Normalvertrag (NV) Bühne

vom 15.10.2002,

zuletzt geändert durch § 2 des Änderungstarifvertrags Nr. 13 vom 25.08.2022

I.        Allgemeiner Teil

1. Abschnitt
Allgemeine Arbeitsbedingungen

<strong>§ 1 Geltungsbereich</strong>
(1) 1Dieser Tarifvertrag gilt für Solomitglieder und Bühnentechniker sowie Opernchor und Tanzgruppenmitglieder (im Folgenden insgesamt als Mitglieder bezeichnet) an Bühnen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, die von einem Lande oder von einer Gemeinde oder von mehreren Gemeinden oder von einem Gemeindeverband oder mehreren Gemeindeverbänden ganz oder überwiegend rechtlich oder wirtschaftlich getragen werden. 2Er gilt für Solomitglieder an Privattheatern in dem in Absatz 7 näher bezeichneten Umfang.

(2) Solomitglieder sind Einzeldarsteller einschließlich Kabarettisten und Puppentheaterspielern, Dirigenten, Kapellmeister, Studienleiter, Repetitoren, Orchestergeschäftsführer, Direktoren des künstlerischen Betriebs (insbesondere Operndirektor, Schauspieldirektor, Ballettdirektor, Leiter des Kinder- und Jugendtheaters), Spielleiter (Regisseure), Chordirektoren, Choreografen, Tanz-/Ballettmeister sowie Trainingsleiter, Dramaturgen, Leiter des künstlerischen Betriebsbüros, Disponenten, Ausstattungsleiter, Bühnenbildner, Kostümbildner und Lightdesigner, Inspizienten, Theaterpädagogen, Schauspielmusiker, Referenten und Assistenten von Intendanten sowie des künstlerischen Betriebs, Souffleure, Theaterfotografen und Grafiker, Pressereferenten und Referenten der Öffentlichkeitsarbeit sowie Personen in ähnlicher Stellung.

(3) Bühnentechniker sind Technische Direktoren und technische Leiter, Vorstände der Malsäle, Leiter des Beleuchtungswesens, Leiter der Bühnenplastikerwerkstätten, Leiter des Kostümwesens, Leiter der Ausstattungswerkstätten, Chefmaskenbildner, Referenten und Assistenten der Technischen Direktoren und technischen Leiter, Tonmeister.

Oberinspektoren und Inspektoren, Theater- und Kostümmaler, Beleuchtungsmeister und Beleuchter, Bühnenplastiker (Kascheure), Maskenbildner, Requisitenmeister und Requisiteure, Gewandmeister, Bühnenmeister, Veranstaltungstechniker, Tontechniker und Personen in ähnlicher Stellung sind Bühnentechniker im Sinne dieses Tarifvertrags, wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart wird, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind.

(4) Opernchormitglieder sind auch Chormitglieder, die Operetten und Musicals singen.

(5) 1Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge abgeschlossen werden, gilt dieser Tarifvertrag nicht. 2Jedoch finden auf diese Gastspielverträge §§ 1a, 53, 60 und 98 Anwendung. 3Gastspielverträge sind Verträge, die der Arbeitgeber zur Ergänzung seines ständigen Personals und zur Ausgestaltung seines Spielplans mit Solomitgliedern in der Weise abschließt, dass sie nicht als ständige Solomitglieder angestellt, sondern nur zur Mitwirkung für eine bestimmte Anzahl von Aufführungen, aber nicht für mehr als 72 während der Spielzeit, verpflichtet werden. 4Bei Serientheatern liegt ein Gastspielvertrag nur vor, wenn das dem Gast bewilligte Entgelt die festen Bezüge der meisten von dem Arbeitgeber fest angestellten Mitglieder weit übersteigt; in diesem Fall fällt die in Satz 3 festgesetzte ziffernmäßige Beschränkung der Aufführungen fort.

1Im Übrigen gilt dieser Tarifvertrag nicht für Mitglieder, die von Fall zu Fall (Aushilfen) oder auf Stückdauer für einzelne Inszenierungen beschäftigt werden. 2Abweichend davon finden §§ 53, 60 und 98 Anwendung; für veranstaltungsbezogene Verträge gilt auch § 1a.

(6) Mit Musikalischen Oberleitern, Direktoren des künstlerischen Betriebs, Oberspielleitern, Ausstattungsleitern, Technischen Direktoren und technischen Leitern einschließlich den Leitern des Beleuchtungswesens können von diesem Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden.

(7) 1Der persönliche Geltungsbereich für Mitglieder an Privattheatern ergibt sich aus den Absätzen 2 und 5. 2Für diese Mitglieder gelten die in Anlage 1 genannten Vorschriften dieses Tarifvertrags.

1Ein Privattheater liegt vor, wenn es von einer natürlichen Person oder von einem Zusammenschluss natürlicher Personen oder von einer juristischen Person privaten Rechts, an der keine juristische Person öffentlichen Rechts beteiligt ist, getragen wird. 2Unschädlich ist die Beteiligung einer juristischen Person öffentlichen Rechts an der Trägerschaft, wenn diese nicht überwiegt und wenn die Finanzierung nicht überwiegend aus öffentlichen Mitteln bestritten wird.

Protokollnotiz:

Die in diesem Tarifvertrag verwendeten Berufsbezeichnungen umfassen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

<strong>§ 1a Mindestgage für Gastspiel- und veranstaltungsbezogene Verträge</strong>
(1) 1Für Solomitglieder, mit denen Gastspielverträge nach § 1 Abs. 5 Unterabs. 1 oder veranstaltungsbezogene Verträge nach § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 abgeschlossen werden, beträgt die Mindestgage an Bühnen nach § 1 Abs. 1 pro Aufführung 10 vom Hundert der Mindestgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne. 2Abweichend davon kann dieser Betrag für kleinere Rollen, Partien oder Aufgaben auf 8 vom Hundert der Mindestgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne abgesenkt werden. 3Für die Mitwirkung an zwei an demselben Tag stattfindenden Aufführungen werden insgesamt 150 vom Hundert der Mindestgage nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt; im Übrigen gilt § 58 Abs. 3 Buchst. a NV Bühne entsprechend.

(2) 1Die Mindestgage je Probentag beträgt 5 vom Hundert der Mindestgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne. Abweichend davon kann bei einer kleineren Rolle, Partie oder Aufgabe eine Gage von mindestens 4 vom Hundert der Mindestgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 NV Bühne pro Probentag vereinbart werden.

(3) Im Gastvertrag kann vereinbart werden, dass die Gagen für die Mitwirkung an Aufführungen und Proben, die innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen stattfinden, insgesamt nicht die Mindestgage nach § 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 überschreiten.

(4) Im Gastvertrag kann die Mindestgage je Probentag nach Absatz 2 bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die vereinbarten Gagen für die Aufführungen und Proben insgesamt die Summe der Mindestgagen nach den Absätzen 1 und 2 für diese Aufführungen und Proben erreichen.

(5) 1Für Sänger und Tänzer, mit denen veranstaltungsbezogene Verträge nach § 1 Abs. 5 Unterabs. 2 zur Mitwirkung in einem Opernchor bzw. in einer Tanzgruppe abgeschlossen werden, beträgt die Mindestgage an Bühnen nach § 1 Abs. 1 pro Aufführung das 1,8fache der Tagesgage (§ 75 Abs. 2 bzw. § 88 Abs. 2) ohne Einbeziehung jeglicher Zulagen des jeweiligen Opernchors bzw. der jeweiligen Tanzgruppe. 2Soweit den beteiligten Mitgliedern des Opernchors für die Aufführung eine Sondervergütung für das Singen in fremder Sprache zusteht oder zustehen würde, § 79 Abs. 2 Buchst. b und c, ist das 1,8fache dieser Sondervergütung zusätzlicher Teil der Mindestgage nach Satz 1. 3Für die Mitwirkung an zwei an demselben Tag stattfindenden Aufführungen werden insgesamt 150 vom Hundert der Mindestgage nach den Sätzen 1 und 2 gezahlt.

1Absätze 2 und 3 finden Anwendung. 2Wird der Sänger oder Tänzer in dem in Absatz 3 genannten Zeitraum in zeitlich vergleichbarem Umfang wie die Mitglieder des jeweiligen Opernchores bzw. der jeweiligen Tanzgruppe eingesetzt, tritt an die Stelle der in Absatz 3 genannten Mindestgage die Gage (§ 76 bzw. § 89) des jeweiligen Opernchors bzw. der jeweiligen Tanzgruppe.

1Dieser Absatz gilt nicht für Abendeinspringer, die an nur bis zu fünf Aufführungen der gleichen Produktion und gegebenenfalls nur an einer Probe am Tag der ersten dieser Aufführungen mitwirken. 2Er gilt ebenfalls nicht für Mitglieder des Extrachores, sofern sie als solche eingesetzt werden.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für Kleindarsteller, Statisten, Laien und Auszubildende bzw. Studierende in den entsprechenden Berufen sowie für Arbeitnehmer der jeweiligen Bühne.

<strong>§ 2 Begründung des Arbeitsvertrags</strong>
(1) 1Mit dem Mitglied ist ein Arbeitsvertrag nach dem Muster der Anlagen 2 bis 6 abzuschließen. 2Der Arbeitsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Schriftform. 3Das Gleiche gilt für Änderungen und Ergänzungen. 4§ 101 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Der Arbeitsvertrag ist mit Rücksicht auf die künstlerischen Belange der Bühne ein Zeitvertrag.

(3) In dem Arbeitsvertrag müssen angegeben sein:

a) die Bühne(n), für die das Mitglied angestellt wird;

b) die Zeit, für die der Arbeitsvertrag abgeschlossen wird, sowie die Kalendertage, an denen das Arbeitsverhältnis beginnt und endet;

c) ob das Mitglied als Solomitglied, Bühnentechniker, Opernchormitglied oder Tanzgruppenmitglied beschäftigt wird.

(4) In dem Arbeitsvertrag muss ferner angegeben sein:

a) für das Solomitglied die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2, zu denen das Mitglied verpflichtet ist; darüber hinaus soll bei darstellenden Solomitgliedern die Kunstgattung und – jedenfalls im Musiktheater – das Kunstfach festgelegt werden; dabei kann die Bezeichnung des Kunstfachs durch die Vereinbarung von Rollengebieten oder Partien näher gekennzeichnet oder ersetzt werden;

b) für den Bühnentechniker die Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 3 sowie die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit;

c) für das Opernchormitglied das Kunstfach (die Stimmgruppe); Stimmgruppen sind

der 1. Sopran, der 2. Sopran,

der 1. Tenor, der 2. Tenor,

der 1. Alt, der 2. Alt,

der 1. Bass, der 2. Bass;

d) für das Tanzgruppenmitglied, ob es auch zu Sololeistungen verpflichtet ist.

