Wir haben die häufigsten Fragen zur aktuellen Corono-Krise, die Sie in den letzten Tagen an uns herangetragen haben, beantwortet und veröffentlichen sie hier. Sie betreffend die Sparten Bühne, Film/Fernsehen und Sprache/Synchron.
Arbeit und Vergütung
Als Schauspieler*in bin ich für gewöhnlich (solo-)selbstständig, wenn ich z. B. meine eigenen Lesungen oder andere Projekte produziere, wenn ich Schauspielcoaching betreibe, aber auch wenn ich mit anderen Kolleg*innen zusammen eine Schauspieltruppe habe und das unternehmerische Risiko mittrage usw.
Um die Betriebe solcher Solo-Selbstständigen und Kleinstunternehmungen zu retten, hat die Bundesregierung anlässlich der Corona-Krise am Montag ein Hilfsprogramm von mehr als 40 Milliarden Euro beschlossen.
Es geht um die Betriebskosten der kleinen Firmen, der Selbstständigen, der freien Künstler*innen wie Musiker*innen, Fotograf*innen. Sie haben die Möglichkeit, für drei Monate einen Betrag in Höhe von bis zu 9.000 € (von 0 bis 5 Angestellten) oder bis 15.000 € (von 6 bis 10 Angestellten) zu erhalten. Hierbei handelt es sich um nicht zurück zu zahlende Gelder. Die Abwicklung soll unbürokratisch ablaufen.
Zunächst habe ich die Möglichkeit, auf erleichterte Weise Leistungen zur Grundsicherung meines Lebensunterhaltes zu beantragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen verabschiedet der Deutsche Bundestag am 27.03.2020. Einzelheiten hierzu werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Bei der Grundsicherung (ALG II) gilt, für einen befristeten Zeitraum bis September, dass Rücklagen nicht zuerst aufgebraucht werden müssen, bevor die Grundsicherung greift. Miet- und Nebenkosten werden in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen.
Außerdem hat die Bundesregierung anlässlich der Corona-Krise am Montag ein Hilfsprogramm von mehr als 40 Milliarden Euro für Klein- und Solo-Selbstständige beschlossen, um die Betriebe der Kleinstunternehmen zu retten.
Es geht um die Betriebskosten der kleinen Firmen, der Selbstständigen, der freien Künstler*innen wie Musiker*innen, Fotograf*innen. Sie haben die Möglichkeit, für drei Monate einen Betrag in Höhe von bis zu 9.000 € (von 0 bis 5 Angestellten) oder bis 15.000 € (von 6 bis 10 Angestellten) zu erhalten. Hierbei handelt es sich um nicht zurück zu zahlende Gelder. Die Abwicklung soll unbürokratisch ablaufen.
Schauspieler*innen, die derzeit nicht in Beschäftigung sind, haben die Möglichkeit, sich beschäftigungslos zu melden und – sofern sie die entsprechenden Anwartschaftszeiten erreicht haben – die Zahlung von Arbeitslosengeld zu beantragen.
Außerdem besteht die Möglichkeit, für alle von der Corona Krise Betroffenen auf erleichterte Weise Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhaltes zu beantragen. Die gesetzlichen Voraussetzungen verabschiedet der Deutsche Bundestag am 27.03.2020. Einzelheiten hierzu werden in den nächsten Tagen veröffentlicht.
Bei der Grundsicherung (ALG II) gilt, für einen befristeten Zeitraum bis September, dass Rücklagen nicht zuerst aufgebraucht werden müssen, bevor die Grundsicherung greift. Miet- und Nebenkosten werden in ihrer tatsächlichen Höhe übernommen.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Zahlung der vertraglichen Vergütung, die für die in der Vertragszeit vereinbarten Drehtage vereinbart wurde. Daran ändert auch die Verschiebung des Drehs nichts.
BFFS, ver.di und die Produzentenallianz haben hierzu am 24.03.2020 einen Tarifvertrag geschlossen, auf dessen Basis während des Corona Shutdowns Kurzarbeit vereinbart werden kann. Dadurch können auch Schauspieler*innen, deren Drehs während des Shutdowns verschoben werden, die Möglichkeit erhalten, das Nettoentgelt der Gage der vereinbarten Drehtagesgage über eine Kurzarbeitsgeldvereinbarung zu erhalten. Falls diese Gage aber über 90% der Bemessungsgrenze liegt (West: 6.900 €, Ost: 6.450 €), wird der Nettobetrag dieser Grenze ausgezahlt.
Genauere Informationen hierzu finde ich unter: https://www.bffs.de/2020/03/24/neuer-tarifvertrag-ermoeglicht-kurzarbeit-und-sorgt-fuer-aufgestocktes-kurzarbeitergeld-am-filmset/
Grundsätzlich besteht zunächst ein Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung für die geleisteten Drehtage. Für die noch ausstehenden Drehtage, die in der Vertragszeit nicht stattfinden können und nun verschoben werden sollen, habe ich ebenfalls einen Anspruch auf Vergütung. Dem Grunde nach liegt das Ausfallrisiko beim Produzenten.
