20220905 Artikel Energiepauschale

Energiepreispauschale, aber wie?

Bernhard F. Störkmann
5. September 2022

Mit dem sogenannten Entlastungspakets 2022 hat die Bundesregierung für alle Arbeitnehmer*innen und Selbstständige die sogenannte Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300 € eingeführt.

Anspruch auf diese Einmalzahlung haben diejenigen Personen, die im Kalenderjahr 2022 in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und 2022 Einkünfte entweder als Arbeitnehmer*innen oder aus selbstständiger Arbeit (§ 18 EStG), aus Gewerbebetrieb (§ 15 EstG) oder aus Land- und Forstwirtschaft erzielen.

Auch Rentner*innen können die Energiepreispauschale erhalten, sofern sie im Jahr 2022 Einkünfte als Arbeitnehmer*innen aus einer aktiven Beschäftigung oder Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen.

Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht am 1. September. Das ist aber kein Stichtag für die Anspruchsvoraussetzungen, so das Bundesfinanzministerium auf seiner Webseite unter www.bundesfinanzministerium.de.

Anspruch hat demnach jeder, der irgendwann im Jahr 2022 die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt hat.

Die Energiepreispauschale wird jedem Anspruchsberechtigten einmal gewährt.

Bei Lebenspartnern oder Ehepartnern erhalten beide im Rahmen der Zusammenveranlagung die Energiepreispauschale, sofern die Energiepreispauschale nicht schon durch den Arbeitgeber erfolgte.

Schauspieler*innen, die am 1. September in einem gegenwärtigen andauernden Dienstverhältnis stehen und in der Steuerklasse I bis V eingereiht sind, erhalten die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber.

Dies gilt auch für die Kolleg*innen, die sogenannte Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Elterngeld erhalten. Auch sie erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber.

Nun befinden sich Schauspieler*innen, wenn sie nicht gerade dauerhaft an einer Bühne fest angestellt sind, in den wenigsten Fällen in einem dauerhaften Arbeitsverhältnis und so stellt sich die Frage, woher die Energiepreispauschale kriegen, wenn der*die Schauspieler*in am 1. September nicht in einem Arbeitsverhältnis steht?

In diesem Fall erfolgt die Auszahlung über das jeweils für den Arbeitnehmer zuständige Finanzamt nach Einreichung und Abgabe einer Einkommensteuererklärung betreffend den Veranlagungszeitraum 2022. Wenn die Einkommenssteuererklärung also zügig nach Ablauf des Jahres 2022 beim Finanzamt eingereicht wird, besteht die Chance, nach Einreichung kurzfristig in den Genuss der Energiepreispauschale zu kommen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.