Schnelle Reaktion des Deutschen Bühnenvereins auf Gespräch mit dem BFFS

Heinrich Schafmeister
18. März 2020

Das gestrige Gespräch des BFFS mit dem Direktor des Deutschen Bühnenvereins trägt schon Früchte. In einem Rundschreiben hat der Deutsche Bühnenverein heute Hinweise auch zum Umgang mit Gastverträgen gegeben. Hier der entsprechende Auszug:

„Verträge mit Gastkünstler*innen

Die Frage, wie mit den Vergütungsansprüchen von Gastkünstler*innen umgegangen werden soll, wird derzeit verständlicherweise intensiv diskutiert. Neben rein rechtlichen Gesichtspunkten sollte auch der faire Umgang mit Gastkünstler*innen ein wichtiger Aspekt sein.

Einige öffentlich finanzierte Theater haben deshalb bereits entscheiden, eine Spaltung zwischen festangestellten Darsteller*innen und auf Gastvertrag beschäftigten Schauspieler*innen soweit, wie rechtlich vertretbar, zu vermeiden. Erreicht wird das insbesondere durch eine großzügige Einordnung eines/r Gast-Darstellers/Darstellerin als arbeitsrechtliche/r Arbeitnehmer*in, so dass sich eine Vergütungszahlung auch ohne Leistungserbringung ergibt. Da die Abgrenzung höchst streitig ist (s. Rundschreiben U041 vom 12. März 2020), dient eine solche Entscheidung der Vermeidung von unnötigen Rechtsstreitigkeiten. Sie ist damit auch beim Rechtsträger und bei einer späteren Rechnungsprüfung gut vertretbar, sollte aber durch einen Aktenvermerk o.ä. dokumentiert werden.

Soweit dies nicht in Betracht gezogen werden kann, kommt eine anteilige z.B. hälftige Zahlung der Gage für bereits zugesagte Vorstellungen in Betracht. Soweit sich ein solches Vorgehen nicht aus dem abgeschlossenen Gastvertrag ableiten lässt, kommt es in Betracht, eine Auflösungsvereinbarung zwischen den Parteien des Gastvertrags abzuschließen, die die Rechtsgrundlage für die anteilige Gagenzahlung bietet. Da die von der öffentlichen Hand getragenen Theater auch bei einem solchen Vorgehen an den Grundsatz der sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung gebunden sind, empfehlen wir, insoweit im Zweifelsfall Rücksprache mit den Rechtsträgern zu halten und sich einen angemessenen Handlungsspielraum für entsprechende Vereinbarungen mit Gastkünstler*innen einräumen zu lassen.

Ein wichtiger Gesichtspunkt ist dabei auch, ob das Theater bzw. sein Rechtsträger erwägt, für die festbeschäftigten Mitarbeiter*innen Kurzarbeit zu vereinbaren. In diesem Fall wird es sicherlich kaum vermittelbar sein, Gastkünstler*innen Gagen für Vorstellungen, die in den Kurzarbeitszeitraum fallen, zu zahlen, ohne dass dies zwingend rechtlich geboten ist.

Nicht öffentlich finanzierte Privattheater werden verständlicherweise kaum in der Lage sein, die dargestellten juristischen Spielräume zugunsten der Gastkünstler*innen zu nutzen, da sie sich selbst wirtschaftlich in einer existenzgefährdenden Situation befinden.“