Wortlaut des Urteils vom Amtsgericht München Az.: 142 C 4377/17

BFFS Geschäftsstelle
3. November 2017

Der Kläger ist der Ansicht, er habe gegen die Beklagte zu 2 einen Auszahlungsanspruch nach § 32a UrhG. Denn es bestehe ein auffälliges Missverhältnis im Sinne dieser Vorschrift, und das hätten die Beklagten auch durch das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 04.04.2016 vorgerichtlich bereits anerkannt. Die erfolgte Ausschüttung eines Pauschalbetrags von der Beklagten zu 2 an die Beklagte zu 1 habe keine schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis Kläger – Beklagte zu 2. Dem Kläger stehe eine angemessene Beteiligung in voller Höhe zu; für den Abzug einer Verwaltungspauschale bestehe kein Raum, sondern sie würde die Beteiligung wieder unangemessen machen.

In Bezug auf die Beklagte zu 1 ist der Kläger der Auffassung, ihm stehe hier zwar kein direkter Anspruch aus § 32a UrhG zu, aber, weil die Beklagte zu 1 Geld von der Beklagten zu 2 zur Weiterverteilung erhalten habe, und die Ausschüttung unter die Bedingung gestellt sei, dass er die Einverständniserklärung unterschreibe, habe er gegen die Beklagte zu 1 einen Anspruch aus angemaßter Geschäftsführung beziehungsweise aus ungerechtfertigter Bereicherung. Außerdem habe die Beklagte zu 1 durch die Nichtweiterleitung in das Recht des Klägers aus § 32a UrhG eingegriffen sowie eine Untreue gem. § 266 StGB begangen, so dass ein Anspruch gem. § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB iVm § 266 StGB bestehe.

Der Kläger regt die Zulassung der Berufung an zur höhergerichtlichen Klärung der Frage, ob von einer Beteiligung nach § 32a UrhG eine Bearbeitungskostenpauschale abgezogen werden darf.

Der Kläger beantragt,

  1. die Beklagten als Gesamtschuldner (hilfsweise: als Teilschuldner) zu verurteilen, an den Kläger 60,20 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit 07.12.2017 zu bezahlten;
  2. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger auch für den Zeitraum ab dem 01.01.2015 die ihm gemäß den Regelungen der Gemeinsamen Vergütungsregelung zwischen dem Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e.V. (BFFS) und der Beklagten zu 2 vom 01.07.2013 zustehenden Vergütungen (Beteiligungen) in voller Höhe und ohne Abzug einer Verwaltungspauschale, insbesondere einer solchen zu Gunsten der Beklagten zu 1, auszuzahlen.

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