Ist jetzt alles unständig oder was? (2. Teil)

Heinrich Schafmeister
8. November 2018

Was ist die „Beschäftigungsinsel“-Theorie?

Aber nun zeichnet sich langsam ab, wohin der sozialversicherungsrechtliche Hase laufen wird. Vermutlich Ende November werden die Sozialversicherungsträger ein neues sogenanntes „Besprechungsergebnis“ dazu verkünden. Um letzte Gewissheit zu haben, muss dieses Besprechungsergebnis abgewartet werden, aber allen Anzeichen nach wird darin wohl eine „Beschäftigungsinsel“-Theorie favorisiert. Die Sozialversicherungsträger scheinen die BSG-Urteile so zu interpretieren, dass bei Vertragsabschluss eines Schauspiel-Dreh-Engagements jede geplante sogenannte „Beschäftigungsinsel“ des Engagements extra betrachtet und gesondert auf ihren Versicherungsstatus hin überprüft werden muss. Unter „Beschäftigungsinsel“ verstehen die Experten eine nahtlose Aneinanderreihung von Beschäftigungstagen. Unsere Drehengagements sind immer befristet und meist aufgesplittet in mehrere Beschäftigungsinseln, in denen unsere eigentlichen Drehtage mehr oder weniger konkret terminiert eingebettet sind.

Dauert eine solche Beschäftigungsinsel weniger als eine Woche oder herrscht darin nur ein sehr loses, nicht prioritäres Weisungsrecht, muss diese Insel unständig versichert werden.

Dauert die Beschäftigungsinsel länger und ist die Schauspielerin oder der Schauspieler in dieser Zeit für die Produktion exklusiv oder zumindest prioritär verpflichtet, muss diese Insel „normal“ versichert werden.

„Prioritär“ bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Produzent sein Dispositionsrecht während dieser Beschäftigungsinsel behalten wird und selbst, wenn er der Schauspielerin oder dem Schauspieler zwischenzeitlich unter Vorbehalt eine andere Erwerbstätigkeit erlaubt haben sollte, diese Zusage jederzeit wieder zurückziehen kann. Wenn wir ehrlich sind, unterliegen wir in viel mehr Fällen und über weit größere Zeiträume einer prioritären Verpflichtung, als es unsere Verträge bisher widerspiegeln. „Exklusiv“ heißt das gleiche wie „prioritär“, nur dass der Produzent von vorne herein andere Erwerbstätigkeiten während der Beschäftigungsinsel ausschließt. „Exklusive“ und „prioritäre“ Verpflichtungen sind in unserer Branche geläufige Begriffe, die in die Juristensprache übersetzt „echte Bereitschaftszeiten“ bedeuten. Sie gehören zur sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeit dazu.

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