Wortlaut des Urteils vom Amtsgericht München Az.: 142 C 4377/17

BFFS Geschäftsstelle
3. November 2017

Vorliegend hat der Kläger erklärt, dass die Beklagte zu 2 ihm für die Folge „XXXXXXXXXXXXXX“ noch 38,57 € und für die Folge „XXX XXXXXXXX XXXX'“ noch 23,63 € als Vergütung schulde. Der Kläger geht also davon aus, dass die tatsächlich angemessene Vergütung für die erste Folge um 38,57 € und für die zweite Folge um 23,63 € höher liegt als das, was er jeweils tatsächlich bekommen hat. Warum der Kläger dabei insgesamt auf eine Forderung von 60,20 € (und nicht 62,20 €) kommt, erschließt sich nicht ohne weiteres, kann aber dahingestellt bleiben, da es dem Kläger natürlich freisteht, weniger einzuklagen als das, was ihm nach seiner Auffassung zusteht. Jedenfalls ist der Kläger offensichtlich der Meinung, dass zwischen seiner tatsächlichen Vergütung und der angemessenen Vergütung pro Folge ein Unterschied im unteren zweistelligen Eurobereich liegt. Da er nach seinem eigenen Vortrag für die eine Folge ein Honorar von 2.700 DM und für die andere Folge ein Honorar von 2.800 DM erhalten hat, ist hier nicht von einem auffälligen Missverhältnis auszugehen.

b) Die Beklagte zu 2 hat auch nicht, wie vom Kläger vorgetragen, vorprozessual bereits ausdrücklich und schriftlich anerkannt, dass der Kläger den strittigen Anspruch habe, ein auffälliges Missverhältnis also bestehe. Für ein solches Anerkenntnis wäre der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Ein solches Anerkenntnis der Beklagten zu 2 kann nicht in dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 04.04.2016 und der darin enthaltenen vorformulierten „Erklärung des Berechtigten“ gesehen werden. Denn dieses Schreiben stammt eben nicht von der Beklagten zu 2, sondern von der – rechtlich selbständigen – Beklagten zu 1, und es ist nicht vorgetragen bzw. ersichtlich, dass die Beklagte zu 2 den genauen Wortlaut dieses Schreibens, insbesondere der enthaltenen „Erklärung des Berechtigten“ vor Versendung kannte und sich zu eigen machen wollte. Es liegt daher in dem – nicht von der Beklagten zu 2 stammenden – Schreiben vom 04.04.2016 auch kein widersprüchliches Verhalten der Beklagten zu 2 im Vergleich zu deren Verhalten im Prozess, in dem die Beklagte zu 2 das Vorliegen eines auffälligen Missverhältnisses bestreitet.

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