- Ein freier Werktag jede Woche und 1/2 freier Tag je Woche
- Ein Ausgleichstag für das Arbeiten an einem Wochenfeiertag
- Vier Stunden Ruhezeit zwischen zwei Proben
- Fünf Stunden Ruhezeit vor der Vorstellung
- Elf Stunden Nachtruhe ohne Einschränkung
- Regelmäßig planbare freie Wochenenden
- Verbindliche Wochenpläne
- Das Ende der Erreichbarkeitspflicht
- 39 Stunden für die NV-Bühne-Beschäftigten im technischen Bereich und im Büro
Streiks zählen zu den durch Art. 9 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten Arbeitskampfmaßnahmen. Es gibt kein allgemeines Streikgesetz, aber eine aus einer großen Zahl an Einzelfallentscheidungen bestehende Rechtsprechung.
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat folgende Voraussetzungen für einen Streik definiert:
- Verfolgung eines tariflich regelbaren Zieles durch den Streik
- der Streik ist durch eine Gewerkschaft getragen
- der Streik erfolgt nach Ablauf der Friedenspflicht
- alle Verständigungsmöglichkeiten sind ausgeschöpft (Ultima-ratio Prinzip)
- der Streik muss verhältnismäßig sein. (kein Ausufern z.B. um den AG zu „vernichten“)
Voraussetzung eines rechtmäßigen Streiks ist ein offizieller Aufruf der zuständigen Gewerkschaft. Er geht an alle Beschäftigten, auch an Nichtmitglieder. Auch sie dürfen sich an dem Streik beteiligen. In der Regel ruft die Gewerkschaft zu konkreten Maßnahmen an bestimmten Theatern auf, die ergriffen werden sollen.
Nein. Ein rechtmäßig ausgeübter Streik berechtigt die Beschäftigten, die Arbeit niederzulegen, sie dürfen dadurch keine Nachteile erleiden. Eine Nichtverlängerung wegen der Beteiligung an einem Streik wäre also unzulässig. Eine Abmahnung darf nicht ausgesprochen werden (Maßregelungsverbot, § 612a BGB). Die Kürzung des Lohnes durch den Arbeitgeber ist keine Maßregelung, da das Arbeitsverhältnis während des Streiks ruht.
Ja. Der Arbeitgeber darf die Gage aber nur kürzen, wenn er beweisen kann, dass man auch wirklich gestreikt hat. Es ist also seine Pflicht zu dokumentieren, welche Beschäftigten am Streik teilgenommen haben. Wer Mitglied in den streikenden Gewerkschaften ist, bekommt von seiner Gewerkschaft im Fall der Gagenkürzung als Ausgleich ein Streikgeld.
Die Arbeitgebenden sind berechtigt, bestreikte Arbeitszeiten nicht zu bezahlen, dafür zahlt der BFFS den streikenden Mitgliedern eine Streikunterstützung.
Ja. Wenn wir zu Streiks aufrufen dürfen alle Beschäftigten streiken, völlig gleich, ob sie Mitglied einer Gewerkschaft sind, oder nicht.
Gibt es am Theater bestehende Haustarifverträge und sind die erhobenen Forderungen für den Flächentarifvertrag bereits durch den Haustarifvertrag erfüllt, kommt es auf den Einzelfall an. Niemals aber sollen Maßnahmen ohne einen direkten Streikaufruf der zentralen Streikleitung erfolgen!
Ja. Im Bereich der Rentenversicherung kann es (nur bei längeren Streiks) zu minimalen Reduzierungen der Beitragsleistungen in die Rentenversicherung kommen, die man durch freiwillige Zahlungen ausgleichen kann.
In der Rentenversicherung bleibt die Mitgliedschaft ohne zeitliche Begrenzung bestehen, nur wenn der Streik über einen vollen Monat dauert, und für diesen Monat keine Beiträge zur Rentenversicherung geleistet werden, werden diese Zeiten nicht auf Wartezeit und als Pflichtbeitragszeiten für die Rentensteigerung berücksichtigt. Dies kann durch freiwillige Beiträge korrigiert werden.
Krankenversicherung: Die Mitgliedschaft während des Streiks bleibt bestehen (§ 192 Abs.1 Nr.1 SGB V), ebenso in der Pflegeversicherung (§ 49, Abs.2 SGB XI)
Ja, aber man bekommt in der Zeit dann keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Die Friedenspflicht verpflichtet die Gewerkschaften bis zum Ablauf des geltenden Tarifvertrages keine Arbeitskampfmaßnahmen durchzuführen. Arbeitsniederlegungen, aber auch „schlechte Arbeit“, wie z.B. „Bummeln“, Zuspätkommen, oder „Dienst nach Vorschrift“ sind Streiks.
Der Arbeitgeber darf Streikende im Rahmen seines Hausrechtes vom Betriebsgelände verweisen. In diesem Fall ist der Anweisung zu folgen und der Streik außerhalb des Theatergeländes fortzusetzen.
Die Gewerkschaften haben aus Art.9 Abs.3 GG das Recht, für ihre Belange und zwecks Mitgliederwerbung zu informieren. Dies ist kein Streik, auch wenn während des Dienstes beispielsweise kurzeitig Flugblätter verteilt werden und dadurch der Betriebsablauf nur wenig gestört wird.
#StoppNVFlatrate war eine Informations- und Werbekampagne der Gewerkschaften GDBA, VdO und BFFS. Sie war kein Streik, da die Betriebsabläufe nicht, oder nur minimal beeinträchtigt worden sind. Hier geht es zur Kampagnen-Webseite.
Der Arbeitgeber darf für bestreikte Arbeitszeiten Gagenabzüge vornehmen, die Gewerkschaft zahlt dafür einen Ausgleich – das Streikgeld. Die Voraussetzungen und die Höhe regelt der BFFS in seinen Streikgeldrichtlinien. Das Streikgeld ist sozialabgabenfrei.
Ist die Benutzung eines Zeiterfassungssystems vom Theater angeordnet, so gilt diese Anweisung auch während eines Streiks und ist zu beachten. Es muss also für den Streik nicht „ausgestempelt“ werden, auch ist die Streikzeit keinesfalls eine „Fehlzeit“.
Unter einem Streik versteht man die gemeinsame, planmäßig durchgeführte und vorübergehende Arbeitseinstellung einer größeren Anzahl von Beschäftigten innerhalb eines Berufes oder Betriebes zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zieles.
Richtet sich nach den Anweisungen der jeweiligen Streikleitung. Keine Alleingänge. Generell ist die Leistungspflicht der Streikenden für die Dauer des Streiks suspendiert, man kann also auch nach Hause gehen, wenn die örtliche Streikleitung dies erlaubt.
Man versteht darunter einen nur wenige Stunden andauernde Arbeitsniederlegung, z.B. um laufende Verhandlungen zu begleiten und Druck auf die Arbeitgebendenseite auszuüben. Für einen Warnstreik gelten die gleichen Voraussetzungen wie für einen normalen Streik vorliegen.