<strong>§ 3 Personalakten</strong>

(1) 1Das Mitglied hat das Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. 2Es kann das Recht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. 3Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 4Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.

(2) Das Recht der Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.

(3) 1Das Mitglied muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für das Mitglied ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor deren Aufnahme in die Personalakte gehört werden. 2Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

<strong>§ 4 Nebenbeschäftigung</strong>

1Jede entgeltliche Nebenbeschäftigung – auch während des Urlaubs – muss dem Arbeitgeber, möglichst rechtzeitig vor Ausübung, schriftlich angezeigt werden. 2Der Arbeitgeber kann die Ausübung der Nebenbeschäftigung untersagen, wenn sie die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten des Mitglieds oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt.

2. Abschnitt
Arbeitszeit

§ <strong>5 Arbeitszeit</strong>

(1) Die Arbeitszeit ergibt sich aus der Dauer der Proben und der Aufführungen oder der Ausübung der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit.

(2) Eine Diensteregelung kann durch Haustarifvertrag eingeführt werden.

(3) 1Für die Bühnentechniker ist die Vereinbarung von Teilzeitarbeit zulässig. 2Mit einem Mitglied des Opernchors kann Teilzeitarbeit nur innerhalb eines mindestens für eine Spielzeit abgeschlossenen Arbeitsvertrags vereinbart werden. 3Im Arbeitsvertrag ist der Umfang der Beschäftigung festzulegen.

(4) Die Arbeitszeit für die Bühnentechniker richtet sich nach den für sie geltenden Sonderregelungen.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

Von der Gesamtzahl der im Haushaltsplan für den Opernchor ausgebrachten Planstellen dürfen nicht mehr als jeweils 15 v. H., auf die volle Zahl aufgerundet, mit Mitgliedern in Teilzeitarbeit besetzt werden. Sind für den Opernchor keine Planstellen im Haushaltsplan ausgewiesen, gilt Satz 1 entsprechend. Das Mitglied ist berechtigt, einen Antrag auf Teilzeitarbeit zu stellen, über den alsbald entschieden werden soll.

<strong>§ 6 Arbeitseinteilung</strong>

(1) 1Proben und Aufführungen sind durch Anschlag im Theater bekannt zu geben. 2Die wöchentliche Proben- und Aufführungseinteilung ist der Arbeitsplan; verbindlich ist der tägliche Proben- und Aufführungsplan.

(1a) Solomitglieder, Opernchorsänger und Tanzgruppenmitglieder, die an einer Premieren-Vorstellung, bei mehreren Premieren der gleichen Produktion an der ersten Premieren-Vorstellung, unmittelbar beteiligt waren, sind am ersten Werktag nach dieser Premieren-Vorstellung nur zu Teilnahme an Aufführungen sowie zu Tätigkeiten im unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Aufführungen verpflichtet.

(2) 1Die Mitglieder sind verpflichtet, sich über den Arbeitsplan und den täglichen Proben- und Aufführungsplan durch Einsichtnahme zu unterrichten; der Arbeitgeber kann andere Formen der Unterrichtung festlegen. 2Nach 14.00 Uhr eintretende Änderungen für denselben Abend oder den nächsten Tag sind den Mitgliedern besonders mitzuteilen.

(3) Die Teilnahme der Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe an höchstens zwei Gruppenversammlungen pro Spielzeit, die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber angeordnet werden, ist im Arbeitsplan entsprechend vorzusehen.

(4) 1Alle Mitglieder haben dafür Sorge zu tragen, dass sie, soweit in diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen ist, möglichst jederzeit zu erreichen sind. 2Auswärtige Aufenthaltsorte sind rechtzeitig dem Arbeitgeber bekannt zu geben. 3Die Mitglieder, die nicht dienstfrei haben, sind verpflichtet, bis drei Stunden vor Beginn der Aufführung erreichbar zu sein.

(5) Bei allen Aufführungen hat sich das Mitglied mindestens eine halbe Stunde vor Beginn des ununterbrochen durchlaufenden Spielabschnitts, in dem es aufzutreten hat, in seinem Ankleideraum einzufinden.

(6) Jedes Mitglied ist bei den Proben und Aufführungen für den richtigen und rechtzeitigen Auftritt selbst verantwortlich.

(7) 1Absatz 4 Satz 3 gilt für Solomitglieder mit auf Vorstellungen bezogener Tätigkeit, insbesondere für darstellende Solomitglieder mit der Maßgabe, dass die Erreichbarkeitspflicht auch besteht, wenn das Mitglied proben- und aufführungsfrei hat. 2Absätze 5 und 6 finden auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung, wenn deren Arbeitszeit von Proben und Aufführungen unabhängig ist oder durch gesonderten Dienstplan geregelt wird. 3Ein gesonderter Dienstplan tritt an die Stelle des in den Absätzen 1 bis 3 genannten Arbeitsplans.

(8) Anstelle der Gruppenversammlungen nach Absatz 3 ist den Solomitgliedern und den Bühnentechnikern Gelegenheit zu mindestens einer Ensembleversammlung je Spielzeit zu geben. Unterabsatz 1 gilt nicht für die Sparte Tanz, wenn ein Tanzgruppenvorstand gewählt wird und die Solotänzer mit Zustimmung der Tanzgruppe an der Wahl des Vorstands teilgenommen haben.

Protokollnotiz zu Absatz 4:

An freien Tagen und an halben freien Tagen (§§ 57, 66, 74 und 87) besteht für das Mitglied keine Erreichbarkeitspflicht.

<strong>§ 7 Mitwirkungspflicht</strong>

(1) 1Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit (Kunstfach) auf alle Veranstaltungen (Aufführungen und Proben) der Bühne(n) in allen Kunstgattungen. 2Veranstaltungen sind auch auswärtige Gastspiele, Festspiele, Konzerte, Werbeveranstaltungen, bunte Programme, Matineen und sonstige Veranstaltungen, die vom Arbeitgeber oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger unter der Verantwortung des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Als Veranstaltungen gelten auch die Übertragung der Darbietungen durch Funk (Hörfunk und Fernsehen) sowie die Aufzeichnung auf Ton- und/oder Bildträger sowie Bildtonträger.

(2) Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich ferner auf Veranstaltungen

a) an Bühnen, die der Arbeitgeber erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags in Betrieb nimmt,

b) an Bühnen, mit denen der Arbeitgeber eine Vereinbarung über eine Zusammenarbeit getroffen hat oder nach Abschluss des Arbeitsvertrags trifft, sofern die Veranstaltungen unter seiner künstlerischen und wirtschaftlichen Mitverantwortung stattfinden.

(3) Die besonderen Mitwirkungspflichten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

(4) Beim Einsatz des Mitglieds darf keine übermäßige Belastung eintreten.

Protokollnotizen zu Absatz 2:

  1. In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b werden Aufwendungen entsprechend § 26 ersetzt.
  2. Im Falle des organisatorischen und rechtlichen Zusammenschlusses von Bühnen an unterschiedlichen Sitzgemeinden, der nach dem 1. Juli 2015 stattfindet, erstreckt sich die Mitwirkungspflicht aller Mitglieder, die an den zusammengeschlossenen Bühnen zum Zeitpunkt des Eintritts des Zusammenschlusses beschäftigt sind, nach Absatz 2 nicht auf Bühnen an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n. Das Gleiche gilt bei einem organisatorischen Zusammenschluss von Bühnen desselben Arbeitgebers an unterschiedlichen Sitzgemeinden. Für Abstecher/Gastspiele einer der zusammengeschlossenen Bühnen an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n gilt weiterhin Absatz 1; § 26 findet für den Ersatz von Aufwendungen Anwendung. Einem solchen Abstecher/Gastspiel gleichgestellt ist der Einsatz des Opernchors, Tanz- oder Ballettensembles, Schauspielensembles und/oder Opernensembles einer der zusammengeschlossenen Bühne/n an der/den jeweils anderen Sitzgemeinde/n.
<strong>§ 8 Rechteübertragung</strong>

(1) 1Bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) überträgt das Mitglied dem Arbeitgeber die für die Sendung und deren Wiedergabe – einschließlich der Wiederholungen – erforderlichen zeitlich, räumlich und inhaltlich unbegrenzten Rechte und willigt in die Verwertung dieser Rechte ein, insbesondere auch in die Ausstrahlung durch ausländische Sender (z. B. Eurovision). 2Die Einwilligung umfasst auch die Verwertung für Online-Dienste. 3Bei Online-Angeboten mit Downloadmöglichkeit darf der Download nur unentgeltlich erfolgen, die Wiedergabedauer 15 Minuten nicht überschreiten und nicht mehr als ein Viertel des Werkes umfassen.

(2) 1Bei Veranstaltungen, die auf Ton- und/oder Bildträger sowie Bildtonträger zu theatereigenen Zwecken aufgenommen werden, hat das Mitglied die für diese Zwecke vorgenommene Vervielfältigung, Verbreitung sowie die – auch durch Dritte vorgenommene – Wiedergabe zu dulden. 2Es räumt dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen zeitlich und räumlich unbegrenzten Rechte ein. 3Zu den theatereigenen Zwecken gehören auch die Werbezwecke des Arbeitgebers. 4Die Werbezwecke des Arbeitgebers umfassen auch die Abgabe von Ton- und/oder Bildträgern sowie Bildtonträgern, sofern sie unentgeltlich oder gegen eine Schutzgebühr erfolgt. 5Die Rechteeinräumung umfasst jedoch nicht die darüber hinausgehenden Nutzungen dieser Träger gegen Entgelt. 6Absatz 1 Sätze 2 und 3 finden entsprechend Anwendung.

(3) Bei Veranstaltungen, die durch Bildschirm und/oder Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen zeitgleich öffentlich wahrnehmbar gemacht werden, räumt das Mitglied dem Arbeitgeber die dafür erforderlichen Rechte ein.

(4) Unberührt von der Rechteübertragung nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben die von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommenen Ansprüche auf Vergütung, soweit diese sich aus den §§ 73 ff. UrhG ergeben.

(5) 1Ist mit dem Mitglied nichts Abweichendes vereinbart oder in diesem Tarifvertrag keine abweichende Regelung getroffen, stehen die Nutzungsrechte an Werken, die das Mitglied in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis geschaffen hat, dem Arbeitgeber zu. 2Die Vergütung ist mit der vereinbarten Gage abgegolten.

<strong>§ 9 Proben</strong>

Die Dauer der Proben richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

<strong>§ 10 Ruhezeiten</strong>

Die Ruhezeiten richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

<strong>§ 11 Freie Tage</strong>

Die Anzahl der freien Tage richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

3. Abschnitt
Bezüge

Unterabschnitt 1
Vergütung

<strong>§ 12 Vergütung</strong>

(1) Die Vergütung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

(2) 1Die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen sind für den Kalendermonat zu berechnen und am Fünfzehnten eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Mitglied eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen. 2Diese Bezügeteile sind so rechtzeitig zu überweisen, dass das Mitglied am Zahltag über sie verfügen kann. 3Fällt der Zahltag auf einen Sonnabend oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag.

