Der neue BFFS Disney GVR Synchron
„Denkt immer daran, mit einem Traum und einer Maus fing alles an!“ ist wohl ein Zitat vom genialen Erfinder der Mickey Mouse. Ein Zitat, das sich auch auf uns beziehen könnte:
Unser Traum war schon immer, auf Augenhöhe mit den großen Playern zu verhandeln und auf diese Weise die Arbeits- sowie Gagen-Verhältnisse von uns Schauspieler*innen Schritt für Schritt verbindlich verbessern zu können. Für diesen Traum haben wir uns 2006 zusammengeschlossen. Schon damals erforschten wir wie die gewitzte Maus das Umfeld, aber den mächtigen „Katzen“ in unserer Branche konnten wir anfangs noch nicht Paroli bieten.
Aber diese Maus wuchs rasant zur größten Schauspielorganisation, zur größten Vertretung eines künstlerischen Berufs in der deutschen Bühnen-, Film-Fernseh- und Synchronlandschaft, sie mauserte sich zu einer Gewerkschaft. Inzwischen schließt sie sogar Verträge mit Weltkonzernen ab. Auch mit dem, der einst vom Vater der Mickey Mouse begründet und nach ihm benannt wurde – Walt Disney.
Dieser neue Vertrag bringt uns Folgevergütungen und heißt „BFFS Disney GVR Synchron“. Die Ausführungen unter den folgenden Fragen beleuchten manche Details, Hintergründe und die Bedeutung des neuen Vertrags.
Wie funktioniert der BFFS Disney GVR Synchron?
Folgevergütung bei erfolgreichen Kinoproduktionen
Folgevergütungen müssen künftig gezahlt werden – und zwar an alle mitwirkende Synchronschauspieler*innen –, falls sich eine Disney-Kinoproduktion nach vier Monaten in den Kinos des deutschsprachigen Raums als erfolgversprechend erweist.
Ein solcher Film verspricht sowohl im Kino als auch bei der nachgelagerten Verwertung, z. B. beim Streaming ein wirtschaftlicher Gesamterfolg zu werden, wenn er während dieser Zeitspanne in Deutschland, Österreich und der Schweiz (DACH) zusammen eine bestimmte erste Schwelle von Kinobesuchszahlen überschreitet.
Disney-Kinoproduktionen werden zwei Gruppen zugeordnet
In der Gruppe 2 befinden sich die etwas niedriger budgetierten Disney-Kinoproduktionen der Marke Searchlight, deren erste Schwelle entsprechend tiefer bei 300.000 Kinobesuchen liegt.
Die Gruppe 1 beinhaltet Kinofilme der Marken Disney, Pixar, Marvel, Lucasfilm oder 20th Century, die relativ hochbudgetiert sind und deren erste Schwelle zur Zahlung von Folgevergütungen daher etwas höher und zwar bei 1,0 Millionen Kinobesuchen angesetzt ist.
Was steckt hinter diesem Folgevergütungsmodell?
Die Folgevergütungen basieren auf den Urheberparagrafen 32a und 36
Unternehmen wie Walt Disney, die unsere künstlerischen Synchron-Leistungen verwerten, aber nicht selbst produzieren, sondern mit der Herstellung Studios beauftragen, die wiederum uns unter Vertrag nehmen, können nur über die Paragrafen 32a und 36 des Urheberrechtsgesetzes an sogenannte Gemeinsame Vergütungsregeln kollektiv-vertraglich gebunden werden.
Der Paragraf 32a verpflichtet solche Unternehmen, „weitere angemessene Beteiligung“ auf Verlangen der Berechtigten an sie zu zahlen, falls ihre bisherigen Erstvergütungen „unverhältnismäßig niedrig“ waren „im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes“.
Das Gesetz legt sich nicht konkret fest, in welchen Einzelfällen Erstvergütungen vergleichsweise niedrig, oder sogar „unverhältnismäßig niedrig“ waren. Das muss entweder vor Gericht geklärt werden, oder – und hier kommt der Paragraf 36 ins Spiel – repräsentative Vereinigungen von Urheber*innen bzw. von ausübenden Künstler*innen, wie der BFFS dies hierzulande allgemein für Schauspieler*innen und speziell für Synchronschauspieler*innen ist, setzen sich mit solchen Unternehmen wie Walt Disney an einen Tisch, verhandeln und einigen sich schließlich auf „Gemeinsame Vergütungsregeln“.
In solchen Gemeinsamen Vergütungsregeln klären die Verhandlungspartner,
– bei welcher Werkgattung (z. B. bei Disney-Kinofilmen)
– welche kreative Berufsgruppe (z. B. die der Synchronschauspieler*innen)
– ab welchen Schwellen des wirtschaftlichen Erfolgs eines Werks
– automatisch wie nachvergütet wird,
weil ansonsten die Vergütungen der Kreativen gemessen am wirtschaftlichen Erfolg des Werks „unverhältnismäßig niedrig“ ausfielen „im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes“.
