Der Kurzarbeits-Tarifvertrag ist vorteilhaft für Filmschauspieler*innen und -firmen

Heinrich Schafmeister
25. März 2020
  • Der BFFS rät uns Schauspieler*innen, sich auf keinen Fall vorschnell auf irgendwelche Vertragsänderungen, -verschiebungen, gar -kündigungen etc. mit reduzierter oder Null-Vergütung einzulassen!
  • Der BFFS rät, nur Prozedere entsprechend des neuen Kurzarbeits-Tarifvertrags zu akzeptieren!
  • Der BFFS rät, sich lieber beim BFFS zu erkundigen, um nicht auf Tricks reinzufallen!

Filmfirmen, die wegen der Corona-Krise nicht mit uns Schauspieler*innen in unserer Vertragszeit drehen können, müssten uns trotzdem wie vertraglich vereinbart voll vergüten. Verweise auf „Höhere-Gewalt“ oder entsprechende standardisierte Formulierungen in den Schauspielverträgen werden wohl einer gerichtlichen Überprüfung kaum standhalten.

In diesem Dilemma eröffnen die Tarifparteien ver.di, BFFS und die Produzentenallianz den Filmfirmen mit dem neuen Kurzarbeits-Tarifvertrag eine große Chance, ihren finanziellen Schaden gering zu halten.

Die Agentur für Arbeit schießt ordentlich zu!

Wenn die Filmfirmen bei der Agentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen, bekommen sie von ihr für die auf Kurzarbeit Null gesetzten Mitarbeiter*innen 60% bzw. 67% vom Netto der Vergütungen, die diese Mitarbeiter*innen vertraglich hätten bekommen müssen. Bei Vergütungen über der Beitragsbemessungsgrenze (West 6.900 € / Ost 6.450 €) gilt die Netto-Summe von dieser Grenze.

Der Kurzarbeits-Tarifvertrag legt noch einmal drauf!

Die Regelungen des Kurzarbeits-Tarifvertrags sorgen dafür, dass Schauspieler*innen und Filmschaffende mehr verdienen, als das von der Agentur für Arbeit getragene Kurzarbeitsgeld. Die Filmfirma stockt das Kurzarbeitergeld auf.

Die Schauspieler*innen bekommen letztendlich das gleiche ausgezahlt, was sie von ihren Drehtagsgagen Netto erhalten hätten – es sei denn ihre Drehtagsgagen überschreiten 90% der Beitragsbemessungsgrenze (West 6.210 €, Ost 5805 €), dann wird von dieser Grenze die Netto-Summe ausgezahlt.

Die Differenz zwischen dem Kurzarbeitergeld der Agentur für Arbeit und dem letztendlich an die Schauspieler*innen ausgezahlten Nettobetrag ist die Aufstockung der Filmfirmen – ein Zuschuss, der die Filmfirmen weniger schmerzen wird, als die ursprünglich vereinbarten Gagen zahlen zu müssen.

  • Der BFFS rät den Filmfirmen, die Chance des Kurzarbeits-Tarifvertrags zu ergreifen!