1Der Zahltag nach Unterabsatz 1 kann auf den letzten oder einen anderen nach dem jeweiligen 15. liegenden Tag des laufenden Monats verschoben werden, sofern diese Verschiebung für alle dauerhaft beschäftigten Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers vorgenommen wird. 2Die Umstellung des Zahltages kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen.

Nicht in Monatsbeträgen vereinbarte Sondervergütungen sind mit der Vergütung des übernächsten Monats zu zahlen.

Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber, die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger.

(3) Besteht der Anspruch auf Bezüge nicht für alle Tage des Kalendermonats, wird nur

der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(4) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung und der in Monatsbeträgen vereinbarten Sondervergütungen, gilt Absatz 2 entsprechend.

(5) 1Dem Mitglied ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. 2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.

(6) Für die Zahlung der Urlaubsvergütung gilt Absatz 2; abweichend von § 11 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz ist die Urlaubsvergütung nicht vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(7) Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden.

<strong>§ 12a Anpassung der Gagen</strong>

(1) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TVöD/VKA fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TVöD/VKA anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(2) Werden die Arbeitsentgelte der unter den TV-L fallenden Beschäftigten rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder, deren Arbeitgeber den TV-L anwendet oder anzuwenden hat, diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(3) Wendet ein Arbeitgeber weder den TVöD/VKA noch den TV-L an und werden die Arbeitsentgelte der Beschäftigten der öffentlichen Verwaltung seines überwiegenden unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Trägers rechtsverbindlich allgemein geändert, sind die Gagen der Mitglieder diesen Veränderungen durch Tarifvertrag sinngemäß anzupassen.

(4) 1Die Mindestgage für Solomitglieder bzw. Bühnentechniker (§ 58 Abs. 1 bzw. § 67 Abs. 1) sowie der Erhöhungsbetrag nach § 67 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 ändern sich entsprechend einer Anpassung der Gagen nach den Absätzen 1 bis 3 in den jeweiligen Tarifbereichen; Einmalzahlungen, die Solomitglieder bzw. Bühnentechniker im Zusammenhang mit einer Gagenanpassung erhalten, finden dabei keine Berücksichtigung. 2Die Tarifvertragsparteien stellen die jeweilige Höhe der Mindestgage sowie des Erhöhungsbetrags im Tarifvertrag zur Durchführung dieses Paragrafen fest.

(5) Findet in den Fällen der Absätze 1 bis 3 bei einem Arbeitgeber eine allgemeine Änderung der Arbeitsentgelte keine oder nicht in voller Höhe Anwendung, wird für die Mitglieder dieses Arbeitgebers zwischen den Tarifvertragsparteien eine gesonderte tarifliche Vereinbarung abgeschlossen.

Protokollnotiz zu Absatz 4:

Absatz 4 findet keine Anwendung auf Anpassungen, die aufgrund der ersten Änderung der Arbeitsentgelte im TVöD/VKA nach dem 1. Januar 2023 oder die aufgrund einer Änderung der Arbeitsentgelte im TV-L bzw. TV-H vor dem 1. Oktober 2023 erfolgen.

Unterabschnitt 2
Zuwendung

<strong>§ 13 Anspruchsvoraussetzungen</strong>

(1) 1Das Mitglied erhält für jede Spielzeit, in der es bei derselben Bühne in einem Arbeitsverhältnis von mindestens neun Monaten gestanden hat, eine Zuwendung, wenn es nicht aus seinem Verschulden vorzeitig ausgeschieden ist. 2Erreicht das Mitglied in einer Spielzeit nicht mindestens neun Beschäftigungsmonate, werden Monate aus der vorangegangenen Spielzeit, in denen das Mitglied in einem Arbeitsverhältnis bei derselben Bühne gestanden hat, hinzugerechnet, sofern es in der vorangegangenen Spielzeit keine Zuwendung erhalten hat.

(2) Die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuwendung erfüllt auch das Mitglied, das die Zuwendung nur deshalb nicht erhalten würde, weil sein Arbeitsverhältnis wegen Einberufung zum Grundwehrdienst oder zum Zivildienst ruht oder geruht hat.

(3) 1Stirbt das Mitglied nach der Leistung der Vorauszahlung (§ 15 Abs. 2), aber vor der Fälligkeit der Zuwendung, ist die Vorauszahlung nicht zu erstatten. 2Entsprechendes gilt, wenn das Mitglied nach der Zahlung der Zuwendung stirbt.

<strong>§ 14 Höhe der Zuwendung</strong>

(1) Die Zuwendung beträgt – unbeschadet des Absatzes 2 – 72 vom Hundert der Urlaubsvergütung (§ 37), die dem Mitglied zugestanden hätte, wenn es während des letzten vollen Vertragsmonats der Spielzeit Erholungsurlaub gehabt hätte.

In den Fällen, in denen im Beschäftigungsmonat für die Zuwendung eine erziehungsgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird und das Kind am ersten Tag des Bemessungsmonats den zwölften Lebensmonat noch nicht vollendet hat, bemisst sich die Zuwendung abweichend von dem Beschäftigungsumfang im Bemessungsmonat nach dem Beschäftigungsumfang am Tage vor dem Beginn der Elternzeit.

(2) 1Hat das Mitglied nicht während der gesamten in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer Bezüge erhalten, vermindert sich die Zuwendung um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, für den es keine Bezüge erhalten hat. 2Die Verminderung unterbleibt für die Kalendermonate, für die das Mitglied keine Bezüge erhalten hat wegen

a) der Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn es vor dem Ende der Spielzeit entlassen worden ist und nach der Entlassung unverzüglich die Arbeit wieder aufgenommen hat,

b) der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,

c) der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bis zur Vollendung des zwölften Lebensmonats des Kindes, wenn am Tage vor Antritt der Elternzeit Anspruch auf Bezüge oder auf Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bestanden hat.

3Die Verminderung unterbleibt ferner für die Kalendermonate, in denen dem Mitglied nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

Protokollnotiz:

Eine Spielzeit umfasst in der Regel einen Zeitraum von zwölf Monaten.

<strong>§ 15 Zahlung der Zuwendung</strong>

(1) 1Die Zuwendung ist am letzten Gehaltszahlungstermin der Bühne vor dem Beginn der Theaterferien zu zahlen. 2Können die nach § 37 Abs. 1 Buchst. c und d zustehenden Anteile der Urlaubsvergütung bis zum Gehaltszahlungstermin nach Satz 1 nicht abschließend berechnet werden, sind sie am letzten Gehaltszahlungstermin der Bühne vor der Beendigung der Spielzeit zu zahlen.

(2) 1Auf die Zuwendung ist spätestens am 1. Dezember eine Vorauszahlung in Höhe von einem Drittel der Vergütung zu leisten, die dem Mitglied für den Monat November zusteht oder zustehen würde. 2Die Vorauszahlung ist auf volle Euro aufzurunden.

Unterabschnitt 3
Vermögenswirksame Leistungen

<strong>§ 16 Voraussetzungen und Höhe</strong>

(1) 1Das Mitglied erhält monatlich eine vermögenswirksame Leistung im Sinne des Vermögensbildungsgesetzes. 2Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 €. 3Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied und der teilzeitbeschäftigte Bühnentechniker erhalten von dem Betrag nach Satz 2 den Teil, der dem Umfang der Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ein Mitglied, das auf Teilspielzeitvertrag bis zu acht Monaten angestellt ist.

(3) 1Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die dem Mitglied Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen. 2Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.

(4) Die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag gehört nicht zum Diensteinkommen im Sinne des § 23a der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

Protokollnotiz:

Gewähren Arbeitgeber ihren nicht-künstlerischen Mitarbeitern eine höhere vermögenswirksame Leistung als die in Absatz 1 genannten 6,65 Euro monatlich, muss diese auch dem Mitglied gewährt werden.

<strong>§ 17 Mitteilung der Anlageart</strong>

Das Mitglied teilt dem Arbeitgeber schriftlich die Art der für die vermögenswirksame Leistung gewählten Anlage mit und gibt hierbei, soweit dies nach der Art der Anlage erforderlich ist, das Unternehmen oder Institut mit der Nummer des Kontos an, auf das die Leistung eingezahlt werden soll.

<strong>§ 18 Entstehung und Fälligkeit des Anspruchs</strong>

(1) 1Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem das Mitglied dem Arbeitgeber die nach § 17 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Kalendermonate desselben Kalenderjahrs. 2Die Ansprüche werden erstmals am Letzten des zweiten auf die Mitteilung folgenden Kalendermonats fällig.

(2) 1Der Anspruch entsteht nicht für einen Kalendermonat, für den dem Mitglied von seinem oder einem anderen Arbeitgeber oder Dienstherrn eine vermögenswirksame Leistung aus diesem oder einem früher begründeten Arbeits- oder sonstigen Rechtsverhältnis erbracht wird. 2Dies gilt nicht, wenn der Anspruch mit einem gegen einen anderen Arbeitgeber bestehenden Anspruch auf eine vermögenswirksame Leistung von weniger als 6,65 € zusammentrifft.

<strong>§ 19 Änderung der vermögenswirksamen Anlage</strong>

(1) Das Mitglied kann während des Kalenderjahrs die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, nur mit Zustimmung des Arbeitgebers wechseln.

(2) Für die vermögenswirksame Leistung nach diesem Tarifvertrag und die vermögenswirksame Anlage von Teilen des Arbeitsentgelts nach § 11 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz soll das Mitglied möglichst dieselbe Anlageart und dasselbe Unternehmen oder Institut wählen.

(3) Die Änderung einer schon bestehenden Vereinbarung nach § 11 Abs. 1 Vermögensbildungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Arbeitgebers, wenn das Mitglied diese Änderung aus Anlass der Gewährung der vermögenswirksamen Leistung nach diesem Tarifvertrag verlangt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 gilt § 18 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

<strong>§ 20 Nachweis bei Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Vermögensbildungsgesetz</strong>

Bei einer vermögenswirksamen Anlage nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 Vermögensbildungsgesetz (Wohnungsbauprämie) hat das Mitglied seinem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf Verlangen nachzuweisen; das Auslaufen der Entschuldung hat es unverzüglich anzuzeigen.

