Ist jetzt alles unständig oder was? (2. Teil)

Heinrich Schafmeister
8. November 2018

Welche Leistungen bzw. Tage müssen bei den Beschäftigungsinseln berücksichtigt werden?

Selbstverständlich sind Tage, an denen mit uns gedreht werden soll, Beschäftigungstage.

Aber daneben zählen auch die Tage, an denen andere typischerweise vom Arbeitgeber bestimmte Vor- und Nachbereitungen von uns durchgeführt werden, zu den Beschäftigungstagen: also Kostüm-, Masken-, Lese-, Szenenproben, Regiebesprechungen, Spezialtraining (z.B. Klavier oder reiten lernen etc.), Castinghilfe (um weitere Kolleginnen oder Kollegen besetzen zu können), Foto-Vorproduktionen, Pressetermine, Nachsynchronisationen.

Andere notwendige Vorbereitungen, die zwar auch vom Arbeitgeber eingefordert, aber weder örtlich noch zeitlich näher bestimmt werden, sind laut BSG-Urteil wohl nicht zu berücksichtigen, wenn es um die Frage geht, ob unständig oder normal zu versichern ist. Das sind Vorbereitungen wie z.B. das Szenenstudium (Text lernen) oder die Findung und Gestaltung des Rollencharakters. Dass ausgerechnet diese wesentlichen schauspielerischen Vorbereitungen nicht zu den Beschäftigungszeiten zählen sollen, ist insofern bemerkenswert, weil z. B. die Heimarbeit von Lehrern durchaus als solche gewertet werden.

Tariflich haben wir eine Fünftagewoche. Das heißt, fünf Beschäftigungstage zusammen mit einem Wochenende bilden eine Arbeitswoche. Diese wäre nicht unständig einzustufen.

Laut Manteltarifvertrag steht den Filmschaffenden, also auch den Schauspielerinnen und Schauspielern, bei zwei Wochen Arbeit ein halber Urlaubstag zu. Das wäre bei zwei Wochen ein weiterer Tag, der eigentlich zu einer Beschäftigungsinsel hinzugezählt werden müsste. Diese Frage ist aber noch strittig.

So muss auch noch hinterfragt werden, ob bei den Beschäftigungsinseln auch Tage mit Dienstreisen zu berücksichtigen sind, die das Bundesarbeitsgericht vor kurzem grundsätzlich als Arbeitszeit eingestuft hat.

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