Wortlaut des Urteils vom Amtsgericht München Az.: 142 C 4377/17

BFFS Geschäftsstelle
3. November 2017

Beschluss

Der Streitwert wird auf 160,20 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger hat Ende der 90er-Jahre an zwei Folgen der Serie „XXX XXXXX XXX XXXX“ mit Auftritten von jedenfalls jeweils nicht länger als 2 Minuten als Schauspieler mitgewirkt und hierfür für die Folge „XXX XXXXXXXX XXXX'“ ein Honorar von 2.700 DM und für die Folge „XXXXXXXXXXXXXX“ ein Honorar von 2.800 DM erhalten. Die Beklagte zu 2 hält die Rechte an diesen Folgen und strahlt sie teilweise über ihre eigenen Sender aus und vergibt teilweise Lizenzen für die Ausstrahlung. Zwischen der Beklagten zu 2 und dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler besteht eine gemeinsame Vergütungsregelung (GVR), die vorsieht, dass bei Erreichen von bestimmten Reichweiten durch eine Episode einer TV-Serie für diese Episode von der Beklagten zu 2 eine Gesamtsumme auf ein Sonderkonto gezahlt wird. Eine sogenannte Zahlstelle verteilt dann die Gesamtsumme anteilsmäßig auf einzelne bei der Folge mitwirkende Schauspieler, wobei es insbesondere auf die Dauer des Erscheinens des jeweiligen Schauspielers in der Folge ankommt. Diese Zahlstelle ist die Beklagte zu 1. Für Einzelheiten der GVR wird auf Anlage K1 verwiesen. Die Abwicklung der Verteilung und Ausbezahlung wird in einer sogenannten Drei-Seiten-Vereinbarung vom 19.05.2014 näher geregelt. auf die in C.IV .Ziff. 2 GVR verwiesen wird und für deren Einzelheiten auf Anlage B1 Bezug genommen wird.

Dem Kläger wurde am 04.04.2016 von der Beklagten zu 1 mitgeteilt, dass eine Beteiligungsvergütung für ihn zur Auszahlung bereitgestellt sei, die für die Folge „XXXXXXXXXXXXXX“ 38,57 € und für die Folge „XXX XXXXXXXX XXXX'“ 23,63 € betrage. aber erst ausgezahlt werden könne, wenn der Kläger eine beigelegte Erklärung unterschreibe. In dieser beigelegten Erklärung ist ein Passus enthalten, dass mit Erhalt der Beteiligungsvergütung Ansprüche gem. § 32a Abs. 2 UrhG abgegolten seien und die Beklagte zu 1 eine Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 13,75 % zuzüglich 19 % Umsatzsteuer erhalte, die von der Beteiligungsvergütung einbehalten werde. Der Kläger hat diese Einverständniserklärung nicht unterschrieben, sondern in der Folgezeit sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Beklagte zu 2 erfolglos aufgefordert, ihm die von der Beklagten zu 1 errechnete Beteiligungsvergütung ohne Abzug der Verwaltungspauschale auszuzahlen.

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