20240522 Artikel Kabinettsbeschluss

Bundeskabinett befürwortet FFG einschließlich sozialer Mindeststandards

Heinrich Schafmeister
22. Mai 2024

Unsere Gewerkschaften begrüßen die Umsetzung ihrer Forderungen

Heute am 22. Mai hat das Bundeskabinett einer fast kompletten Neufassung des Filmfördergesetzes (FFG) zugestimmt (siehe hier). Vorgesehen ist unter anderem als Fördervoraussetzung eine tarifgemäße Vergütung und das Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge für Filmschaffende.

Diese Maßgaben zu „Angemessene(n) Beschäftigungsbedingungen“ entsprechen der jahrzehntelang gestellten Forderung unserer Gewerkschaften BFFS und ver.di, Fördergelder nur solchen Filmproduktionen zu gewähren, die sich auch für soziale Mindeststandards verantwortlich fühlen. Das heißt konkret: Bei aus öffentlicher Hand geförderten Filmen müssen wir Schauspieler*innen und Filmschaffende nach den Regeln der Tarifverträge beschäftigt und bezahlt werden sowie die Möglichkeit haben, uns mithilfe einer zusätzlichen betrieblichen Altersvorsorge über die Pensionskasse Rundfunk absichern zu können, damit wir der uns drohenden Altersarmut infolge unserer berufsbedingten befristeten Engagements entgehen. Nachdem dieser eigentlich selbstverständliche Appell in den vergangenen Jahren bei den Überarbeitungen des FFG nie berücksichtigt wurde, scheint diesmal die Politik auf die Gewerkschaften gehört zu haben – ein Erfolg von BFFS und ver.di. Der entscheidende Wortlaut im FFG-Regierungsentwurf lautet:

§ 81 Angemessene Beschäftigungsbedingungen

(1) Bei mit Referenzmitteln herzustellenden Filmen muss die Vergütung des für die Produktion des Films beschäftigten Personals tarifvertraglich oder in Anlehnung an tarifvertragliche Regelungen erfolgen. Für selbstständig Tätige muss die Vergütung entweder nach Gemeinsamen Vergütungsregeln oder in Ermangelung solcher nach mindestens Tarifverträgen vergleichbaren Bedingungen erfolgen.

(2) Der Hersteller gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 muss zudem geeignete Maßnahmen zur Sicherung der Altersvorsorge des für die Produktion des Films beschäftigten Personals ergreifen. Dies umfasst insbesondere das Angebot einer die gesetzliche Altersvorsorge ergänzenden betrieblichen Altersvorsorge für das nur auf die Produktionsdauer des Films beschäftigte Personal, wobei branchenübliche Tarifregelungen zu berücksichtigen sind. Für das unbefristet beschäftigte Personal sowie für selbstständig Tätige muss ein vergleichbares Altersvorsorgeangebot gewährleistet werden.

(3) Die Filmförderungsanstalt kann bestimmen, dass der mit Referenzmitteln herzu- stellende Film weiteren Anforderungen in Bezug auf angemessene Beschäftigungsbedingungen entsprechen soll.

(4) Die Filmförderungsanstalt kann auf Antrag des Herstellers gemäß § 41 Absatz 1 Nummer 1 in besonders begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 1 und 2 zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Vorhabens dies rechtfertigt.

Aber mit dem Kabinettsbeschluss ist die Novellierung des FFG und der für uns Schauspieler*innen und Filmschaffende so wichtige soziale Fortschritt noch nicht in trockenen Tüchern. Zumal das neue FFG gemeinsam mit zwei weiteren gesetzlichen Säulen erst die große Reform der Filmpolitik bilden soll. Diese beiden Gesetzesvorhaben – zur Investitionsverpflichtung von Streamingdiensten und zu steuerlichen Rabatten von Filmproduktionen – sind allerdings noch nicht soweit fortgeschritten wie der jetzt vom Kabinett gebilligte FFG-Entwurf. Nun wird der zuständige Ausschuss für Kultur und Medien und das Parlament des Bundestages über das geplante FFG beraten, bevor es höchstwahrscheinlich nach der Sommerpause vom Parlament endgültig beschlossen werden kann. Im Laufe dieses Prozesses werden sicher noch einige Änderungen an der Reform vorgenommen werden. Und abzuwarten bleibt, wie im Detail die Gesetzesentwürfe zur Investitionsverpflichtung und zur Steuerbegünstigung für Filmproduktionen aussehen werden.

Unsere Schauspielgewerkschaft und ver.di werden weiterhin auf diese politische Entwicklung einwirken, damit die beiden für uns so wichtigen sozialen Errungenschaften der tarifgemäßen Vergütung und der betrieblichen Altersvorsorge im neuen FFG enthalten bleiben, präzisiert werden und wie geplant am 1. Januar 2025 in Kraft treten können.