Unterabschnitt 4
Urlaubsgeld

<strong>§ 21 Anspruchsvoraussetzungen</strong>

(ersatzlos gestrichen)

<strong>§ 22 Höhe des Urlaubsgelds</strong>

(ersatzlos gestrichen)

<strong>§ 23 Anrechnung von Leistungen</strong>

(ersatzlos gestrichen)

<strong>§ 24 Auszahlung</strong>

(ersatzlos gestrichen)

4. Abschnitt
Aufwendungsersatz

<strong>§ 25 Bühnenkleidung</strong>

(1) 1Der Arbeitgeber hat dem Mitglied die zur Aufführung eines Bühnenwerks erforderlichen Kleidungs-, Ausrüstungs- und Schmuckstücke sowie Perücken und Ballettschuhe zur Verfügung zu stellen. 2Ausgenommen und für den dienstlichen Gebrauch vorzuhalten sind Proben- und Trainingskleidung, ferner

– bei Männern: ein Straßenanzug

– bei Frauen: ein Straßenkleid

– für beide Geschlechter: das zu Anzug und Kleid jeweils gehörende Schuhwerk sowie die dazugehörende Kopf- und Handbekleidung.

(2) Die Instandsetzung (kleine Ausbesserungen, Reinigen und Aufbügeln) der für Zwecke des Bühnengebrauchs getragenen Kleidungsstücke des Mitglieds hat der Arbeitgeber auf seine Kosten zu besorgen.

<strong>§ 26 Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung</strong>

Bei auswärtigen Arbeitsleistungen hat das Mitglied Anspruch auf einen angemessenen Ersatz seiner Aufwendungen durch die Erstattung der Fahrkosten und die Zahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern nach den Reisekostenbestimmungen des Arbeitgebers.

5. Abschnitt
Sozialbezüge

<strong>§ 27 Krankenbezüge</strong>

(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

(2) Das Mitglied erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn es Erholungsurlaub hätte. Wird das Mitglied infolge derselben Krankheit (Absatz 1) erneut arbeitsunfähig, hat es wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabsatz 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn

a) es vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder

b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

1Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabsätzen 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 2Das Gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der das Mitglied zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.

Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabsätzen 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabsatz 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.

(3) 1Nach Ablauf des nach Absatz 2 maßgebenden Zeitraums erhält das Mitglied für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit. 2Dies gilt nicht,

a) wenn das Mitglied Rente wegen Erwerbsminderung (43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,

b) in den Fällen des Absatzes 1 Unterabs. 3,

c) für den Zeitraum, für den das Mitglied Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach 24i SGB V oder nach § 19 MuSchG hat.

(4) Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat.

1Überbezahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1. 2Die Ansprüche des Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. 3Verzögert das Mitglied schuldhaft, dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids mitzuteilen, gelten die für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes in vollem Umfang als Vorschuss; die Ansprüche gehen in diesem Falle in Höhe des für die Zeit nach dem Tage der Zustellung des Rentenbescheids überzahlten Bezüge auf den Arbeitgeber über.

Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Unterabsatzes 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

(5) 1Der Krankengeldzuschuss wird in der Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialversicherungsträgers und der Nettovergütung gezahlt. 2Nettovergütung ist die Vergütung nach § 12, vermindert um die gesetzlichen Abzüge.

(6) 1Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Absätzen 3 bis 5 hat auch das Mitglied, das in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. 2Dabei sind für die Anwendung des Absatzes 5 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Mitglied als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

(7) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an, beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

<strong>§ 27a Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen</strong>

Für die

a) Mitglieder, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, sowie

b) Mitglieder, die nicht krankenversicherungspflichtig sind und keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhalten, die am 30. Juni 1994 zu einem Arbeitgeber, der Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, in einem Arbeitsverhältnis auf der Grundlage eines Normalvertrags oder eines für Bühnentechniker geltenden Tarifvertrags (BTT/BTTL) gestanden haben und die mit einem anderen Unternehmen, das Mitglied im Deutschen Bühnenverein ist, einen Arbeitsvertrag als Mitglied abschließen, der zum 1. Juli 1994 oder später wirksam wird, gilt anstelle des § 27 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes:

(1) Wird das Mitglied durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass es ein Verschulden trifft, erhält es Krankenbezüge nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8.

1Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 2Bei Mitgliedern, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabsatzes entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Unterabsatzes 1 gilt ferner eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen oder nicht strafbaren Abbruchs der Schwangerschaft eintritt.

(2) Krankenbezüge werden nicht gezahlt

a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,

b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an das Mitglied Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgelds im Sinne des § 20 SGB VI i. V. m. § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. 2Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes. 3Die Ansprüche des Mitglieds gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 1 dieses Unterabsatzes ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, das Mitglied hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

1Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabsatz 1 Satz 1, behält das Mitglied abweichend von Unterabsatz 1 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. 2Das Gleiche gilt, wenn das Mitglied das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der das Mitglied zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

(3) Dem krankenversicherungspflichtigen Mitglied und dem nicht krankenversicherungspflichtigen Mitglied, das einen Zuschuss nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt

a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und

b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechsten Woche ein Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

1Der Krankengeldzuschuss beträgt 100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts, vermindert um die Barleistung des Sozialversicherungsträgers. 2Durch Gesetz vorgesehene Abzüge von der Leistung des Sozialversicherungsträgers werden bei der Berechnung des Zuschusses nicht berücksichtigt. 3Bei den bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen Versicherten werden die satzungsmäßigen Barleistungen der sonst zuständigen Krankenkasse berücksichtigt, gleichgültig, welche Barleistungen das private Krankenversicherungsunternehmen gewährt.

Nettoarbeitsentgelt sind die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen, vermindert um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge und den Arbeitnehmeranteil zur Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen).

(4) Dem nichtkrankenversicherungspflichtigen Mitglied, das keinen Zuschuss nach § 257 SGB V erhält, werden als Krankenbezüge gezahlt

a) die Vergütung und die in Monatsbeträgen vereinbarten, nicht zum Ersatz von Aufwendungen dienenden Sondervergütungen bis zum Ende der sechsten Woche der Arbeitsunfähigkeit und

b) bei einer länger als sechs Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der sechsten Woche die Hälfte der in Buchstabe a genannten Bezüge bis zum Ende der 26. Woche der Arbeitsunfähigkeit.

(5) Bei Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Absatz 1 Unterabs. 3 werden die Krankenbezüge längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt.

(6) Schließt sich an ein infolge Zeitablaufs beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber an, beginnen die Fristen für die Zahlung der Krankenbezüge wegen einer in der vorangegangenen Spielzeit durch Krankheit verursachten Arbeitsunfähigkeit nicht neu zu laufen.

(7) Hat das Mitglied nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird es aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Absatz 3 und 4 maßgebende Zeit gezahlt.

(8) Für Solomitglieder und Bühnentechniker findet

a) Absatz 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Krankengeldzuschuss bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird;

b) Absatz 4 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Hälfte der dort genannten Bezüge bis zum Ende der 20. Woche der Arbeitsunfähigkeit bezahlt wird;

c) Absatz 2 Buchst. b mit der Maßgabe Anwendung, dass die Fortzahlung der in Absatz 4 Buchst. b genannten Bezüge bis zur 16. Woche der Arbeitsunfähigkeit, längstens jedoch für zwei Monate vom Beginn der Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung an geleistet wird.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Ein Verschulden im Sinne des Absatzes 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

<strong>§ 28 Anzeige- und Nachweispflichten</strong>

(1) 1In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 bzw. des § 27a Abs. 1 Unterabs. 1 und 3 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat das Mitglied eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder dem Betrieb vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, bei Krankmeldung die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist das Mitglied verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.

1Hält sich das Mitglied bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist es darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 2Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 3Darüber hinaus ist das Mitglied, wenn es Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 4Kehrt ein arbeitsunfähig erkranktes Mitglied in das Inland zurück, ist es verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange das Mitglied die von ihm nach Unterabsatz 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabsatz 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

(2) 1In den Fällen des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 27a Abs. 1 Unterabs. 2 ist das Mitglied verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm

a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 27a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder

b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme im Sinne des § 27 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. des § 27a Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2

unverzüglich vorzulegen. 2Absatz 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 3:

Für Solomitglieder kann die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung für den ersten Krankheitstag angeordnet werden. Das gilt für alle Mitglieder vor Abstechern.

<strong>§ 29 Forderungsübergang bei Dritthaftung</strong>

(1) Kann das Mitglied aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Mitglied Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.

(2) Das Mitglied hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlichen Angaben zu machen.

(3) Der Forderungsübergang nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil des Mitglieds geltend gemacht werden.

(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn das Mitglied den Übergang eines Schadensersatzanspruchs gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass das Mitglied die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

<strong>§ 30 Beihilfen, Unterstützungen</strong>

Die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und Todesfällen sowie von Unterstützungen richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

<strong>§ 31 Jubiläumszuwendung</strong>

Die Jubiläumszuwendung richtet sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

<strong>§ 32 Sterbegeld</strong>

(1) Beim Tode des Mitglieds, dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder vertraglicher Vereinbarung geruht hat, erhalten

a) der überlebende Ehegatte oder der überlebende eingetragene Lebenspartner,

b) die Abkömmlinge des Mitglieds

Sterbegeld.

(2) Sind Anspruchsberechtigte im Sinne des Absatzes 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren

a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Mitglieds mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn das verstorbene Mitglied ganz oder überwiegend der Ernährer gewesen ist,

b) sonstige Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.

(3) Als Sterbegeld werden gezahlt

a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied für die restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden hätte,

b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des 23 Abs. 2 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entspricht.

(4) Ist dem Mitglied zur Zeit seines Todes die Vergütung nicht oder nicht mehr in voller Höhe weitergezahlt worden oder hat das Mitglied zur Zeit seines Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bezogen, erhalten die Hinterbliebenen als Sterbegeld

a) die Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat für den Sterbetag und die restlichen Tage des Sterbemonats zugestanden hätte,

b) das Zweifache der Vergütung, die dem verstorbenen Mitglied im Sterbemonat zugestanden hätte, höchstens jedoch das Zweifache des Betrags, der der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des 23 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen entspricht.

(5) Das Sterbegeld wird in einer Summe gezahlt.

(6) Sind an das verstorbene Mitglied Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden sie auf das Sterbegeld angerechnet.

(7) 1Die Zahlung an einen der Hinterbliebenen bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. 2Sind Hinterbliebene nicht vorhanden, werden für den Sterbemonat über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge nicht zurückgefordert.

(8) 1Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Hinterbliebenen als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten. 2Dies gilt nicht, wenn die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder die Ruhegeldeinrichtung einen Arbeitnehmerbeitrag vorsieht.

6. Abschnitt
Freistellung von der Arbeit

Unterabschnitt 1
Erholungsurlaub

<strong>§ 33 Anspruchsvoraussetzungen</strong>

(1) 1Das Mitglied erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. 2Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass das Mitglied vorher ausscheidet.

(3) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs, soweit dieser den Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs überschreitet, für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.