Gewiss, solche „Gemeinsamen Vergütungsregeln“ – wie die des BFFS Disney GVR Synchron – sind keine auf jeden Einzelfall zugeschnittenen Regeln. Sie können unmöglich jeder berechtigten Person individuell die denkbar beste Folgevergütung bieten. Gemeinsamen Vergütungsregeln sind immer pauschale Branchenlösungen.
Ihr unschätzbarer Vorteil ist aber, dass ohne langwierige und teure Gerichtsverfahren, ohne unmittelbare Konfrontationen der um ihre Karriere bangenden Einzelberechtigten mit einem übermächtigen Branchenriesen, dieser sich stattdessen darauf einlässt, ausnahmslos allen einer berechtigten Berufsgruppe angemessene Folgevergütungen zu zahlen. Aus einem Interessens-„Gegner“ wird ein Partner, mit dem wir möglicherweise noch andere Herausforderungen gemeinsam lösen können.
Die ersten vier Monate im Kino deuten auf den Erfolg der Gesamtauswertung
Bei Kinofilmen von Walt Disney kann bereits nach vier Monaten im Kino eine Aussage darüber getroffen werden, ob sie und – und wenn ja – sogar in welchem ungefähren Maße sie insgesamt wirtschaftlich erfolgreich sein werden. Und zwar unter Berücksichtigung auch der anschließenden anderen Auswertungen, wie Streamingverwertung. Kommt ein solcher Film in den ersten vier Monaten beim Kinopublikum gut an, wird er dementsprechend auch insgesamt erfolgreich sein. Davon konnte sich der BFFS in den Verhandlungen überzeugen.
Die Anzahl der Kinobesuche in den ersten vier Monaten in den deutschsprachigen Kinos ist also der ideale Indikator und ein geeigneter Faktor zur Berechnung der Folgevergütungen. Zudem sagt dieser Indikator den wirtschaftlichen Gesamterfolg eines Kinofilms voraus – weit bevor die dazu nötigen Auswertungen stattgefunden haben. So zahlt Walt Disney an die Synchronschauspieler*innen bereits Folgevergütungen für entsprechende prognostizierte Gewinne, die zu diesem frühen Zeitpunkt noch gar nicht erwirtschaftet wurden.
Sollten manche Walt-Disney-Kinofilme alle Erwartungen sprengen und durch die Streamingauswertung bei Disney+ doch deutlich mehr einbringen, als die Vertragspartner*innen diesen Gemeinsamen Vergütungsregeln zu Grunde gelegt hatten, wäre nichts verloren. Dann könnte in kommenden Verhandlungen nachgesteuert werden.
Wenn ein Kinofilm dann nach einiger Zeit erneut in die Kinos kommt (wie es aktuell mit älteren Klassikern gehandhabt wird), wird auch das berücksichtigt. Auch hier wird (ab bestimmten Schwellen) noch einmal eine Folgevergütung gezahlt.
Folgevergütungen sind proportional zu Erstvergütungen
Walt Disney war von vorneherein zu zwei Voraussetzungen bereit:
Zum einen wird sich der Konzern selbst um die Verteilung der Folgevergütungen an die vielen Synchronschauspieler*innen kümmern. Der BFFS wird dafür keine logistische Unterstützung leisten müssen.
Das ist ganz in unserem Sinne, war aber nicht unbedingt erwartbar. Wenn wir auf die Verteilung der Folgevergütungen schauen, die von Kinoproduzenten, ProSiebenSat.1, ARD und den Verleihern Studiocanal sowie Constantin Film an uns Schauspieler*innen gezahlt werden, so haben all diese Verwerter den administrativen Aufwand der Verteilung gescheut und darauf bestanden, ihn ganz oder zumindest teilweise von unserer Seite tragen zu lassen. Aus diesem Grund hat unser BFFS damals die deska Deutsche Schauspielkasse gegründet. Diese verbandseigene Einrichtung hat diesen Verwertern die Organisation der Verteilung der Gelder abgenommen. Die nötigen Verwaltungsgebühren müssen bei Zuwendungen auch von uns als Berechtigte gezahlt werden. Aus datenschutzrechtlichen Gründen kann die deska keine Verteilungssysteme administrieren, die von der Höhe der Erstvergütungen abhängig sind.
Weil bei dem BFFS Disney GVR Synchron die Verteilung von Walt Disney verantwortet wird, kann dabei der Wert der jeweiligen Synchronbeiträge individueller berücksichtigt werden, indem die Folgevergütung grundsätzlich einen proportionalen Wert zur individuellen jeweiligen Erstvergütung darstellt.
