Unständig? Unverständlich? Umständlich? – Umdenken!

Heinrich Schafmeister
8. Februar 2019

Darf die Versicherungsart nach Belieben ausgewählt werden?

Ganz klar: Nein! Die Sozialversicherung ist – wie übrigens auch die Steuer – kein Wunschkonzert, sondern muss sich streng an das Recht und an die tatsächlichen Beschäftigungsverhältnisse halten.

Manche tatsächlichen Verhältnisse sind unveränderbar, andere hingegen lassen sich gestalten – wie so vieles im Leben. Meine leiblichen Eltern kann ich nicht mehr wechseln, aber mit wem ich durchs Leben gehe schon. Auf unsere Dreharbeiten bezogen heißt das, mein Arbeitgeber und ich können in einem gewissen Maße die tatsächlichen Verhältnisse meiner Beschäftigung im Vorfeld gestalten. So z. B. die Höhe meiner Gage und auch, in welchen Zeiträumen ich dem Arbeitgeber prioritär zur Verfügung stehen muss.

Erstes Beispiel: Ich bin Synchronschauspieler, werde dort zu Recht dauernd unständig versichert, bin demnach auch berufsmäßig unständig und bekomme nun von einer Filmproduktion ein Drehangebot mit ein paar weit verstreuten Drehtagen. Wenn die Filmproduktion und ich uns im Vertrag darauf einigen, dass ich tatsächlich nur an den vereinzelten Drehtagen und an den Tagen zur Verfügung stehen muss, an denen ich sonstige Zusatzleistungen erledigen muss, ist die unständige Sozialversicherung als berufsmäßiger Unständiger zwingend. Und das würde wohl auch besser zu meinen sonstigen unständigen Beschäftigungen in der Synchronbranche passen.

Zweites Beispiel: Ich bin eher ein Bühnenschauspieler, werde dort zu Recht dauernd „normal“ versichert und bekomme von einer Filmproduktion ebenfalls ein Drehangebot mit ein paar weit verstreuten Drehtagen. Wenn die Filmproduktion und ich nun – schriftlich!!! – vereinbaren, dass all meine vereinzelten Drehtage sowie Tage, an denen ich tatsächlich sonstige Zusatzleistungen erledigen muss, von mindestens einwöchigen Vertragszeiträumen ummantelt werden, in denen ich tatsächlich der Filmproduktion prioritär zur Verfügung zu stehen habe, ist die „normale“ Sozialversicherungspflicht zwingend. Beiträge fließen in alle Versicherungszweige, die Beitragsbemessungsgrenzen beschränken sich auf die Vertragszeiträume – die den tatsächlichen Beschäftigungszeiträumen gleichkommen – und ich sammle bei diesen Dreharbeiten Anwartschaftszeittage für den Arbeitslosengeld-1-Anspruch. Zusammen mit meinen anderen Schauspielengagements habe ich eine echte Chance, bei Bedarf auch diese „Stütze“ zu bekommen.

Ende vom Lied

Die beiden Bundessozialgerichtsurteile waren ein Paukenschlag für unsere Film- und Fernsehlandschaft. Die Produktionsfirmen waren dadurch zunächst völlig aus dem Takt geraten, jede versicherte uns irgendwie anders. Die jüngsten Schreiben der Sozialversicherungsträger, die den Sinn haben, auf den Paukenschlag des Gerichts zu reagieren und unsere Branche in die rechtlich korrekte Richtung zu dirigierenden, sind erst kurz vor Weihnachten erschienen. Aber die Produzenten scheinen schnell umzudenken. Sie stellen sich auf den neuen Rhythmus ein. Vertragszeiträume von mindestens einer Woche werden immer beliebter. So halten die Produzenten finanzielle, logistische und rechtliche Dissonanzen von sich fern. Und am Ende werden dadurch auch wir Schauspielerinnen und Schauspieler eine kontinuierlichere und harmonischere soziale Absicherung erlangen.

Seite 1: Das „Unwort des Jahres“ 2018

Seite 2: Wie müssen wir künftig versichert werden? & Wann gilt die „normale“ Versicherungspflicht?

Seite 3: Wann gilt die unständige Versicherungspflicht? & Was passiert bei berufsmäßiger bzw. bei nicht berufsmäßiger Unständigkeit?

Seite 4: Darf die Versicherungsart nach Belieben ausgewählt werden? & Ende vom Lied

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