Vor Gericht und auf hoher See

Heinrich Schafmeister
3. April 2018

Die Rechtsprechung scheint ihre Auffassung zur Unständigkeit zu ändern

Bisher orientierte sich die Sozialgerichtsbarkeit an ihrem Leitsatz, dass eine unständige Beschäftigung schon dann nicht vorliegen könne, wenn eine Beschäftigung zwar in der Summe der Arbeitstage weniger als eine Woche dauert, diese Tage sich aber auf einen Zeitraum von mehr als einer Woche verteilen. Denn im Gesetz steht: „Unständig ist die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.“ Und diese „Woche“ wurde von den Gerichten immer als Frist interpretiert – und nicht als die Menge von sieben Tagen. Diese Auslegung des Gesetzes war bislang einem Credo vergleichbar fest in der Rechtsprechung der Sozialgerichte verankert.

Nicht zuletzt aus diesem Grund hatte die Sozialgerichtsbarkeit die Dreharbeit von Schauspielerinnen und Schauspieler, auch wenn sie nur zwei, drei Drehtage hatten, trotzdem nicht als unständige Beschäftigung angesehen, wenn diese wenigen Drehtage über einen längeren Zeitraum als eine Woche verstreut terminiert waren – was bei Film- und Serienproduktionen gerade typisch ist.

Was ist das Spezielle an der Unständigkeit?

Normalerweise gilt die Beitragspflicht nur an den Beschäftigungstagen – und zwar zu allen Zweigen der Sozialversicherung: Zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Kalendertage, an denen wir nicht beschäftigt sind, bleiben somit grundsätzlich beitragsfrei. Selbst diejenigen von uns, die hohe Drehtagsgagen haben, zahlen deshalb mitunter nur minimale Sozialbeiträge, weil die Beitragsbemessungsgrenze wegen des kurzzeitigen Drehengagements nur sehr gering ausfällt. Allerdings gilt hier: Was heute unsere Geldbörse schont, rächt sich im Alter.

Unständig Beschäftigte wie z. B. die Synchronschauspielerinnen und -schauspieler weisen ein anderes Tätigkeitsbild auf und sind dementsprechend auch anders abzurechnen – nämlich grundsätzlich als unständig Beschäftigte. Für sie gilt in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die Beitragsbemessungsgrenze der ganzen Kalendermonate. Allerdings sind Unständige, sofern sie ihre unständige Tätigkeit berufsmäßig ausüben, in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei.

Das heißt, Unständige sammeln zwar keine Anwartschaftszeit für den Arbeitslosengeld-1-Anspruch. Dafür zahlen sie aber deutlich mehr in die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und sind dort durchgehender versichert.

Wie steht unser Bundesverband Schauspiel zur Unständigkeit?

Da, wo sie vom Gesetzt hingehört, muss sie auch durchgesetzt werden! Denn ganz gleich ob selbständig, unständig oder kurz befristet beschäftigt – das Ziel war und ist immer, mehr Rechtssicherheit zu schaffen im Nebel unserer Sozialversicherungsverhältnisse. Wir brauchen Klarheit über unsere sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und wir müssen mit ihnen in unserem Beruf die Chance haben, sozial ausreichend abgesichert zu sein.

Weil die Gerichte uns in der Regel als unselbständig einstufen und wir berufsbedingt mehr oder weniger große Beschäftigungslücken haben, müssen wir alles daran setzen, möglichst viele Versicherungszeiten zu sammeln, damit wir später nicht in Altersarmut versinken. Dass unsere Kolleginnen und Kollegen in der Primetime ihres Lebens nur eine Krümmelrente bekommen, die ihrer enormen Lebensleistung in keiner Weise gerecht wird, war und ist ein Skandal! Früher wurden unsere Kolleginnen und Kollegen sogar nur an den einzelnen Drehtagen versichert. Das war der absolute Tiefpunkt.

Was wurde erreicht?

Darum hat unser Bundesverband Schauspiel schon sehr früh mit Erfolg dafür gesorgt, dass auf Basis der bislang gefestigten Rechtsprechung diese bizarre Versicherungspraxis gestoppt wurde. Unsere Dreharbeiten wurden viel kontinuierlicher versichert – wenn auch nicht so nahtlos wie bei der Unständigkeit, die aber die Sozialgerichtsbarkeit bisher im Fall von Drehengagements kaum anerkennen wollte – anders als im Fall von Synchrontätigkeiten.

Synchronschauspieler hatten sich seit Jahren gegen das Durcheinander gewehrt, mal als Beschäftigte eingestuft, dann wieder in die Selbständigkeit abgeschoben zu werden, und bis zum Bundessozialgericht hoch geklagt. Das hohe Gericht hat am Ende ein Machtwort gesprochen, dass auch die schauspielerische Tätigkeit im Synchronstudio grundsätzlich eine unselbständige und aufgrund ihrer Kürze unter einer Woche wohl eine unständige Beschäftigung ist.

Überhaupt haben sich viele unserer Kolleginnen und Kollegen engagiert und die öffentliche Aufmerksamkeit auf unsere schwierige soziale Lage gelenkt. Das hat unserem Bundesverband Schauspiel geholfen, die Politik zu sensibilisieren und ihr ein Gesetz für kurz befristet Beschäftigte nahezulegen.

Mit Unterstützung der Schauspielerinnen und Schauspieler sitzen Mitglieder des Bundesverband Schauspiel auch in den Gremien der Pensionskasse Rundfunk und konnten bei der Rettung dieser betrieblichen Altersvorsorge für unsereins – unser eigentliches Standbein – eine große Rolle spielen. Denn mit der Limburger Lösung sehen die Produzenten keine Veranlassung mehr, sich aus unserer betrieblichen Altersvorsorge zurückzuziehen. Ja, Engagement lohnt sich und wir haben unsere soziale Situation Schritt für Schritt verbessert – aber rosig ist sie noch lange nicht.

Nun hat auf hoher See plötzlich der Wind gedreht und vor Gericht ein Sinneswandel stattgefunden. Am 14. März 2018 hat die höchste Sozialgerichtsbarkeit, das Bundessozialgericht – anders als die Sozialgerichtsbarkeit zuvor – entschieden, dass auch dann eine Unständigkeit vorliegen kann, wenn eine Beschäftigung sich länger als eine Woche erstreckt, aber die Summe der Arbeitstage unter einer Woche liegt. Das Urteil ist zu frisch, das Gericht hat seine Begründung noch nicht geschrieben, bisher können wir nur spekulieren. Aber vermutlich dürften in Zukunft wohl mehr Drehengagements als unständig eingestuft werden. Und wenn – warum nicht?!

Unser Bundesverband Schauspiel wird den neuen Windstoß des Gerichts genau ausloten, seine Segel optimal ausrichten, Kurs halten und nach vorne steuern. Denn so viel ist gewiss: Schauspielerinnen und Schauspieler, die nicht weniger als andere ihren gesellschaftlichen und sozialen Beitrag leisten, dürfen nicht hinten rüber fallen, wenn sie auf den sozialen Schutz der Gesellschaft angewiesen sind.