Zum anderen verzichtet Walt Disney mit dieser Berechnung der Folgevergütungen auf eine feste Höhe der Gesamt-Folgevergütungen für einen Kinofilm und geht damit ein gewisses Kalkulationsrisiko ein. Denn bei jedem Kinofilm wirken unterschiedlich viele Synchronschauspieler*innen mit, die unterschiedlich viele Takes mit unterschiedlichen Take-Gagen haben. Die meisten anderen Verwerter bevorzugen Folgevergütungsmodelle, die je Film von festen Gesamtbeträgen ausgehen, die im Verhältnis der individuellen Anzahl der Drehtage oder Takes an die Schauspieler*innen aufgeteilt werden.
Beide Modelle – Folgevergütungen als Anteile eines fixierten Gesamtbetrags für einen Film oder auf Basis der individuellen Erstvergütung – haben ihre Vor- und Nachteile. Ein Vorteil des Modells des BFFS Disney GVR Synchron ist jedenfalls die Berücksichtigung des individuellen Marktwertes der einzelnen Synchronschauspieler*innen.
Alle erhalten Folgevergütungen – auch bei kleineren Rollen oder Ensembleleistungen
Natürlich, wir empfinden das als eine Selbstverständlichkeit und der BFFS besteht auf diesem Grundsatz, keine Synchronschauspieler*innen außen vor zu lassen. Aber nicht wenige Rechtsexperten auf Seite der Verwerter argumentieren dagegen. Sie halten zumindest die Synchronisation kleinerer Rollen oder im Ensemble für urheberrechtlich „untergeordnete Beiträge“, die eigentlich keinen Anspruch auf Folgevergütungen begründen würden. Der BFFS kann und wird dieser Argumentation nicht folgen. Und auch Walt-Disney will zeigen, dass selbst die kleinsten Synchronisationsleistungen wertgeschätzt werden. Die beschlossenen Gemeinsamen Vergütungsregeln überwinden die rechtliche Meinungsverschiedenheit auf politische Weise: Wenn wir bei der Synchronisation erfolgreicher Disney-Kino-Produktionen mitgewirkt haben, profitieren wir alle von dem BFFS Disney GVR Synchron – ohne Ausnahme.
Was bedeutet der Disney-Abschluss für uns?
Schon in der Präambel der von BFFS und Walt Disney aktuell vereinbarten Gemeinsamen Vergütungsregeln wird unterstrichen, dass sie „speziell auf die besonderen Gegebenheiten des deutschen Marktes abzielen, wo die Rechtsprechung auch Synchronschaffende als rechtlich geschützt ansieht.“
Warum muss das so betont werden? Weil im internationalen Raum der Anspruch auf urheberrechtlich bedingte Folgevergütungen für Synchronschauspieler*innen kein „Naturgesetz“ darstellt. In Deutschland wurde die dafür nötige Rechtsprechung von mutigen BFFS-Mitgliedern in die Wege geleitet – in langwierigen Gerichtsverfahren! Aber in den meisten anderen Ländern scheint diese Entwicklung noch nicht so weit fortgeschritten. Jedenfalls fehlen dort für Synchronschauspieler*innen solche Rechtsprechungen, fehlen dort entsprechende Kollektivverträge, wie unser BFFS sie hierzulande bereits mit den Verleihern Studiocanal sowie Constantin Film, mit Netflix und diesmal mit dem Global Player Walt Disney abgeschlossen hat.
Im Jahr 2018 schlossen sich der InteressenVerband der Synchronschauspieler und der Bundesverband Schauspiel zum BFFS zusammen. Damit war unser Traum verbunden, mehr Mitglieder zu vereinen, mehr Ressourcen zu gewinnen, mehr Erfahrungen zu sammeln und gemeinsam so mächtig zu werden, um in allen Branchen, in denen wir Schauspieler*innen arbeiten, verbindliche Branchenregeln mitgestalten zu können – vor allem auch in den kleineren Bereichen, in denen eher ein kleinerer Teil unserer Kolleg*innen eingesetzt wird. Von den ca. 16.000 Schauspieler*innen in Deutschland werden wohl nur ungefähr 1.500 regelmäßig synchronisieren. Viele davon sind im BFFS. Unser Traum ist aufgegangen. Seit Verschmelzung der beiden Ursprungsverbände konnten wir verbindliche Regeln auch für unseren Synchronbereich durchsetzen.
Der BFFS Disney GVR Synchron ist der erste große Vertrag mit Walt Disney. Von dieser neuen Partnerschaft profitiert diesmal sogar als erstes unser Synchronbereich! Natürlich sind wir dort noch lange nicht am Ende, natürlich plant der BFFS noch weitere Synchron-Vereinbarungen, natürlich auch den Ausbau seiner neuen Partnerschaft mit Walt Disney. Aber der BFFS Disney GVR Synchron ist ein Erfolge, den wir erst so richtig ermessen können, wenn wir ab und zu zurückdenken: „Mit einem Traum und einer Maus fing alles an!“
