Wortlaut des Urteils vom Amtsgericht München Az.: 142 C 4377/17

BFFS Geschäftsstelle
3. November 2017

Die Beklagten beantragen

Klageabweisung.

Die Beklagte zu 1 trägt vor, sie sei nicht passivlegitimiert, weil der Kläger gegen sie jedenfalls keinen Anspruch aus § 32a UrhG habe. Ein Anspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bestehe nicht, da sie kein Geld für den Kläger entgegengenommen oder verwahrt habe, sondern die Gesamtvergütungssumme für die in Frage stehenden Serienfolgen auf Sonderkonto der Beklagten zu 2 gezahlt worden seien und bis zur Auszahlung Eigentum der Beklagten zu 2 bleiben würden. Entsprechend sei die Beklagte zu 1 auch nicht bereichert, da sie kein Geld erhalten habe, so dass auch kein Anspruch nach §§ 812 ff. BGB bestehe. Die Beklagte zu 1 ist weiter der Ansicht, sie habe keine unerlaubte Handlung im Sinne des § 823 BGB begangen, da sie keine ausschließlich dem Kläger zustehende Beteiligungsvergütung in Empfang genommen und verwahrt habe, und daher auch keine Untreue begangen habe. Auch die GVR sehe nicht vor, dass bereits die Zahlung auf das Sonderkonto schuldbefreiende Wirkung gegenüber dem Kläger haben solle, sondern erst eine – hier bislang nicht erfolgte – tatsächliche Auszahlung an den Schauspieler.

Die Beklagte zu 2 bestreitet, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 32a UrhG vorliegend erfüllt seien, insbesondere ein auffälliges Missverhältnis vorliege. Sie habe auch vorgerichtlich kein entsprechendes Schuldanerkenntnis abgegeben. Insbesondere sei ihr das Schreiben der Beklagten zu 1 vom 04.04.2016 inhaltlich nicht zuzurechnen, da die Beklagte zu 1 von der Beklagten zu 2 nicht bevollmächtigt sei, Anerkenntnisse oder sonstige Erklärungen für die Beklagte zu 2 abzugeben. Auch in der Bereitstellung einer Komplettsumme für eine bestimmte Serienfolge sei kein Anerkenntnis enthalten, dass ein bestimmter Schauspieler einen Anspruch nach § 32a UrhG habe. Das System müsse man sich eher wie ein Gießkannenprinzip vorstellen, nach dem breit gestreut auch solche Schauspieler eine Auszahlung erhalten könnten, die hierauf eigentlich gar keinen Anspruch nach § 32a UrhG hätten.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die Schriftsätze der Parteien, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 04.10.2017 und den Akteninhalt im Übrigen hingewiesen.

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