<strong>§ 34 Dauer des Urlaubs</strong>

(1) Der Urlaub beträgt in jedem Urlaubsjahr 45 Kalendertage.

(2) 1Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahrs, beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. 2Bruchteile von Urlaubstagen werden auf volle Tage, jedoch nur einmal im Urlaubsjahr, aufgerundet.

<strong>§ 35 Zeitpunkt und Übertragung des Urlaubs</strong>

(1) 1Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend in den Theaterferien gegeben und genommen werden. 2Er kann aus betrieblichen Gründen in zwei Teilen gegeben werden; in diesem Falle soll ein Urlaubsteil mindestens zwei Drittel des dem Mitglied zustehenden Urlaubs betragen und in den Theaterferien gegeben und genommen werden.

1Der kleinere Urlaubsteil kann auch zu einer anderen Zeit gegeben und genommen werden. 2Der Zeitpunkt des Antritts dieses Urlaubsteils ist vom Arbeitgeber spätestens sechs Wochen vorher unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds festzulegen.

14 Kalendertage des Urlaubs sollen zusammenhängend während der Schulferien des jeweiligen Bundeslandes gewährt werden.

Die zeitliche Festlegung des Urlaubs soll spätestens bis zum 31. Dezember der jeweiligen Spielzeit erfolgen.

(2) 1Der Teil des Urlaubs, der auf die Zeit vom Beginn der Spielzeit bis zum Ende des Kalenderjahrs entfällt, ist zusammen mit dem Teil des Urlaubs, der im folgenden Kalenderjahr auf die Zeit bis zum Ende der Spielzeit entfällt, in den Theaterferien des folgenden Kalenderjahrs zu geben und zu nehmen. 2Dies gilt nicht für den Teil des Urlaubs, der bereits zu Beginn der Vertragszeit gegeben und genommen worden ist.

Kann der Urlaub bis zum Ende der Theaterferien des folgenden Kalenderjahrs nicht genommen werden, ist er bis zum Ende dieses Kalenderjahrs anzutreten.

Läuft die Wartezeit (§ 33 Abs. 2) erst im Laufe des folgenden Kalenderjahrs ab, ist der Urlaub spätestens zu Beginn der Theaterferien anzutreten.

Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.

<strong>§ 36 Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs</strong>

(1) Erkrankt das Mitglied während des Urlaubs und zeigt es dies unverzüglich an, werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen das Mitglied arbeitsunfähig war, auf den Erholungsurlaub nicht angerechnet; § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.

Endet das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Ende der Theaterferien oder schließt sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber an, hat sich das Mitglied nach dem Ende der Theaterferien oder nach dem planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger dauert, nach der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(2) 1Den Zeitpunkt des Antritts des nach Absatz 1 nachzugewährenden Urlaubs bestimmt der Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Spielplans und möglichst unter Berücksichtigung der Wünsche des Mitglieds. 2Der Urlaub kann, wenn er

a) nicht mehr als 35 Tage beträgt, einmal

b) mehr als 35 Tage beträgt, zweimal

geteilt werden. 3Dabei beträgt der eine Teil mindestens 21 Kalendertage, im Falle des Buchstaben a jedoch nur, wenn der nachzugewährende Urlaub mindestens diesen Zeitraum umfasst.

(3) Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Buchst. a gelten entsprechend, wenn das Mitglied bei Beginn der Theaterferien wegen Krankheit arbeitsunfähig ist.

<strong>§ 37 Urlaubsvergütung</strong>

(1) Als Urlaubsvergütung erhält das Mitglied

a) die Vergütung,

b) die Sondervergütung, die in Monatsbeträgen festgelegt ist,

c) einen Anteil der sonstigen regelmäßig angefallenen Sondervergütungen,

d) einen Anteil der Spielgelder bzw. Übersinghonorare.

(2) Die nach Absatz 1 Buchst. c und d zu zahlenden Anteile betragen je zehn vom Hundert der Vergütungen, die in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer angefallen sind.

Als regelmäßig angefallen gilt eine Sondervergütung nur dann, wenn sie für sich in der in die Spielzeit fallenden Vertragsdauer mindestens sechsmal angefallen ist.

Zu den Sondervergütungen nach Absatz 1 Buchst. c gehören nicht die Aufwandsentschädigungen (z. B. Schminkgelder, Frackgelder, Ballkleidgelder, Reisekosten und Diäten) ohne Rücksicht darauf, ob sie einzeln abgerechnet werden oder in Monatsbeträgen festgelegt sind.

Protokollnotizen:

  1. Übernahmehonorare fallen, wenn sie nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, unter Absatz 1 Buchst. c.
  2. Vergütungen für Doppelvorstellungen fallen unter Absatz 1 Buchst. c. Das Gleiche gilt für Überstundenvergütungen nach § 67 Abs. 1 Unterabs. 4.

<strong>§ 38 Abgeltung des Urlaubsanspruchs</strong>

(1) Der Urlaubsanspruch ist abzugelten, wenn und soweit der Urlaub aus zwingenden betrieblichen Gründen nicht bis zum Ende der Vertragszeit oder bis zu einer früheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben und genommen werden kann, es sei denn, dass sich an ein beendetes Arbeitsverhältnis ein neues Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber anschließt.

Im Falle einer fristlosen Entlassung, die durch vorsätzlich schuldhaftes Verhalten des Mitglieds veranlasst worden ist, und im Falle des fristlosen Ausscheidens des Mitglieds, sofern das Arbeitsverhältnis vom Mitglied unberechtigterweise aufgelöst worden ist, wird nur der Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Mitglied nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 34 Abs. 2 noch zustehen würde.

(2) Die Geldabfindung beträgt für jeden Urlaubstag ein Dreißigstel der Urlaubsvergütung.

Unterabschnitt 2
Sonstige Freistellung von der Arbeit

<strong>§ 39 Arbeitsbefreiung</strong>

(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen das Mitglied unter Fortzahlung der Vergütung im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:

a)

Niederkunft der Ehefrau

1 Arbeitstag
b) Tod des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils 2 Arbeitstage
c) Umzug aus dienstlichem oder betriebsbedingtem Grund an einen anderen Ort 1 Arbeitstag
d) 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum 1 Arbeitstag
e) schwere Erkrankung
aa)

eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,

1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn das Mitglied deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss, bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.

2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Mitglieds zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.

f) ärztliche Behandlung des Mitglieds, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss, erforderliche nachgewiesene Abwesenheit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.

2Bei der Festlegung des Zeitpunkts der Arbeitsbefreiung sind die dienstlichen Belange der Bühne zu berücksichtigen.

(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung nur insoweit, als das Mitglied nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. 2Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Das Mitglied hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) 1Dem Mitglied ist auf Verlangen Arbeitsbefreiung zur Erlangung einer neuen Anstellung unter Fortzahlung der Vergütung zu gewähren. 2Der Zeitpunkt und die Dauer der Arbeitsbefreiung sind so zu bestimmen, dass dem Arbeitgeber kein unverhältnismäßiger Nachteil entsteht.

(4) 1Das Mitglied hat aus dringenden persönlichen Gründen (z. B. Eheschließung und Umzug aus persönlichen Gründen, Kommunion oder Konfirmation des eigenen Kindes, Todesfall eines engen Angehörigen und ähnliche persönliche Anlässe) in jeder Spielzeit Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung von einem Tag oder zwei halben freien Tagen. 2Die Arbeitsbefreiung wird nicht gewährt, wenn dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen.

1Darüber hinaus kann der Arbeitgeber in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung bis zu drei Tagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Vergütung kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

(5) Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Delegiertentagungen, der Orts- und Lokalverbände, der Landesverbände und des Hauptvorstands bzw. der Bundesdelegiertenversammlung auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung bis zu acht Tagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

(6) Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Deutschen Bühnenverein und zur Teilnahme an den Sitzungen der Organe der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen kann auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaft Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.

<strong>§ 40 Gastierurlaub, Aushilfen</strong>

(1) 1Dem Mitglied kann Gastierurlaub gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 2Ist nichts Abweichendes vereinbart, hat das Mitglied keinen Anspruch auf die Fortzahlung der Vergütung. 3Der Anspruch auf Zuwendung kann für den Fall eines Gastierurlaubs von mehr als 40 Tagen für die jeweilige Spielzeit ganz oder teilweise durch eine Vereinbarung mit dem Mitglied abbedungen werden; § 14 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) 1Für eine Aushilfstätigkeit an einer anderen Bühne, die dem Deutschen Bühnenverein angehört, kann eine Freistellung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 2Die Freistellung erfolgt unter Fortzahlung der Vergütung.

<strong>§ 40a Urlaubsschein</strong>

1Anträge auf Urlaub außerhalb der Theaterferien sind auf dem vorgeschriebenen Vordruck einzureichen. 2Darin muss zur Erreichbarkeit während des Urlaubs die Adresse und die Telefonnummer des Mitglieds enthalten sein. 3Der Urlaub gilt erst dann als bewilligt, wenn er von der Bühnenleitung auf dem vorgeschriebenen Urlaubsschein schriftlich bestätigt ist. 4Der Urlaubsantrag ist unverzüglich zu bescheiden. 5Ein etwaiger Widerruf des Urlaubs ist schriftlich vorzubehalten. 6Der Urlaub soll nur widerrufen werden, wenn besondere Gründe vorliegen.

7. Abschnitt
Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung

<strong>§ 41 Zusatzversorgung</strong>

Das Mitglied ist bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert, soweit die Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen eine solche Pflichtversicherung vorsieht.

<strong>§ 41a Übergangsvorschrift zur befreienden Lebensversicherung</strong>

(1) 1Dem bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen versicherten Mitglied, das nach § 231 Nr. 1 SGB VI (früher Artikel 2 § 1 AnVNG) von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten befreit ist und mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und seine Hinterbliebenen einen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes und des Erlebens des 65. oder eines niedrigeren Lebensjahrs abgeschlossen hat und aufrechterhält, gewährt der Arbeitgeber auf Antrag für die Zeit, für die dem Mitglied Vergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuss zur monatlichen Prämienzahlung in Höhe des Beitragsanteils, den der Arbeitgeber zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen hätte. 2Voraussetzung für die Gewährung des Zuschusses ist, dass das Mitglied für die Lebensversicherung jeweils mindestens einen Beitrag aufwendet, der als Pflichtbeitrag für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre.

