Vorschlag des BFFS zur vertraglichen Regelung der Mitwirkung von Schauspielerinnen und Schauspielern im Rahmen von Hochschulfilmprojekten

BFFS Geschäftsstelle
27. Juni 2017

1. Reine Übungsfilmprojekte, die ausschließlich zu Ausbildungszwecken umgesetzt werden und die keinerlei kommerzieller Verwertung zugänglich gemacht werden

Eine unentgeltliche Tätigkeit im Rahmen solcher Übungsfilmprojekte könnte auf der Grundlage einer persönlichen Gefälligkeit geduldet werden. Im Wesentlichen handelt es sich um No-/Low-Budget Produktionen mit einem maximalen Budget von bis zu 10.000,00 Euro

Voraussetzung hierfür wäre:

(1) Der Vertrag muss explizit vorsehen, dass eine kommerzielle Verwertung des Filmprojektes nicht verfolgt wird und nicht stattfindet.

(2) Eine Rechteübertragung findet nur ganz eingeschränkt zur Verwertung/Vorführung des Filmwerks im Rahmen der Hochschule und auf Festivals statt.

(3) Soweit ausnahmsweise eine weitergehende kommerzielle Auswertung erfolgen soll, muss hierfür die jeweilige Einwilligung und Rechteeinräumung nachträglich eingeholt werden. Die Einwilligung und Rechteeinräumung kann aber nicht im Vorhinein im Vertrag erfolgen. In diesem Fall handelt es sich um Vertrag der Kategorie 2 (siehe unten).

(4) Eine Förderung des Übungsfilmprojektes durch öffentlich-rechtliche oder private Sender findet nicht statt.

(5) Alle Filmmitwirkenden arbeiten unentgeltlich mit.

(6) Die unter Ziffer (1) bis (5) aufgeführten Voraussetzungen werden ausdrücklich im Vertrag klarstellend ausgeführt.

(7) Die Schauspielerin oder der Schauspieler erhält unentgeltlich einen Filmausschnitt der sie zeigenden Filmszenen und ist berechtigt, diese Filmsequenzen mit einer Dauer von bis zu 3 Minuten zu Eigenwerbungszwecken auf eigener Webseite, Webseite ihrer Agentur und/oder Castingdatenbanken zu nutzen.

2. Übungsfilmprojekte, die durch öffentlich-rechtliche Sender, private Sender oder Dritte gefördert oder auf andere Weise mitfinanziert werden und für die eine Rechteeinräumung zur Verwertung an die Sender bzw. Dritte erfolgen soll

Ein unentgeltliches Engagement im Rahmen solcher Übungsfilmprojekte auf der Grundlage von persönlicher Gefälligkeit oder gar ehrenamtlicher Tätigkeit ist ausgeschlossen. Für ein schauspielerisches Engagement muss der gesetzliche Mindestlohn als Grundgage gezahlt werden, soweit es sich bei diesen Übungsfilmprojekten um No- bzw. Low-Budget Projekte bis zu einem Gesamtvolumen in Höhe von 100.000,00 Euro handelt. Darüber hinaus wird die eigentlich persönlich geltende Gage zurückgestellt.

Voraussetzungen hierfür wären:

(1) Das Budget wird vertraglich explizit genannt.

(2) Alle Mitwirkenden haben die gleichen Vergütungsbedingungen. (also eine Kombination aus Mindestlohn und rückgestellter persönlich geltender Gage/Honorar)

(3) Der Vertrag sieht eine Rückstellungsklausel mit einer klaren Regelung zur Auskunft und Abrechnung auf Basis einer kalenderjährlichen Abrechnung vor.

(4) Eine Veräußerung und vollumfängliche Übertragung der Rechte auf Dritte, die verwerten, findet nicht statt oder löst vollen Vergütungsumfang aus, es sei denn, die Rechteübertagung erfolgt an den Sender oder einen Dritten, der an der Finanzierung des Übungsfilmprojektes beteiligt ist.

(5) Die Schauspielerin oder der Schauspieler erhält unentgeltlich einen Filmausschnitt der sie zeigenden Filmszenen und ist berechtigt, diese Filmsequenzen mit einer Dauer von bis zu 3 Minuten zu Eigenwerbungszwecken auf eigener Webseite, Webseite ihrer Agentur und/oder Castingdatenbanken zu nutzen.

3. Abschlussfilme, (mit-)finanziert durch Dritte mit Finanzmitteln ≤ 100.000,00 EUR, bei denen eine Verwertung durch Sender oder sonstige Dritte stattfindet

Einstiegsgagen sind zu zahlen, der Differenzbetrag zwischen Einstiegsgage und persönlicher Normal-Gage kann im Wege des Rückstellungsvertrages bei erfolgreicher Verwertung später gezahlt werden.

(1) Das Budget wird vertraglich explizit genannt.

(2) Alle Mitwirkenden haben die gleichen Vergütungsbedingungen.

(3) Der Vertrag sieht eine Rückstellungsklausel mit einer klaren Regelung zur Auskunft und Abrechnung auf Basis einer kalenderjährlichen Abrechnung vor.

(4) Eine Veräußerung und vollumfängliche Übertragung der Rechte auf Dritte, die verwerten, findet nicht statt oder löst vollen Vergütungsumfang aus, es sei denn die Rechteübertagung erfolgt an den Sender oder Dritten, der an der Finanzierung des Abschlussfilmprojektes beteiligt ist.

(5) Die Schauspielerin oder der Schauspieler erhält unentgeltlich einen Filmausschnitt der sie zeigenden Filmszenen und ist berechtigt, diese Filmsequenzen mit einer Dauer von bis zu 3 Minuten zu Eigenwerbungszwecken auf eigener Webseite, Webseite ihrer Agentur und/oder Castingdatenbanken zu nutzen.