3. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1 gem. §§ 812 ff BGB besteht nicht. Die Beklagte zu 1 hat insbesondere durch die Bereitstellung der Gesamtsumme für die Folge auf ein Sonderkonto durch die Beklagte zu 2 nichts „auf Kosten“ des Klägers erlangt, der Kläger ist nicht entreichert. Denn es wird im vorliegenden Rechtsstreit sowohl vom Kläger als auch von der Beklagten zu 1 ausdrücklich vorgetragen und ist daher zwischen ihnen unstreitig, dass diese Bereitstellung der Gesamtsumme keine schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis zwischen einem Schauspieler (hier: dem Kläger) und der Beklagten zu 2 hat. Insbesondere könnte der Kläger sonst – wie er es vorliegend aber tut – keinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten zu 2 mehr behaupten. Ein Schauspieler, der zunächst (wie vom Kläger vorliegend für sich behauptet, aber nicht nachgewiesen, vergleiche oben) einen Anspruch gem. § 32a UrhG gegen die Beklagte zu 2 hat, hätte diesen Anspruch also auch nach der Bereitstellung der Gesamtsumme weiterhin unverändert gegen die Beklagte zu 2, er wäre nicht entreichert. Jedenfalls für eine – wie hier vorliegend vom Kläger behauptete – Nichtleistungskondiktion ist eine Entreicherung des Bereicherungsgläubigers aber zwingende Tatbestandsvoraussetzung.
4. Da dem Kläger durch die bisherige Tätigkeit der Beklagten zu 1 kein tatsächlicher Schaden entstanden ist (vergleiche oben), scheidet auch bereits aus diesem Grund ein Schadensersatz nach § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 iVm § 266 StGB aus.
5. Der Feststellungsantrag des Klägers teilt vorliegend das Schicksal des Leistungsantrags, da er – für die Zukunft – auf Leistungen aus denselben behaupteten Rechtsgründen wie der geltend gemachte Zahlungsanspruch gerichtet ist; diese Rechtsgründe liegen nicht vor (siehe oben).
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