Ganz egal, ob unsere Gage monatlich, je Vorstellung, je Drehtag oder je Take berechnet wird, mit unserer Vergütung wird nicht nur unser Schauspiel auf der Bühne, vor der Kamera oder dem Mikrofon entlohnt, sondern auch unsere …
Unsere Mitwirkung an einem Projekt bzw. unser Rollenspiel sind untrennbar mit Vor-, Zusatz- und Nachbereitungen verbunden, die wir vor, zwischen und nach den Vorstellungen, Drehtagen oder Takes erledigen und von unserer Gage mit abgegolten werden.
Dreh- und Vorstellungspläne können sich ändern. Wir sind zumeist verpflichtet, für entsprechende Pufferzeiten „stand-by“ dem Theater oder der Filmfirma zur Verfügung zu stehen.
Entweder „prioritär“, das heißt, wir können in der fraglichen Zeit mit Erlaubnis und unter Vorbehalt unserer Arbeitgeber*innen noch bei anderen Projekten mitwirken.
Oder sogar „exklusiv“, das heißt, wir dürfen in der fraglichen Zeit auf gar keinen Fall anderen Projekten nachgehen.
Wie auch immer: Unsere Stand-by-Zeiten müssen von der Vertragszeit umfasst sein und sollte ihren Preis haben. Denn das Freihalten ist auch eine Leistung von uns, die mit unserer Gage bezahlt wird.
Vor allem Filmfirmen und Synchronstudios würden uns Schauspieler*innen nicht für sie arbeiten lassen, wenn sie von uns nicht das Nutzungsrecht erhielten, unsere auf Film bzw. Tonspur gebannten Leistungen weiterverwerten zu dürfen. So brauchen sie von uns etwa die Erlaubnis, unsere Aufnahmen weiterverarbeiten, vorführen, senden, auf Mediatheken bereitstellen oder sie anderweitig nutzen zu können. Wie sonst sollte unsere schauspielerische Darbietung unser Publikum erreichen?
Das betrifft also weniger unsere Vorstellungen am Theater, an denen unsere Zuschauer*innen leibhaftig teilnehmen. Aber auch unsere Aufführungen könnten aufgezeichnet oder gestreamt werden und dazu bräuchte die Theaterleitung von uns die entsprechende Einräumung bzw. Übertragung der Nutzungsrechte.
Mit unserer Gage erkaufen sich also unsere Arbeitgeber*innen das Recht, unsere Leistungen weiterverwerten zu dürfen – aber alles hat seine Grenzen! Und die setzt das Urheberrecht. Denn spätestens dann, wenn unsere Gage, die wir als Erst- oder Grundvergütung von der Produktionsfirma erhalten haben, sich als unverhältnismäßig niedrig erweist im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen, die von Dritten, sprich von den Sendern, Streamingdienstanbietern usw. aus der Nutzung unserer Leistungen erzielt werden, ist Schluss mit lustig. Das war im „Preis“ nicht inbegriffen. Ab jetzt können wir von ihnen eine Nach- oder Folgevergütung oder Erlösbeteiligung verlangen, je nachdem. Wenn wir diese als „Einzelkämpfer“ einklagen wollen, machen wir uns natürlich nicht gerade beliebt, das kostet auch viel Geduld und Geld, aber das Recht dazu haben wir (§ 32a UrhG).
Hier kommt unser Bundesverband Schauspiel ins Spiel. Als einzig repräsentative Vereinigung von Schauspieler*innen, also von ausübenden Künstler*innen, ist er dazu berufen (§ 36 UrhG) und gewillt, mit Produzenten, Sendern, Streamingdienstanbietern, Verleihern Tarifverträge oder sogenannte Gemeinsame Vergütungsregeln (GVR) auszuhandeln, die uns Schauspieler*innen in solchen Fällen weitere Vergütungen zusichern.
Aufgrund solcher Verträge zahlen z. B. …
- die Produzent*innen der Produzentenallianz bei erfolgreichen deutschen Kinofilmen,
- ProSiebenSat1 bei erfolgreichen Filmen, Reihen und Serien,
- Netflix bei erfolgreichen deutschen Serien und Spielfilmen,
- Constantin Film und Studiocanal für die Synchronisation erfolgreicher internationaler Kinofilme
… Gesamtbeträge zugunsten der Film/Fernseh- oder Synchronschauspieler*innen an die deska Deutsche Schauspielkasse. Diese Schauspielkasse wurde vom Bundesverband Schauspiel eigens dafür gegründet und hat die Aufgabe, die Verteilung der Gesamtbeträge an die mitwirkenden Film / Fernseh- oder Synchronschauspieler zu organisieren.