Wie wird unser Schauspielberuf urheberrechtlich eingestuft?

Heinrich Schafmeister
10. Januar 2022

Urheberrechtlich sind wir Schauspieler*innen ausübende Künstler*innen, die mit den Urheber*innen viele Rechte teilen.

<strong>So haben wir z. B. das Recht auf angemessene Vergütung:</strong>

Vor allem als Film-, Fernseh- oder Synchronschauspieler*innen haben wir mit Blick auf die Wiederverwertung unserer Leistungen in Filmen, Reihen und Serien einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung – wie die Urheber*innen (§§ 32, 32a UrhG). Dieser Anspruch richtet sich an alle Verwerter, die über die vertragliche Lizenzkette das Recht zur Nutzung unserer Leistungen bekommen haben. Das heißt: Wir berechtigen mit unserem Arbeitsvertrag die Produktionsfirma unsere Leistung zu nutzen, die Produktionsfirma wiederum gibt die Rechte weiter an einen Verleih oder an den auftraggebenden Sender, der Sender wiederum an einen anderen Sender oder Sreamingdienstanbieter usw. Und die Nutzungen all diese Verwerter spielen eine Rolle bei der Frage, ob unsere Vergütung angemessen ist oder nicht. Leider legt sich der Gesetzgeber nicht fest, was „angemessen“ im konkreten Fall heißt. Wer angesichts vieler Wiederverwertungen seines Films, seiner Serie oder seiner Reihe Zweifel hat, entsprechend angemessen vergütet worden zu sein, dem bleibt nur der langwierige und kostspielige Gang vors Gericht (und das Risiko, nicht mehr besetzt zu werden). Oder aber …

<strong>Der Bundesverband Schauspiel handelt Folgevergütungen für uns aus:</strong>

Der Bundesverband Schauspiel (BFFS) e.V. ist die einzige repräsentative und daher urheberrechtlich legitimierte Vertretung für uns Schauspieler*innen. Er kann (nach § 36 UrhG) mit Produzenten, Sendern, Verleihern, oder Streamingdienstanbietern verhandeln und sich mit ihnen auf entsprechende Tarifverträge oder sogenannte Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) einigen. Aufgrund dieser Regeln bekommen dann alle Schauspieler*innen, die bei Produktionen mitgewirkt haben, die bestimmte Erfolgskriterien erfüllen, je nach Größe der Rolle Folgevergütungen.

In diesem Sinne hat der Bundesverband Schauspiel zugunsten der Schauspieler*innen

  • mit der Produzentenallianz für Kinofilme,
  • mit ProSiebenSat1 für Spielfilme, Reihen und Serien,
  • mit Constantin Film und Studiocanal für Synchronisationen
  • mit dem Globalplayer Netflix für Serien und Spielfilme
  • und mit ARD sowie Degeto für Spielfilme von ca. 90 Minuten Lauflänge

Verträge ausgehandelt.

<strong>Und die GVL sammelt zusätzlich für uns Gelder ein:</strong>

Unser Recht auf angemessene Vergütung bezieht sich aber nicht nur auf die vertragliche, sondern auch auf die gesetzliche Lizenzkette – die wir nicht so sehr in Blickfeld haben. So profitieren das Hotel- und Gastgewerbe sowie die Geräte- und Speichermedienindustrie zwar indirekt, aber nicht unerheblich von unseren Leistungen. Auf welche Umsätze müssten diese Branchen verzichten, wenn es in Hotels und Gaststätten keine Fernsehgeräte gäbe bzw. dort unsere Filme, Reihen und Serien nicht gezeigt, oder sie nicht auf Smartphones, Tablets, DVDs und Festplatten kopiert werden dürften? Das Recht dazu haben diese Verwerter nicht auf vertraglichem Wege von uns erhalten. Vielmehr hat der Gesetzgeber ihnen die Erlaubnis erteilt, unsere Leistungen (in einem gewissen Rahmen) zu nutzen. Trotzdem: Auch solche gesetzlichen Nutznießer sind uns eine angemessene Vergütung schuldig. Doch wie sollten wir bei all diesen Hotels, Gaststätten, Geräte- und Speichermedienherstellern, aber auch Kabelweiterleitern, Videotheken vorstellig werden, um unser Geld einzufordern? Mit dieser Aufgabe hat der Gesetzgeber die Verwertungsgesellschaften betraut – in unserem Fall ist das die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten (GVL). Sie soll in unserem Namen mit allen Verwertern, die mit gesetzlicher Erlaubnis unsere Leistungen nutzen, Tarife aushandeln, das Geld von diesen Verwertern einsammeln und an uns verteilen.

Diese Verteilung an uns orientiert sich zwar nach Präsenz unserer Filme, Reihen und Serien in den Sendern: Aber – und darin liegt ein weitverbreitetes Missverständnis – die Sender oder Streamingdienstanbieter selber müssen für uns keinen einzigen Cent an die GVL zahlen. Sie sind von Gesetzes wegen kein Fall der GVL.