(2) 1Erhöht sich der Pflichtbeitrag, der für das Mitglied zur Rentenversicherung der Angestellten zu zahlen wäre, kann das Mitglied seiner Verpflichtung zur Erhöhung seiner Aufwendung (Absatz 1 Satz 2) dadurch nachkommen, dass das Mitglied mindestens einen Beitrag in Höhe des Unterschieds zwischen dem bisher und dem nunmehr für ihn maßgebenden Pflichtbeitrag

a) für die Lebensversicherung oder

b) für eine freiwillige Versicherung in der Rentenversicherung der Angestellten oder

c) für die Versicherung bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen als freiwillige Zusatzbeiträge im Sinne des 23b Abs. 2 der Anstaltssatzung verwendet. 2Der Zuschuss des Arbeitgebers erhöht sich in diesen Fällen um die Hälfte des aufgewendeten Mehrbetrags, höchstens jedoch um die Hälfte des Unterschiedsbetrags nach Satz 1.

(3) Kommt das Mitglied der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 nicht nach, entfällt auch der Zuschuss nach Absatz 1.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Mitglieder, die aus dem Arbeitsverhältnis Anspruch auf eine Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen haben.

8. Abschnitt
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

<strong>§ 42 Nichtverlängerungsmitteilung</strong>

(1) Die Nichtverlängerungsmitteilungen richten sich nach den für die einzelnen Beschäftigtengruppen geltenden Sonderregelungen.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 gilt an der jeweiligen Bühne folgende Regelung für bis zu jeweils zwei Funktionsträger (Ortsdelegierte und stellvertretende Ortsdelegierte bzw. Vorsitzende und stellvertretende Vorsitzende des Lokalverbandes) der vertragschließenden Gewerkschaften, die ordnungsgemäß gewählt und dem Arbeitgeber durch die Gewerkschaft in Textform angezeigt wurden, während deren jeweiliger Amtszeit und zum Ende der Spielzeit, in der die Amtszeit endet: Der Arbeitgeber kann diesen Mitgliedern eine Nichtverlängerungsmitteilung nach dem jeweiligen Absatz 2 der einschlägigen Vorschriften (§§ 61, 69, 83 bzw. 96) nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen. 2Jedoch gilt diese Einschränkung nicht für die Mitglieder, für die die im jeweiligen Absatz 9 der zuvor genannten Vorschriften genannten Voraussetzungen vorliegen.

<strong>§ 43 Ordentliche Kündigung</strong>

(1) 1Das Recht der ordentlichen Kündigung kann im Arbeitsvertrag nur so vereinbart werden, dass zum Schluss eines Vertragsjahrs oder einer Spielzeit mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden darf. 2Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) 1Sollen Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert werden, ist auf ein Einvernehmen mit dem jeweiligen Vorstand hinzuwirken. 2Wird zwischen dem Arbeitgeber und dem jeweiligen Vorstand eine einvernehmliche Regelung erzielt, ist diese für die jeweiligen Mitglieder verbindlich.

Wird eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt oder widerspricht ein Mitglied der einvernehmlichen Regelung, ist eine betriebsbedingte Änderungskündigung mit der Frist des Absatzes 1 zulässig, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf.

(3) 1Absatz 2 findet auf Solomitglieder und Bühnentechniker keine Anwendung. 2Sollen für diese Mitglieder Regelungen, deren Inhalt über diesen Tarifvertrag hinausgeht und Eingang in den Arbeitsvertrag gefunden hat, geändert werden, kann der Arbeitgeber stattdessen eine Nichtverlängerungsmitteilung aussprechen und dem Solomitglied oder dem Bühnentechniker die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter geänderten Bedingungen anbieten.

(4) Besteht ein Recht zur auflösenden Nichtverlängerungsmitteilung wegen §§ 61 Abs. 3, 69 Abs. 3, 83 Abs. 8 oder 96 Abs. 3 nicht und wird amts- oder betriebsärztlich festgestellt, dass eine dauerhafte Berufsunfähigkeit des Mitglieds besteht, hat der Arbeitgeber das Recht, den Arbeitsvertrag mit der Frist des Absatzes 1 ordentlich zu kündigen, ohne dass es der arbeitsvertraglichen Vereinbarung des Rechts der ordentlichen Kündigung bedarf.

Protokollnotizen zu Absatz 2:

  1. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Kürzung oder Streichung von in monatlichen Pauschalen gewährten Sondervergütungen oder außertariflichen Vergütungen zum Inhalt hat, kann nicht mit dem Abschluss dieses Tarifvertrags begründet werden.
  2. Eine betriebsbedingte Änderungskündigung, die die Umwandlung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Teilzeitarbeitsverhältnis zum Ziel hat, ist unzulässig.

<strong>§ 44 Außerordentliche Kündigung</strong>

(1) 1Der Arbeitgeber und das Mitglied sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht mehr zugemutet werden kann. 2Die Kündigung bedarf der Schriftform.

(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen ausgesprochen werden. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss der anderen Vertragspartei auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

<strong>§ 45 Erwerbsminderung</strong>

(1) 1Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass das Mitglied voll erwerbsgemindert ist, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern das Mitglied eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. 2Das Mitglied hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

1Verzögert das Mitglied schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht es Altersrente nach § 236 oder § 236a bzw. § 36 oder § 37 SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, tritt an die Stelle des Bescheids des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes oder des betriebsärztlichen Dienstes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem dem Mitglied das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(2) 1Erhält das Mitglied keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, endet das Arbeitsverhältnis nach Ablauf einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung des Rentenbescheids bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes oder betriebsärztlichen Dienstes an das Mitglied. 3Das Mitglied hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 4Beginnt die Rente wegen voller Erwerbsminderung erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, beginnt die Frist mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages.

(3) Liegt bei dem Mitglied, das schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen voller Erwerbsminderung endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes, es sei denn, das Arbeitsverhältnis endet zuvor durch eine wirksam ausgesprochene Nichtverlängerungsmitteilung.

(4) 1Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 2In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Absatz 1 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die Rente auf Zeit bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.

(5) 1Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt wird, dass das Mitglied nur teilweise erwerbsgemindert ist, es sei denn, das Mitglied stellt den schriftlichen Antrag, in seinem bisherigen Beruf teilweise beschäftigt zu werden. 2In diesem Fall ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Mitglied dem Antrag entsprechend zu beschäftigen, wenn eine dem Antrag entsprechende Beschäftigungsmöglichkeit besteht. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vergütung unter Berücksichtigung von Art und Umfang der Beschäftigung angemessen zu kürzen. 4Besteht die Beschäftigungsmöglichkeit nicht, gelten Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe entsprechend, dass das Arbeitsverhältnis nicht vor der schriftlichen Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber endet bzw. ruht.

<strong>§ 46 Übergangsgeld</strong>

(1) Das Mitglied, das am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat und in einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis von mindestens vier Jahren (Spielzeiten) bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld, wenn für das Ausscheiden

a) die Auflösung des Theaters,

b) die Auflösung der Sparte des Theaters, der es angehört,

c) die Zusammenlegung des Theaters mit einem oder mehreren anderen Theatern

ursächlich ist.

(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn

a) das Mitglied das Ausscheiden verschuldet hat,

b) das Mitglied gekündigt hat oder das Arbeitsverhältnis nicht verlängert,

c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag beendet ist,

d) dem Mitglied aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrags oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalls im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung eine laufende Versorgungsleistung gewährt wird,

e) das Mitglied aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der diesen Tarifvertrag oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b und c wird Übergangsgeld jedoch gewährt, wenn

  1. das Mitglied wegen

a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaus,

b) einer Körperbeschädigung, die es zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,

c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,

das weibliche Mitglied außerdem wegen

a) Schwangerschaft,

b) Niederkunft in den letzten drei Monaten

gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat.

(4) 1Das Übergangsgeld wird nach der dem Mitglied am Tag vor dem Ausscheiden zustehenden monatlichen Vergütung bemessen. 2Es beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.

3Das Übergangsgeld wird in einer Summe ausgezahlt, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen nachgewiesen ist.

(5) 1Erhält das Mitglied eine Abfindung aufgrund des Kündigungsschutzgesetzes oder eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung aufgrund eines Vergleichs, werden diese Leistungen auf das Übergangsgeld angerechnet. 2Liegen sowohl die Voraussetzungen für das Übergangsgeld als auch für die Abfindung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines lntendantenwechsels vor, so erhält das Mitglied die für ihn günstigere Leistung, die Gewährung der anderen Leistung ist ausgeschlossen.

(6) 1Das Mitglied, das noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an demselben Theater beschäftigt war und aus den in Absatz 1 genannten Gründen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. 3Hat das Mitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen.

Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

9. Abschnitt
Hausordnung

<strong>§ 47 Ordnungsausschuss</strong>

(1) 1Für die einzelnen Beschäftigtengruppen wird ein Ordnungsausschuss gebildet. 2Er besteht aus drei Mitgliedern sowie gleich vielen Ersatzmitgliedern. 3Sie werden von den jeweiligen Gruppenmitgliedern gewählt. 4Der Ordnungsausschuss wählt einen Obmann. 5Für die Wahlen und die Amtszeit finden die §§ 48 und 49 sinngemäß Anwendung. 6Die Bildung eines gemeinsamen Ordnungsausschusses ist zulässig, soweit nicht eine Beschäftigtengruppe widerspricht.

1Die Beratungen des Ordnungsausschusses sind vertraulich. 2Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns.

Ist ein Mitglied des Ordnungsausschusses Partei, so ist an seiner Stelle ein Ersatzmitglied zuzuziehen.

(2) 1Verstöße gegen die arbeitsvertraglichen Verpflichtungen können vom Arbeitgeber gemeinsam mit dem Ordnungsausschuss durch Verwarnung oder Bußgeld geahndet werden. 2Bußgelder dürfen im einzelnen Fall den Betrag von vier Tagesgagen nicht übersteigen. 3Das Mitglied ist vorher zu hören.

(3) 1Alle den Betrieb berührenden Streitigkeiten, die unter den Mitgliedern entstehen, sind zunächst dem Ordnungsausschuss zur Schlichtung zu unterbreiten. 2Der Ordnungsausschuss kann dem Arbeitgeber ein Gutachten erstatten.

Bei dienstlichen Streitigkeiten zwischen einem Mitglied und einem Bühnenvorstand kann der Entscheidung der zuständigen Stelle ein Sühneversuch vor dem Arbeitgeber und dem Obmann des Ordnungsausschusses vorausgehen.

(4) Alle Bußgelder müssen für wohltätige oder gemeinnützige Einrichtungen verwendet werden, die den Mitgliedern zugutekommen.

10. Abschnitt
Opernchor- und Tanzgruppenvorstände

<strong>§ 48 Wahl und Zusammensetzung des Opernchor- und des Tanzgruppenvorstands</strong>

(1) Die Mitglieder des Opernchors und der Tanzgruppe wählen in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Opernchorvorstand und einen Tanzgruppenvorstand (Vorstand).

(2) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder.

Wählbar sind alle Mitglieder, die dem Opernchor bzw. der Tanzgruppe mehr als eine Spielzeit angehören.

