ausübende Künstler entscheiden, ob er weitere Ansprüche auf angemessene Vergütung geltend macht. Dieser Auskunftsanspruch gilt künftig nicht nur im unmittelbaren Vertragsverhältnis, sondern auch gegenüber denjenigen Dritten in der Lizenzkette, die maßgeblich bestimmen, wie die kreativen Inhalte wirtschaftlich verwertet werden. Zu letzteren gehören insbesondere die Rundfunkanstalten.

Durch die Reform wird die Verbandsklage eingeführt, wenn auch nur für den Bereich bestehender gemeinsamer Vergütungsregeln. Wenn es also eine Vergütungsregel nicht gibt (etwa weil ein Werknutzerverband im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens den Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle ablehnt), kann der Urheberverband – stellvertretend für seine Mitglieder – auch nicht deren Einhaltung verlangen. Dieser enge Anwendungsbereich wird zu Recht als Mangel des neuen Verbandsklagerechts kritisiert. Allerdings existieren jedenfalls für die Film- und Fernsehbranche bereits erste Tarifverträge sowie gemeinsame Vergütungsregeln, die seitens des BFFS und anderen Urheberverbänden in den letzten Jahren etwa mit ProSiebenSat.1 und der Produzentenallianz abgeschlossen wurden. Auch wenn diese Regelungswerke nicht ausreichend sind, weil sie für wesentliche Verwertungsbereiche, etwa fiktionale Fernsehproduktionen öffentlich-rechtlicher Auftraggeber, nicht gelten, besteht die begründete Hoffnung, dass bestehende Lücken in absehbarer Zukunft geschlossen werden. Der BFFS führt aktuell weitere Verhandlungen mit RTL, ProSiebenSat.1 und dem Bayerischen Rundfunk; ferner verhandelt der BFFS gemeinsam mit ver.di und anderen Urheberverbänden seit 2016 mit der ARD (einschließlich der Degeto) sowie der Produzentenallianz über angemessene Vergütungen für die Urheber und Schauspielerinnen und Schauspieler sowie anderen ausübenden Künstler im Rahmen von ARD-Produktionen. Für den Film- und Fernsehbereich ist also Gesprächs-, Verhandlungs- und Einigungsbereitschaft sowohl bei den Kreativen als auch den Verwertern zu konstatieren. Positiv hervorzuheben ist hier vor allem ProSiebenSat.1, wie die mehreren von dem Sender abgeschlossenen gemeinsamen Vergütungsregeln belegen.

Von den Regelungen zum Auskunftsanspruch in den §§ 32d und 32e UrhG kann zum Nachteil der Urheber und ausübenden Künstler nach dem jeweiligen Absatz 3 dieser beiden Bestimmungen nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel oder einem Tarifvertrag beruht. Entsprechendes gilt zum Beispiel für das Recht zur anderweitigen Verwertung im neuen § 40a UrhG. Dies ist der richtige Weg. Denn hierdurch werden für die Praxis Anreize zum Abschluss von gemeinsamen Vergütungsregeln und Tarifverträgen geschaffen, durch die möglichst optimale und branchenspezifische Ergebnisse für die verschiedenen Urheber und ausübenden Künstler erzielt werden können. Derartige kollektive Regelungen bieten am ehesten Gewähr für Verhandlungen zwischen Branchenbeteiligten auf Augenhöhe.

Auch ausübende Künstler werden gestärkt, in dem auch sie nunmehr einen im Voraus unverzichtbaren Anspruch auf zusätzliche Vergütung  bei der Aufnahme neuer Nutzungsarten erhalten.

Der BFFS begrüßt daher das neue Gesetz, da es Verbesserungen für die Urheber und die Schauspielerinnen und Schauspieler und sonstigen ausübenden Künstler sowie das Urhebervertragsrecht bringt.

Bundesjustizminister Heiko Maas (Mitte) auf unserem Panel "Braucht die Kultur Klimaziele?" mit unseren Verhandlungspartnern Prof. Dr. Albrecht Hesse (BR, li.) und Christine Strobl (Degeto, 2.v.re.) sowie Annette Frier (BFFS, 2.v.li) und Bernhard Störkmann (BFFS, re.), © casting-network

Dank gilt insbesondere Herrn Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Heiko Maas, der durch seinen 2015 vorgelegten Referentenentwurf eine wesentliche Grundlage für diese Reform des Urhebervertragsrechts gelegt hat.

Für die Umsetzung derjenigen Verbesserungen des Urhebervertragsrechts, die mit dieser Reform noch nicht erreicht werden konnten, wird der BFFS weiterhin kämpfen.

[1] Gesetz zur verbesserten Durchsetzung des Anspruchs der Urheber und ausübenden Künstler auf angemessene Vergütung und zur Regelung von Fragen der Verlegerbeteiligung vom 20. Dezember 2016