Ist jetzt alles unständig oder was? (2. Teil)

Heinrich Schafmeister
8. November 2018

Welche Beiträge werden für welche Sozialversicherungszweige fällig?

Wenn die Beschäftigungsinsel „normal“ zu versichern ist, gilt ganz „normal“ die Beitragspflicht in allen Sozialversicherungszweigen, also in der Kranken-, Pflege, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Jede Beitragsbemessungsgrenze (BBG) – sowohl die der Kranken- und Pflegeversicherung (zurzeit 4.425 €) als auch die der Renten- und Arbeitslosenversicherung (zurzeit 5.800 € Ost / 6.500 € West) – richtet sich genau nach Anzahl der Tage in der Beschäftigungsinsel:

Das wird dreisatzmäßig so gerechnet: Die Monats-BBGs geteilt durch 30 Tage mal Anzahl der Tage in der Beschäftigungsinsel sind die BBGs der Beschäftigungsinsel. Von diesen BBGs oder – wenn die auf die Beschäftigungsinsel bezogene Gage darunter liegt – von ihr werden die entsprechenden Prozente in die Kranken-, Pflege- Renten- und Arbeitslosenversicherung abgeführt – vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

Wenn die Beschäftigungsinsel unständig zu versichern ist, bedeutet das zunächst, dass in der Rentenversicherung die BBG der vollen betreffenden Kalendermonate gelten. Die Beiträge berechnen sich also von der Monats-BBG oder – weil die auf die Beschäftigungsinsel bezogene Gage wahrscheinlich niedriger als die Monats-BBG ist – von der vollen Gage.

Im Anschluss muss für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung noch geprüft werden, ob bei der Schauspielerin oder dem Schauspieler im betreffenden Kalendermonat unständige Beschäftigungen eindeutig den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt bilden – oder in die Juristensprache übersetzt – ob unständige Beschäftigungen „berufsmäßig“ ausgeübt werden.

Liegt der monatliche Schwerpunkt bei unständigen Beschäftigungen, gilt auch für die Kranken- und Pflegeversicherungen die monatliche BBG und für die Arbeitslosenversicherung fließen keine Beiträge.

Bilden aber unständige Beschäftigungen nicht den wirtschaftlichen und zeitlichen Schwerpunkt des Erwerbslebens, herrscht während der Beschäftigungsinsel Beitragspflicht in der Arbeitslosenversicherung und gilt für sie wie für die Kranken- und Pflegeversicherung an den entsprechenden Beschäftigungstagen die tagesgenaue BBG. Um die Berufsmäßigkeit zu beurteilen, muss laut BSG immer der betreffende Kalendermonat betrachtet werden.

Diese Differenzierung bei unständigen Beschäftigung stellt sowohl die Produktionsfirmen als auch die gesetzlichen Krankenkassen, die unsere Sozialversicherungsbeiträge erfassen und an die anderen Sozialversicherungsträger weiterleiten müssen, vor große Herausforderungen. Denn bisher können zumeist ihre Datenverarbeitungen diese Unterscheidung zwischen berufsmäßig ausgeübten unständigen Beschäftigungen und nicht berufsmäßig ausgeübten Beschäftigungen nicht so erfassen, wie vom BSG geboten.

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