Was das Urheberrecht für uns bedeutet

Dr. Till Valentin Völger
20. Februar 2019

Die Bedeutung von Inhalten kommt meist schon in der verwendeten Sprache zum Vorschein. Wenn gerade im US-Amerikanischen Raum oft von „Copyright“ gesprochen wird, dann wird schon in der Wortwahl das Dilemma deutlich, in dem wir uns in der Debatte um das Urheberrecht befinden. Denn das sog. Copyright-System basiert auf dem Grundgedanken, dass die geistigen Schöpfungen und kreativen Leistungen nicht den Kunstschaffenden gehören, sondern unmittelbar ihren Arbeit- und Auftraggebern. Ein solches System steht allerdings im direkten Widerspruch zum europäischen Verständnis des geistigen Eigentums. Das Urheberrecht ist nach dem traditionellen, seit dem 17. Jahrhundert in Frankreich entwickelten und seitdem gewachsenen Verständnis, ein eng mit der Persönlichkeit des Kunstschaffenden verbundenes Recht, dessen er sich nicht begeben kann. Insofern wird – semantisch präzise – eher vom „droit d’Auteur“ oder eben von „Author’s rights“ gesprochen.

Auch in Deutschland zählt das Urheberrecht zu den Eigentumsrechten, die von der Verfassung geschützt sind. Hierzu hat schon in den 1970er Jahren das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass der Kunstschaffende einen Anspruch darauf hat, dass ihm der wirtschaftliche Nutzen seiner Arbeit zugeordnet wird. Wenn wir jetzt einen Blick auf die Vertrags- und Vergütungspraxis gerade in der Filmbranche werfen, stellt sich so manchem die Frage, ob wir in einem anderen Rechtssystem leben – denn eine tatsächlich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Auswertung unserer Leistungen orientierte Vergütung wird so gut wie gar nicht praktiziert. Das Recht auf eine derartige Beteiligung muss vielmehr in langjährigen Prozessen erstritten werden, in denen sich der Einzelne gegen die Verwerter, seine Arbeit- und Auftraggeber wendet – und als Ergebnis seiner Bemühungen jedenfalls künftig vielfach „geschnitten“ wird. All das ist die Realität. Wie aber ändern wir das? Wie schaffen wir es, dass auch in der Wirklichkeit die Idee des geistigen Eigentums realisiert wird?

Die Antwort kann hier weitegehend nur auf politischer Ebene gegeben werden. Denn die uns in die Hand gegebenen Instrumente sind in weiten Teilen nicht ausreichend, damit auf der Grundlage des Urheberrechts faire Vergütungsstrukturen erreicht werden können. Obwohl das Recht der angemessenen Vergütung in unserer Rechtsordnung verankert ist, sieht sie nur sehr wenige und meist nicht hinreichend wirksame Mittel zur Durchsetzung dieser Rechte vor. So besteht für Kreativverbände und Gewerkschaften zwar die Möglichkeit, dass sie gegenüber Produzenten, Sendern und Verleihern eine sog. „Schlichtung“ beantragen, wenn diese den Abschluss einer Vergütungsregel ablehnen. An das Ergebnis des dann folgenden Schlichterspruches sind die Verwerter aber wiederum nicht gebunden – sie können ihm einfach widersprechen und damit außer Kraft setzen. Wird das unserem Grundverständnis des Urheberrechts und einer fairen Vergütung gerecht? Oder denken wir an das Problem, dass viele der eigentlichen Nutznießer unserer Arbeit (vor allem im Synchronbereich) im Ausland sitzen (bestenfalls Nord-Irland, schlimmstenfalls in Kalifornien), dann wird auch hier schnell klar: Der schönste urheberrechtliche Anspruch nützt uns nichts, wenn wir diejenigen, die es eigentlich angeht, gar nicht erreichen können. Wer finanziert uns schon einen Prozess vor einem kalifornischen Gericht, das dann auch noch deutsches Urheberrecht anwenden soll?

All diese – nur exemplarisch aufgeführten – Probleme lassen sich heutzutage politisch nur noch auf europäischer Ebene und nicht mehr allein durch die einzelnen Mitgliedsstaaten lösen. Einen solchen Prozess hat die europäische Kommission vor über zwei Jahren angestoßen, der nun in der Urheberrechtrichtlinie gemündet ist, die vor etwa einer Woche zwischen den Verhandlungsparteien auf politischer Ebene beschlossen wurde und nunmehr noch einmal vom Rat und dann vom europäischen Parlament verabschiedet werden muss.