Allerdings besteht die Möglichkeit, zwischen Produzent und Beschäftigten für die ausstehende Vertrags- bzw. Beschäftigungszeit, in der ursprünglich die nun verschobenen Drehtage lagen, eine Vereinbarung über Kurzarbeit zu treffen. Der Produzent kann dann bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeit beantragen.
BFFS, ver.di und die Produzentenallianz haben hierzu am 24.03.2020 einen Tarifvertrag geschlossen, auf dessen Basis während des Corona Shutdowns Kurzarbeit vereinbart werden kann. Dadurch können auch Schauspieler*innen, deren Drehs während des Shutdowns verschoben werden, die Möglichkeit erhalten, das Nettoentgelt der Gage der vereinbarten Drehtage über eine Kurzarbeitsgeldvereinbarung zu erhalten. Falls diese Gage aber über 90% der Bemessungsgrenze liegt (West: 6.900 €, Ost: 6.450 €), wird der Nettobetrag dieser Grenze ausgezahlt.
Genauere Informationen hierzu finde ich unter: https://www.bffs.de/2020/03/24/neuer-tarifvertrag-ermoeglicht-kurzarbeit-und-sorgt-fuer-aufgestocktes-kurzarbeitergeld-am-filmset/
Ich habe einen Anspruch auf Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Dies wurde vom Bühnenverein den Theaterbetrieben, die Mitglied im Deutschen Bühnenverein sind, anempfohlen.
Sofern der Arbeitsvertrag eine Klausel enthält, die sinngemäß wie folgt regelt: “Wenn Vorstellungen nicht gespielt werden – sei es wegen höherer Gewalt oder anderen Gründen –, oder Vorstellungen rechtzeitig abgesagt werden, entfällt der Anspruch der Schauspieler*in auf Vergütung”, sollte ich erst einmal prüfen lassen, ob diese Regelung wirksam ist.
Das Theater kann auch für Schauspielgäste Kurzarbeitergeld beantragen und sich mit den Beschäftigten auf Kurzarbeit verständigen. In dem Fall würde die Agentur für Arbeit 60% bzw. 67% (mindestens ein Kind) des Nettogehalts tragen und der Arbeitgeber die Zahlung gegebenenfalls aufstocken. Das bedeutet:
- Das Theater würde wirtschaftlich entlastet.
- Und ich würde trotzdem einen Teil meiner Gage bekommen.
Ja, auch in diesem Fall besteht ein Anspruch auf Vergütung für die fest vereinbarten Vorstellungstermine. Der Arbeitgeber trägt in diesem Fall das Ausfallrisiko.
Allerdings haben viele Privattheater erfahrungsgemäß kaum finanzielle Reserven. So stellt sich die Frage, ob das Privattheater faktisch meinen mir zustehenden Gageanspruch bezahlen kann.
Ja, es besteht ein Anspruch auf Vergütung der geleisteten Probenzeit. Denn Probenzeit ist Arbeitszeit. Für die verbleibende Probenzeit könnte der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beantragen und sich mit den Beschäftigten auf Kurzarbeit verständigen. In dem Fall würde die Agentur für Arbeit 60% bzw. 67% (mindestens ein Kind) des Nettogehalts tragen und der Arbeitgeber die Zahlung gegebenenfalls aufstocken.
Grundsätzlich besteht arbeitsvertraglich ein Anspruch auf Vergütung. Nach den gesetzlichen Regelungen trägt der Arbeitgeber das Ausfallrisiko.
Das Theater kann Kurzarbeitergeld beantragen und sich mit den Beschäftigten auf Kurzarbeit verständigen. In dem Fall würde die Agentur für Arbeit 60% bzw. 67% (mindestens ein Kind) des Nettogehalts tragen und der Arbeitgeber die Zahlung gegebenenfalls aufstocken. Das bedeutet:
- Das Theater würde wirtschaftlich entlastet.
- Ich würde nicht auf die Straße gesetzt.
- Ich bekäme weiterhin ein monatliches Gehalt, allerdings etwas weniger als zuvor (vielleicht 80% bis 90%).
Öffentliche und andere Hilfsmaßnahmen
Folgende Bundesländer haben Hilfsmaßnahmen für Unternehmen zugesagt, die auch von Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft genutzt werden können. Ebenso sind verschiedene Maßnahmen für öffentlich geförderte Kultureinrichtungen bzw. Projekte vorgesehen.
Zum derzeitigen Stand schließen sich die unterschiedlichen Hilfsmaßnahmen von Bund und Ländern gegenseitig nicht aus und können durchaus gleichzeitig beantragt werden.