Stichtag 04.11.2014
Am 4. November 2014 stellte das Landgericht Berlin fest, dass uns, auch wenn wir synchronisieren, ein Recht auf Anerkennung unserer künstlerischen Leistung zusteht. Vorausgegangen war dieser Grundsatzentscheidung eine Klage unseres Kollegen Roland Hemmo, der als Synchronschauspieler bereits namhaften Schauspielern wie Brandon Gleeson, Brion Cox, James Gandolfini und vielen anderen seine Stimme geliehen hat.
Aufgrund dieser Grundsatzentscheidung war es dem InteressenVerband Synchronschauspieler e.V. (IVS) – der mittlerweile mit dem Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS) fusioniert ist – möglich, unser Recht auf Namensnennung im Vor- bzw. Abspann immer weiter durchzusetzen. Dabei handelt es sich auch nicht nur um eine Eitelkeit, wie man möglicherweise denken könnte! Denn wie das Landgericht festgestellt hat, geht von dieser Namensnennung eine Werbewirkung aus, die wiederum zu Folge-Engagements führen kann. Mitunter deswegen löst ein Verstoß gegen dieses Recht auch einen Schadensersatzanspruch des Betroffenen aus, der in der Höhe bis zu 100% der ursprünglichen Gage betragen kann.
Heute gibt es nur noch vereinzelt Produktionen, in denen die Namensnennung nicht bzw. nicht angemessen erfolgt. Wie Urheberrechtsprofessor Artur-Axel Wandtke von der Humboldt-Universität zu Berlin hervorgehoben hat, ist diese Entscheidung ein Ansatz, die Gesetzlichkeit in der Synchronproduktion wieder herzustellen.
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