Etappensieg

Dr. Till Valentin Völger
5. Mai 2019

Das Landgericht Berlin hat der Berliner Synchron vorläufig die Verwendung einer „Schiedsklausel“ untersagt

Die Berliner Synchron GmbH (BSG) hatte Schauspielerinnen und Schauspielern im Synchronbereich über Vertragsklauseln den Weg zu ordentlichen Gerichten abgeschnitten – stattdessen sollten private Schiedsgerichte entscheiden. Danach sollten Ansprüche auf eine angemessene Vergütung nach § 32a des Urheberrechtsgesetzes nur noch vor einem privaten Schiedsgericht geltend gemacht werden können, das aus einem „Einzelschiedsrichter“ bestehen sollte. Hierzu hatten wir schon mit unserem Artikel vom 11. März 2019 informiert (siehe hier).

Der BFFS hat vor dem Landgericht Berlin nun eine einstweilige Verfügung gegen die neue Vertragspraxis der BSG erwirkt. Das Gericht hat Anfang April entschieden, dass diese Vertragsklauseln gegenüber Synchronschauspielern, die im Sinne des Unterlassungsklagegesetzes als Selbstständige tätig werden, unwirksam sind. Bei Zuwiderhandlung werden empfindliche Ordnungsmaßnahmen festgesetzt. Damit liegt allerdings noch keine endgültige, sondern eben nur eine vorläufige Entscheidung im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes vor. Derartige Entscheidungen werden getroffen, damit bis zum Abschluss eines langwierigen Gerichtsverfahrens zwischenzeitlich eine Regelung getroffen wird und keine unbilligen Nachteile in diesem Zeitraum entstehen. Der BFFS wird diesen Weg jetzt natürlich zu Ende gehen und das Verfahren zu einem rechtssicheren Abschluss bringen.

Eines ist vollkommen klar: Eine solche Vertragspraxis darf keine Schule machen. Kunstschaffenden – nicht nur Schauspielerinnen und Schauspielern – derartige Klauseln aufs Auge zu drücken, ist offenbar alles andere als partnerschaftlich. Vielmehr wird ein berufliches Abhängigkeitsverhältnis ausgenutzt, um einseitige Interessen durchzusetzen. In unserer Branche haben einzelne Kolleginnen und Kollegen den Mut aufgebracht, in jahrelangen Prozessen vor den ordentlichen Gerichten gegen unfaire Vertragsbedingungen zu klagen. Das gilt vor allem für das Nachvergütungsverfahren des Kollegen Marcus Off, dem das Kammergericht nach zwölf Jahren Prozess Recht gegeben hat. Die neuen Vertragsklauseln der BSG resultieren aus eben diesen Erfolgen. Denn die ordentlichen unabhängigen Gerichte haben uns insgesamt zunehmend Recht gegeben, wenn wir eine angemessene und faire Vergütung eingeklagt haben. Das scheint den Produzenten ein Dorn im Auge zu sein.

Mit ihren neuen Vertragsklauseln wollten sich BSG und Sony der Spruchpraxis staatlicher Gerichte entziehen. Denn ein privates Schiedsgericht ist nicht an die Urteile der ordentlichen Gerichte gebunden. Es können vollkommen andere Maßstäbe angesetzt werden, die dann nicht von einer höheren Instanz überprüft werden können, da es eine solche nicht gibt. Hinzu kommt, dass die Kosten allein für die Anrufung des Schiedsgerichts um ein Vielfaches höher sind, als es bei den staatlichen Gerichten der Fall ist. Auch besteht dann keine Möglichkeit staatlicher Unterstützungsleistungen wie der Prozesskostenhilfe.

Damit derartige Versuche nicht weiter ausgeweitet werden, gilt es nun auch unsere Kraft in die Umsetzung der kürzlich verabschiedeten EU-Urheberrechtsrichtlinie zu investieren. Durch die Richtlinie werden europaweite Standards im Urhebervertragsrecht gesetzt, die zu einer Sicherung des Anspruchs auf angemessene Vergütung führen sollen. Diese dürfen nicht durch unbillige Vertragsgestaltungen umgangen werden. Hierneben bemühen wir uns als BFFS weiterhin darum, dass wir in allen Bereichen schauspielerischen Schaffens verbindliche Regeln zu Vergütung und Vertragspraxis finden – ein Unterfangen, das im Synchronbereich bislang leider an der Verweigerungshaltung maßgeblicher Synchronproduzenten gescheitert ist. Aber das heißt natürlich nicht, dass wir klein beigeben – im Gegenteil.