(3) Der Vorstand besteht aus dem Obmann, dem stellvertretenden Obmann und einem weiteren Mitglied.

(4) 1Die Wahl erfolgt in der Regel zu Beginn der Spielzeit. 2Die von dem bisherigen Vorstand einzuberufende Versammlung wählt einen Wahlvorstand. 3Wahlvorschläge sind spätestens eine Woche vor der vom Wahlvorstand einzuberufenden Wahlversammlung schriftlich bei dem Wahlvorstand einzureichen. 4Der Wahlvorstand prüft die Wahlvorschläge und leitet die Wahl.

(5) 1Zur Wahl des Obmanns werden höchstens zwei Wahlgänge durchgeführt. 2Gewählt ist im ersten Wahlgang der Bewerber, der die absolute Mehrheit der von den anwesenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. 3Wird ein zweiter Wahlgang erforderlich, findet er als Stichwahl zwischen den beiden Bewerbern statt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. 4Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält.

1Der stellvertretende Obmann und das weitere Mitglied werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt. 2Gewählt sind die Bewerber in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenden Anzahl der Stimmen.

Die Wahlversammlung kann bestimmen, dass auch zur Wahl des stellvertretenden Obmanns und der weiteren Mitglieder das in Unterabsatz 1 vorgesehene Wahlverfahren angewendet wird.

(6) 1Über den Wahlvorgang ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Wahlvorstand zu unterzeichnen ist. 2Dieser hat dem Arbeitgeber das Wahlergebnis mitzuteilen.

<strong>§ 49 Amtszeit des Vorstands</strong>

(1) Die Amtszeit des Vorstands erstreckt sich auf zwei Spielzeiten.

(2) Die Mitgliedschaft im Vorstand endet durch

a) Ablauf der Amtszeit,

b) Niederlegung des Amtes,

c) Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis als Opernchormitglied bzw. als Tanzgruppenmitglied bei der betreffenden Bühne,

d) Abwahl.

(3) Scheidet ein Mitglied aus dem Vorstand aus, wird der Vorstand durch Nachwahl für die restliche Amtszeit ergänzt.

(4) 1Der Antrag auf Abwahl eines Mitglieds des Vorstands kann von zwei Dritteln der Opernchormitglieder bzw. der Tanzgruppenmitglieder bei dem Vorstand schriftlich gestellt werden. 2Liegt der Antrag vor, hat der Vorstand binnen zwei Wochen eine Versammlung abzuhalten, in der über den Abwahlantrag geheim abgestimmt wird. 3Die Abwahl ist wirksam erfolgt, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben.

<strong>§ 50 Geschäftsordnung des Vorstands</strong>

(1) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(2) Der Vorstand hat bei der Anberaumung seiner Sitzungen auf die dienstlichen Erfordernisse Rücksicht zu nehmen.

(3) Die Sitzungen des Vorstands sind nicht öffentlich.

(4) Der Arbeitgeber nimmt nur an den Sitzungen teil, die auf sein Verlangen anberaumt sind oder zu denen er ausdrücklich eingeladen ist.

<strong>§ 51 Aufgaben und Befugnisse des Vorstands</strong>

(1) 1Der Vorstand wirkt mit bei der Auswahl von Bewerbern, für die Tanzgruppe jedoch nur, wenn die Bewerber durch ein Vortanzen vor Ort ermittelt werden. 2Er wirkt außerdem mit in allen sonstigen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind.

(2) Beim Probedirigieren von Bewerbern für die Stelle des Chordirektors oder seines Stellvertreters ermittelt der Opernchorvorstand die Auffassung des Opernchors und vertritt sie gegenüber dem Arbeitgeber.

(3) Der Vorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene Spielplan und Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber in seine Erwägungen einbeziehen soll.

(4) Der Vorstand wirkt daran mit, dass Proben und Veranstaltungen reibungslos ablaufen.

(5) Beabsichtigt der Arbeitgeber, für den Opernchor Mitglieder in Teilzeitarbeit zu beschäftigen, wirkt der Opernchorvorstand an dieser Entscheidung mit.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2:

Zu den Fällen, in denen dem Vorstand durch Gesetz oder Tarifvertrag Aufgaben zugewiesen sind, gehören insbesondere

  1. die Geltendmachung von Leistungsschutzrechten (§ 80 UrhG),
  2. die Änderung außertariflicher Regelungen (§ 43 Abs. 2),
  3. die Änderung von Probenregelungen (§§ 72, 85),
  4. die Verkürzung von Ruhezeiten (§§ 73, 86),
  5. die Abweichung von den Regelungen über freie Tage (§§ 74, 87),
  6. die Abgeltung eines Sondervergütungsanspruchs durch Freizeit (§ 79 Abs. 4 und § 92 Abs. 3),
  7. das Nichtverlängerungsverfahren (§§ 83, 96).

Die in den Fällen 1. – 6. unter Mitwirkung des jeweiligen Vorstands erzielten Regelungen sind für die Mitglieder der jeweiligen Beschäftigtengruppe verbindlich.

<strong>§ 52 Schutz der Vorstandsmitglieder</strong>

(1) Den Mitgliedern des Vorstands dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Nachteile erwachsen.

(2) 1Der Vorstand wird zur Entlastung je Monat seiner Tätigkeit von der Teilnahme an drei Proben befreit. 2Der Vorstand entscheidet, welches Vorstandsmitglied die Befreiung in Anspruch nimmt. 3Die Probe ist für das jeweilige Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bestimmen.

11. Abschnitt
Solo- und Bühnentechnikervorstände

<strong>§ 52a Wahl und Zusammensetzung des Solovorstands und des Bühnentechnikervorstands</strong>

(1) Die Solomitglieder und die Bühnentechniker wählen in unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl einen Solovorstand und einen Bühnentechnikervorstand (Vorstand). Weist der Arbeitgeber getrennte künstlerische Sparten aus, wählen die Solomitglieder jeder Sparte jeweils einen Vorstand, es sei denn, die Solomitglieder verschiedener Sparten entscheiden in jeder Sparte mehrheitlich, durch einen Vorstand vertreten zu werden. Unterabsätze 1 und 2 gelten nicht für die Sparte Tanz, wenn ein Tanzgruppenvorstand gewählt wird und die Solotänzer mit Zustimmung der Tanzgruppe an der Wahl dieses Vorstands teilnehmen.

(2) 1Wahlberechtigt sind alle Solomitglieder für den Solovorstand und alle Bühnentechniker für den Bühnentechnikervorstand. 2Werden für die künstlerischen Sparten getrennte Solovorstände gewählt, sind nur die Solomitglieder der jeweiligen Sparte wahlberechtigt. 3Für die Zuordnung zu einer dieser Sparten ist der Arbeitsvertrag des Solomitglieds maßgebend. 4Im Zweifel entscheidet das Solomitglied einmalig vor der ersten Teilnahme an einer solchen Wahl.

1Wählbar sind alle Solomitglieder bzw. Bühnentechniker, die dem Theater mehr als eine Spielzeit angehören. 2Findet Absatz 1 Unterabs. 2 Anwendung, sind nur die Mitglieder der jeweiligen Sparte wählbar.

(3) 1Ein Vorstand besteht aus dem Obmann und dem stellvertretenden Obmann. 2Sind mehr als 23 Mitglieder für die Wahl eines Vorstands wahlberechtigt, wird noch ein weiteres Mitglied gewählt.

(4) § 48 Abs. 4 bis 6 finden entsprechend Anwendung.

<strong>§ 52b Amtszeit und Geschäftsordnung des Vorstands</strong>

§§ 49 und 50 finden entsprechend Anwendung.

<strong>§ 52c Aufgaben und Befugnisse des Vorstands</strong>

(1) Der Vorstand wirkt mit in allen Fällen, in denen ihm durch Gesetz oder Tarifvertrag (insbesondere §§ 56, 65) Aufgaben zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand kann beim Arbeitgeber Bedenken gegen die vorgesehene Spielplan- und Probeneinteilung geltend machen, die der Arbeitgeber in seine Erwägungen einbeziehen soll.

(3) Der Vorstand wirkt daran mit, dass Proben und Veranstaltungen reibungslos ablaufen.

<strong>§ 52d Schutz der Vorstandsmitglieder</strong>

(1) Den Mitgliedern des Vorstands dürfen wegen ihrer Tätigkeit im Vorstand keine Nachteile erwachsen.

(2) 1Dem Solovorstand bzw. den Solovorständen wird zur Entlastung je Monat der Tätigkeit ein halber freier Tag gewährt. 2Der Vorstand entscheidet, welches Vorstandsmitglied diesen halben freien Tag in Anspruch nimmt. 3Der halbe freie Tag ist für das jeweilige Vorstandsmitglied im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber zu bestimmen.

12. Abschnitt
Schiedsgerichtsbarkeit

<strong>§ 53 Bühnenschiedsgerichtsbarkeit</strong>

Für alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die von den vertragschließenden Parteien dieses Tarifvertrags nach Maßgabe der vereinbarten Bühnenschiedsgerichtsordnungen eingesetzten Schiedsgerichte zuständig.

II.       Besonderer Teil

1. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Solo

<strong>§ 54 Besondere Mitwirkungspflicht – Solo</strong>

(1) Das Mitglied ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.

(2) 1Der Arbeitgeber hat die Dienste des Solomitglieds abzunehmen; er hat das Solomitglied angemessen zu beschäftigen. 2Als angemessen ist die Beschäftigung anzusehen, die sowohl den Interessen des Solomitglieds als auch den Interessen des Arbeitgebers gleichermaßen gerecht wird.

(3) Dem Solomitglied dürfen keine seiner vertraglichen Vereinbarung fernliegenden Aufgaben ohne seine ausdrückliche Zustimmung übertragen werden.

(4) Zur Mitwirkung bei Proben für eine Aufführung ist das Solomitglied auch dann verpflichtet, wenn die Hauptprobe, die Generalprobe und die Premiere in die Zeit nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fallen.

(5) 1Das darstellende Solomitglied hat auch Rollen und Partien von kleinerem Umfang zu übernehmen; Absatz 2 bleibt unberührt. 2Eine Verpflichtung zur Mitwirkung bei Pantomimen besteht nur, wenn sie im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

(6) 1Das darstellende Solomitglied ist in der Kunstgattung und in dem Kunstfach – soweit jeweils arbeitsvertraglich vereinbart – zu beschäftigen. 2Die Bezeichnung eines bestimmten Kunstfachs der Kunstgattung Schauspiel kann im Arbeitsvertrag durch eine Umschreibung des Rollengebiets nach charakteristischen Merkmalen ersetzt werden.

