Stellungnahme des BFFS zur anstehenden Novellierung des Filmförderungsgesetzes

Bernhard F. Störkmann
6. November 2019

I. Einleitung

Die Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft und der kreativ künstlerischen Qualität des deutschen Films für seinen Erfolg im In- und Ausland, so beschreibt das Filmförderungsgesetz in § 1 seiner aktuellen Fassung die Aufgaben der Filmförderungsanstalt.

Zur Erreichung dieser Ziele werden der Filmförderungsanstalt in den nachfolgenden §§ 2 - 4 konkrete Aufgaben und Maßnahmen bzw. Instrumente zur Erfüllung dieser Aufgaben an die Hand gegeben.

Mit dieser Aufgabenzuschreibung ist gleichzeitig auch beschrieben, welches Ziel das Filmförderungsgesetz im Allgemeinen zu erreichen hat.

1. Förderung der Struktur der deutschen Filmwirtschaft nicht ohne sozialverträgliche Beschäftigungsbedingungen

Was wäre die deutsche Filmwirtschaft ohne die Filmschaffenden? Es ist ihr kreatives Schaffen, ihr Engagement, ihr unternehmerisches Wirken, ihre Beiträge, ihr kreatives Potenzial, das im Wesentlichen den Erfolg, das Wohl und Wehe der deutschen Filmwirtschaft ausmacht.

Der Bundesverband Schauspiel vertritt mit mehr als 3400 Schauspielerinnen und Schauspielern, die als Filmschaffende durch ihre Arbeit vor der Kamera neben den tausenden Kolleginnen und Kollegen der anderen Filmgewerke, die ihre Arbeit hinter der Kamera verrichten, eine wichtige Berufsgruppe der deutschen Filmwirtschaft.

Auf sozialverträgliche Beschäftigungsbedingungen für sämtliche Beschäftigungsgruppen der deutschen Filmwirtschaft hinzuwirken, ist eine gemäß § 2 Ziff. 9 gesetzlich beschriebene Aufgabe der Filmförderanstalt.

Beschäftigungsbedingungen können nur dann sozialverträglich sein, wenn sie fair und angemessen sind.

Entsprechend sollte das FFG der Förderanstalt konkret gesetzliche ausgestaltete Prüfungskriterien bei der Entscheidung über Förderhilfen an die Hand geben.

So bei der Projektfilmförderung in § 59 FFG.

Neben der Wirtschaftlichkeit sollte das Kriterium der fairen angemessenen Beschäftigungsbedingungen als Fördervoraussetzungen aufgenommen werden.

a) Vorschlag: § 59 Abs. 1 Satz 2 sollte wie folgt ergänzt werden:

Es sollen Filmvorhaben aller Art gefördert werden, die im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Kalkulation faire, angemessene und damit sozialverträgliche Beschäftigungsbedingungen kalkulieren.

Fair und angemessen sind Beschäftigungsbedingungen, wenn sie sich an geltende Tarifregelung orientieren.

Darüber hinaus sollte das FFG auch über ein wirksames Instrumentarium verfügen, Verstöße gegen sozialverträgliche Beschäftigungsbedingungen und/oder faire angemessene Bezahlung zu sanktionieren.

Dies sollte durch eine entsprechende angepasste Regelung in § 50 FFG erfolgen.

b) Vorschlag: § 50 Ausschluss von Personen von der Förderung

Abs. 1 Ziffer 1 sollte wie folgt ergänzt werden:

Personen, die bei geförderten Projekten die Grundsätze sozialverträglicher Beschäftigungsbedingungen verletzt haben.

2. Sozialverträgliche Beschäftigungsbedingungen und Genderbezug

Die FFA kommt in ihrer Studie 2017 „Gender und Film“ unter anderem zum Ergebnis, dass sich die branchenkulturellen Herausforderungen und Barrieren stärker auf Frauen auswirken.

Prekäre Arbeitsbedingungen, die das Arbeiten in der Branche zur permanenten Drucksituation und schwer vereinbar mit Fürsorgeverantwortung machen.

Strukturelle Impulse werden als notwendig erachtet, um das Arbeiten unter den spezifischen Bedingungen zu ermöglichen.

Entsprechende strukturelle Impulse müssen auch durch gesetzliche Rahmenbedingungen im FFG geschaffen werden.

Gefordert wird in diesem Zusammenhang, dass eine vierte Förderkommission mit Blick auf genderbezogene Herausforderungen Entscheidungen zu Produktionsförderungen begleitet und ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung von sozialverträglichen Bedingungen mit Genderbezug achtet.

3. Besetzung des Verwaltungsrates

Mit mehr als 3400 Schauspielerinnen und Schauspielern, die als Beschäftigte in der Filmwirtschafft tätig sind, vertritt der BFFS als gewerkschaftliche Organisation eine nicht unerhebliche filmwirtschaftlich fachkundige und sachverständige Gruppe der Film- und Fernsehbranche.

Ein Sitz im Verwaltungsrat der FFA ist daher ein nur konsequenter Schritt, um einer i. S. d. Gesetzes filmwirtschaftlich fachkundigen sowie sachverständigen aber auch repräsentativen Besetzung des Verwaltungsrates gerecht zu werden.

Vorschlag: § 6 Abs.1 (Zusammensetzung des Verwaltungsrates)

Ziffer 14 wird um Buchstabe c) ergänzt:

…je ein Mitglied durch

c) den Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS)

4. Besetzung des Präsidiums

Wir fordern in dieser Konsequenz auch eine Berücksichtigung des BFFS bei der Wahl der Mitglieder des Präsidiums. So sollte § 12 Abs. 2 Ziff. 3 den Kreis, aus dem ein Mitglied des Verwaltungsrates mit der Mehrheit der Stimmen gewählt wird, erweitern.

Vorschlag: § 12 (Vorsitz Zusammensetzung, Amtszeit des Präsidiums)

Abs. 2 Ziffer 3 wird wie folgt geändert:

einem vom Verwaltungsrat mit der Mehrheit der Stimmen gewählten Mitglied aus dem Kreis der von der Arbeitsgemeinschaft Dokumentarfilm e.V., dem Bundesverband Regie e.V., der AG Kurzfilm e.V., dem Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. und dem Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS) für den Verwaltungsrat benannten Vertreterinnen und Vertreter auf gemeinsamen Vorschlag dieser Organisationen.

 

Der BFFS Vorstand