Die Richtlinie sieht unter anderem vor, dass die Mitgliedsstaaten der EU sicherstellen müssen, dass Urheber und ausübende Künstler eine angemessene Vergütung für ihre Leistungen auch tatsächlich (!!!) erhalten. Darin kommt eine sog. „Ergebnispflicht“ zum Ausdruck, die der Europäische Gerichtshof schon in anderen Zusammenhängen entwickelt und zur Anwendung gebracht hat. Mit anderen Worten: Es kommt darauf an, was unter dem Strich tatsächlich bei den Urhebern und ausübenden Künstlern ankommt. Insofern beinhaltet die Richtlinie gewissermaßen auch eine Pflicht zur Ausgestaltung effektiver Durchsetzungsverfahren. Sie regelt zudem Informationspflichten der Verwerter und auch Mechanismen zur Streitbeilegung. Und vor allem, dass die Kreativverbände und Gewerkschaften für die Kunstschaffenden eintreten können müssen, damit der Einzelne gerade nicht mehr in der Schusslinie steht! Eine Forderung, die der BFFS – und ehemals ebenfalls der IVS – schon seit langem aufrechterhält und die sich nun zu erfüllen scheint. Wird diese Richtlinie also durch das Parlament verabschiedet, dann bedeutet das einen großen Erfolg für alle Kunst- und Kulturschaffenden, auch wenn die Richtlinie danach erstmal in nationales Recht gegossen, also „umgesetzt“ werden muss. Gerade diese vorgesehenen Regelungen lösen (natürlich) massiven Widerstand bei den Verwertern im Bereich der Filmindustrie aus. Sender, Verwerter und Verleiher prophezeien hier den Untergang der Filmlandschaft, sollten sie zu diesen Maßgaben gezwungen werden. Das gilt sowohl für die international tätigen Player wie auch die öffentlich rechtlichen und privaten Sender. So ließ Bertelsmann (RTL) vor kurzem verlautbaren, dass die deutsche Rechtslage ja doch so hervorragend sei, dass keinerlei weitere Änderungen vorgenommen werden sollten, alles andere würde den gefundenen „Kompromiss“ im nationalen Urheberrecht nur stören.

Hierneben regelt die Richtlinie aber auch noch weitere Punkte. Zum Beispiel eine Haftung großer Internetplattformen, die nunmehr für die massenhafte Verletzung von Urheberrechten zur Verantwortung gezogen werden sollen. Auch ist eine sog. „Verlegerbeteiligung“ im Wort-Bereich und ein „Presseverlegerleistungsschutzrecht“ vorgesehen. Gerade diese Regelungen werden aktuell kontrovers diskutiert – vielfach allerdings schon ohne eine hinreichende Tatsachengrundlage. Denn der Text, auf den sich die Verhandlungsparteien vor etwa einer Woche in der Nacht zum 14.02.2019 geeinigt haben, ist erst seit dem 18.02.2019 öffentlich verfügbar (siehe hier). Gleichwohl wird gerne auf eine Petition verwiesen, die mittlerweile über vier Millionen Unterzeichner umfasse, die sich gegen ... ja, wogegen eigentlich aussprechen? Denn die Unterschriftenaktion läuft seit einem knappen Jahr. Gegen den aktuellen Text, der ja gerade das Licht der Öffentlichkeit erblickt hat, können sie also nicht sein. Das freie Internet sei in Gefahr, so sagt man – vergleichbar mit der Diskussion um das sog. „Netzwerkdurchsetzungsgesetz“, das Hass-Kommentaren auf Social-Media-Plattformen Einhalt gebieten soll. Auch hier wurde der Untergang der „Netzkultur“ befürchtet, vor allem durch den umfangreichen Einsatz von Algorithmen und Upload-Filtern – aber siehe da, das Internet läuft noch, inklusive Facebook, YouTube und Twitter.

Natürlich hat jede Medaille zwei Seiten, Licht und Schatten bedingen sich eben gegenseitig. Gegenläufige Interessen müssen abgewogen und zu einem Ergebnis gebracht werden – und das stellt dann eben vielfach einen Kompromiss dar. Der Teufel steckt eben gerade bei diesem Thema im Detail – das erhöht allerdings auch die Anfälligkeit für Fehlinformationen und Halbwahrheiten, die ja bekanntlich gerne schneller die Runde machen als die tatsächlichen Fakten. Für die Kunstschaffenden – Schauspielerinnen und Schauspieler, Autorinnen und Autoren, Kamerafrauen und Kameramänner, Regisseurinnen und Regisseure, Musikerinnen und Musiker, Komponistinnen und Komponisten, Bildende Künstler und Künstlerinnen und vor allem auch Journalisten und Journalistinnen (etc.) – stellt diese Richtlinie jedenfalls einen Meilenstein dar, der die Rechte der Kreativen massiv stärken würde. Denn hier besteht die Chance, dass das Urheberrecht tatsächlich zu dem wird, als was es die Mütter und Väter des geistigen Eigentums begriffen haben. Und obwohl die Richtlinie nicht all das enthält, was wir auf unserem Wunschzettel hatten – sie ist eben ein Kompromiss –, ist sie aus Sicht der Kreativverbände, wie sie sich vor allem in der Initiative Urheberrecht zusammengefunden haben, ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Wir brauchen diese Richtlinie. Unbedingt.