Klarstellung: Soforthilfe der GVL gilt natürlich auch für Schauspieler*innen

Die von der GVL am 16.03. ins Leben gerufene kurzfristige erste Nothilfe für Berechtigte in Höhe von 250 Euro richtet sich an „ausschließlich freiberuflich“ tätige. Aus dieser Formulierung wird teilweise fälschlich herausgelesen, dass nur Selbstständige erfasst werden sollen – das ist nicht richtig!

Dazu versichert heute Dr. Tilo Gerlach, Geschäftsführer der GVL gegenüber dem BFFS:

„Freiberufler sind nicht ausschließlich Selbstständige, die Begriffe sind nicht synonym. Gemeint sind hier also alle, die nicht fest angestellt sind.“

Anspruchsberechtigt sind all jene, deren aktuelle Produktion gestoppt wurde und auch jene, die aufgrund der Corona-Krise keine neuen Aufträge mehr erhalten. Als Nachweis genügt bspw. eine allgemeine Ankündigung des jeweiligen Produzenten oder eine entsprechende Information per E-Mail.

Diejenigen, denen keine konkrete Produktion abgesagt wurde, die aber nun keine Folgeaufträge mehr erhalten, müssen zusätzlich nur angeben, dass sie in diesem Jahr schon für eines der betroffenen Unternehmen tätig waren. Ein Nachweis ist also für diesen Punkt nicht erforderlich! Es genügt in dem Antrag glaubhaft zu versichern, dass eine derartige Tätigkeit schon bestand.