Wortlaut des Urteils vom Amtsgericht München Az.: 142 C 4377/17

BFFS Geschäftsstelle
3. November 2017

Die Beklagte zu 2 stellte eine bestimmte Pauschalsumme insgesamt pro Folge bereit und die Ermittlung einzelner Quoten sowie Verteilung an und Korrespondenz mit einzelnen Schauspielern erfolgte dann durch die Beklagte zu 1, und nicht durch die Beklagte zu 2. Diese Bereitstellung einer Pauschalsumme stellt kein Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 2 in Bezug auf einen bestimmten Schauspieler dar, zumal die auf einzelne Personen entfallene Teilsumme zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestimmt war und es nach dem klägerseits nicht widerlegten Beklagtenvortrag auch möglich ist, dass Schauspieler, die eigentlich gar keinen Anspruch nach § 32a UrhG haben, ein Angebot der Beklagten zu 1 erhalten („Gießkannenprinzip“). Die Beklagte zu 1 stellte außerdem in ihrem Schreiben vom 06.12.2016 (Anlage K12) außergerichtlich klar, dass sie keine Schuldanerkenntnisse für die Beklagte zu 2 abgibt; dort heißt es: „Wir können keinerlei Aussage darüber treffen, ob Ihnen nach Grund und Höhe derlei Ansprüche gegenüber dem Sender überhaupt zustehen oder nicht“.

Ein Schuldanerkenntnis ist auch nicht in der E-Mail der Beklagten zu 2 selbst vom 16.11.2016 an den Kläger zu sehen. In dieser E-Mail (Anlage K10) erklärt die Beklagte zu 2 gerade nicht, dass sie dem Kläger etwas schulde, sondern führt zum einen aus, dass nicht sie, sondern die Beklagte zu 1 eine Berechnung durchgeführt habe, und zum andern, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger kein Geld überweisen könne. Hierin ist für das Gericht kein Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB erkennbar.

2. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unberechtigter Geschäftsführung gem. § 678 BGB. Es kann dabei dahinstehen, ob in der Tatsache, dass eine Komplettsumme bereitgestellt wurde und die Beklagte zu 1 einzelne Anteile feststellte bzw. berechnete und den Kläger am 04.04.2016 anschrieb eine unberechtigte Geschäftsführung gesehen werden kann. Jedenfalls ist dem Kläger hierdurch kein Schaden entstanden, so dass die Beklagte zu 1 insoweit auch keinen Schadensersatz zu leisten hat. Denn durch die Bereitstellung der Pauschalsumme und die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1 würde – auch nach dem Vortrag des Klägers – ein etwaiger Anspruch des Klägers aus § 32a UrhG gegen die Beklagte zu 2 nicht erlöschen; eine schuldbefreiende Wirkung tritt durch die bisherigen Geschehnisse nicht ein. Die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1 hat daher jedenfalls nicht zu einem tatsächlichen Schaden des Klägers geführt, so dass ein Anspruch nach § 678 BGB jedenfalls aus diesem Grund scheitert.

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