1Sofern ein Rollengebiet vereinbart ist, hat das darstellende Solomitglied keinen Anspruch auf jede Rolle oder Partie seines Rollengebiets; in diesem Fall muss sich die Beschäftigung jedoch im Rahmen des Rollengebiets halten. 2Das darstellende Solomitglied hat einen Anspruch auf bestimmte Rollen oder Partien nur, wenn sie im Arbeitsvertrag ausdrücklich vereinbart sind.

(7) 1Eine Probe, bei der das darstellende Solomitglied mitwirkt, darf der Öffentlichkeit nur mit seiner Zustimmung zugänglich gemacht werden. 2Dies gilt nicht für öffentliche Generalproben.

(8) 1Ist das Solomitglied der Auffassung, zu der Erfüllung einer ihm zugewiesenen Aufgabe nicht verpflichtet zu sein, so kann es das Schiedsgericht mit dem Ziel anrufen, feststellen zu lassen, dass es zu der Erfüllung der Aufgabe nicht verpflichtet ist. 2Bis zur Entscheidung des Schiedsgerichts hat das Solomitglied die Aufgabe durchzuführen, vorbehaltlich aller Ansprüche, die ihm gegen den Arbeitgeber aus der unberechtigten Zuweisung einer Aufgabe gegebenenfalls erwachsen.

<strong>§ 55 Proben – Solo</strong>

(1) 1Die Dauer einer Probe und die Lage der Pause(n) ergeben sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne. 2Dies gilt auch für Haupt- und Generalproben. 3§ 56 bleibt unberührt.

(2) Das Solomitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag sowie nach Beschäftigung in einer Abendaufführung an einer Probe teilzunehmen, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel es notwendig machen, die Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

(3) Für Solotänzer finden abweichend von Absatz 1 § 85 Abs. 1 (einschließlich der Protokollnotiz), 7, 8, 9 und 10 entsprechend Anwendung.

<strong>§ 56 Ruhezeiten – Solo</strong>

(1) 1Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit, insbesondere nach der Abendaufführung oder nach der Heimkehr von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Solomitglied eine elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. 2Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. 3Vor der Entscheidung über die Verkürzung ist der Solovorstand zu hören.

Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzurechnen.

(2) 1Außer bei Haupt- und Generalproben sowie bei weiteren zeitlich unbegrenzten Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie § 85 Abs. 2 und 4 ist das Solomitglied nicht verpflichtet, in einer Probe während der letzten vier Stunden vor Beginn seiner Tätigkeit in einer Aufführung mitzuwirken, es sei denn, dass Spielplan- oder Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung der Ruhezeit notwendig machen. 2Bei Nachmittagsvorstellungen oder auswärtigen Gastspielen des Theaters kann die Ruhezeit auf drei Stunden verkürzt werden. 3Unter Beginn der Tätigkeit ist der Zeitpunkt zu verstehen, in dem das Solomitglied im Theater erscheinen muss.

(3) Zwischen zwei Proben und vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, ist dem Solomitglied eine angemessene Ruhezeit einzuräumen.

(4) Für Solotänzer findet anstelle der Absätze 1 bis 3 § 86 entsprechend Anwendung.

<strong>§ 57 Freie Tage – Solo</strong>

(1) Das Solomitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Tag wöchentlich und einen halben freien Tag je Woche.

(2) 1Die freien Tage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Tagen liegen. 2Kann in Ausnahmefällen ein freier Tag nicht gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. 3Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich das Solomitglied auf Gastspielreise befindet.

(3) 1Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 226 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum entsprechend. 3Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt, beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. 4Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden.

(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Tag noch ein halber freier Tag gewährt werden.

(5) 1Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. 2In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.

<strong>§ 57a Freie Tage für Transition – Solo</strong>

(1) Für nachgewiesene berufliche Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen bzw. nachgewiesene einschlägige Maßnahmen zur Existenzgründung (Transition) erhält der Solotänzer pro Beschäftigungsjahr, das er als Solotänzer oder Tanzgruppenmitglied bei einem dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber zurückgelegt hat, drei bezahlte freie Tage.

(2) 1Für die Gewährung der freien Tage nach Absatz 1 muss die beabsichtigte Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bzw. Maßnahme zur Existenzgründung durch Anmeldung konkret nachgewiesen werden; die Maßnahme muss geeignet sein, auf eine konkret beabsichtigte und dem Arbeitgeber mitgeteilte berufliche Tätigkeit oder Existenzgründung vorzubereiten. 2Bei der Gewährung der freien Tage sind dienstliche Belange zu berücksichtigen, vor allem die Sicherstellung des Spielbetriebs.

Soweit der Solotänzer bereits freie Tage nach Absatz 1 durch einen früheren Arbeitgeber erhalten hat, besteht kein Anspruch auf die erneute Gewährung dieser freien Tage durch den derzeitigen Arbeitgeber.

Eine Abgeltung in Geld von nicht gewährten freien Tagen ist ausgeschlossen.

<strong>§ 58 Vergütung – Solo</strong>

(1) 1Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. 2Sie beträgt mindestens 2.715,- € monatlich.

Mit der Gage sind die von dem Solomitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

(2) Neben der Gage können mit dem Solomitglied besondere Vergütungen wie Spielgelder oder Übersinghonorare vereinbart werden.

(3) 1Für die Mitwirkung

a) in weiteren an demselben Tag stattfindenden Aufführungen,

b) in zwei gleichzeitig stattfindenden Aufführungen, wenn mit der Doppelbeschäftigung eine Erschwernis verbunden ist, ist eine besondere angemessene Vergütung zu vereinbaren.

2Die Vergütung für die Mitwirkung in den in dem Unterabsatz 1 Buchst. a genannten Fällen ist im Arbeitsvertrag zu vereinbaren.

(4) (gestrichen)

(5) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend von § 12a

a) (gestrichen)

b) das Solomitglied nur insoweit an einer Gagenanpassung, die für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird, teilnimmt, als die tarifvertragliche höher als die arbeitsvertragliche Gagenanpassung ausfällt,

c) das Solomitglied nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter Gastierurlaub von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt wird,

d) das Solomitglied an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn die monatliche Gage die für die jeweilige Bühne geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) übersteigt.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Bis zu einer tariflichen Neuregelung der Arbeitszeit haben die Tarifvertragsparteien für die Festlegung der Gagenbeträge in Absatz 1 eine rechnerische Arbeitszeit von durchschnittlich 44 Wochenstunden zugrunde gelegt. Eine Aussage über die zeitliche Quantifizierung der tatsächlich zu erbringenden Arbeit ist damit nicht verbunden.

<strong>§ 59 Rechteabgeltung – Solo</strong>

(1) 1Neben der Gage (§ 58 Abs. 1) erhält das Solomitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. 2Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.

(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen.

(3) 1Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. 2Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. 3Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.

(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird).

(5) Die Rechteabgeltung kann abweichend von den Absätzen 1 und 2 arbeitsvertraglich vereinbart werden.

<strong>§ 59a Jubiläumszuwendung – Solo</strong>

(1) 1Das Solomitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von

25 Jahren 350 €,

40 Jahren 500 €.

2Für Solotänzer ist abweichend von Unterabsatz 1 statt einer Dienstzeit von 25 Jahren eine solche von 15 Jahren und statt einer Dienstzeit von 40 Jahren eine solche von 25 Jahren maßgebend.

(2) Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Solomitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat.

<strong>§ 60 Vermittlungsgebühr – Solo</strong>

(1) 1Die wegen des Vertragsabschlusses gegebenenfalls anfallende Vermittlungsgebühr tragen das Solomitglied und der Arbeitgeber je zur Hälfte. 2Die anteilige Kostentragung durch den Arbeitgeber erfolgt nur, wenn dieses entweder im Beschäftigungsvertrag ausdrücklich vereinbart ist oder wenn der Name des Künstlers dem Arbeitgeber für den jeweiligen Beschäftigungsvertrag durch den Vermittler auf Anfrage des Arbeitgebers bekannt gemacht wurde.

(2) Absatz 1 gilt weder für die vertragliche Verlängerung eines Beschäftigungsverhältnisses noch für die Vertragsverlängerung durch das Nichtaussprechen einer Nichtverlängerungsmitteilung.

<strong>§ 61 Nichtverlängerungsmitteilung – Solo</strong>

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2) 1Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). 2Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. 3Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht.

(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Solomitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Solomitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach den Unterabsätzen 1 und 2 nicht angerechnet werden.

(3a) 1Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. 2Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt.

Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist.

1Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden lntendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen lntendantenwechsel berufen. 2In diesem Fall findet § 62 entsprechend Anwendung.

(4) 1Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Solomitglied zu hören. Das Solomitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. 2Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.

Auf schriftlichen Wunsch des Solomitglieds ist ein an der Bühne beschäftigter Arbeitnehmer und/oder ein Vertreter der satzungsmäßigen Organe der vertragschließenden Gewerkschaften berechtigt, an dem Anhörungsgespräch teilzunehmen und gehört zu werden.

Auf Seiten des Arbeitgebers dürfen auch Vertreter seines wirtschaftlichen Trägers teilnehmen.

Darüber hinausgehende gesetzliche und anderweitige rechtlich zwingende Beteiligungsrechte bleiben unberührt.

(5) 1Das Solomitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Solomitglieds spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Solomitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. 2Unterlässt es der Arbeitgeber, das Solomitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

(6) 1Ist das Solomitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Solomitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. 2Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Solomitglieds jedoch verpflichtet, eine von ihm namentlich bezeichnete Person zu hören, die zu dem in Absatz 4 Unterabs. 2 genannten Personenkreis gehört; Satz 1 gilt entsprechend. 3Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. 4In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.

(7) Der auf Wunsch des Solomitglieds teilnehmende Arbeitnehmer und der Vertreter der satzungsmäßigen Organe der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren.

(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Solomitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende der Spielzeit ausgesprochen wird, in der das Solomitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.

Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:

Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)” oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)” verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind.

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass auch Spielzeiten nach der 15. Spielzeit einbezogen werden können.

<strong>§ 62 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines lntendantenwechsels – Solo</strong>

(1) 1Das Solomitglied, das aus Anlass eines lntendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem lntendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Solomitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.

1Das Solomitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. 2Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. 3Hat es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen.

(2) 1Zieht das Solomitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. 2Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Solomitglied kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

(3) 1Das Solomitglied, das aus Anlass eines lntendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem lntendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. 3Hat das Solomitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen.

Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Musikalische Oberleiter, Direktoren des künstlerischen Betriebes, leitende Regisseure der Oper (Oberspielleiter), leitende Regisseure des Schauspiels (Oberspielleiter), Ausstattungsleiter und Chefdramaturgen sowie Referenten des Intendanten.

Sie gelten nicht für das Solomitglied, wenn dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Protokollnotiz:

  1. Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als lntendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors, Schauspieldirektors oder Ballett-/Tanzdirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.
  2. Erhält aus Anlass des Wechsels des Ballett-/Tanzdirektors, dem nicht die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind, mindestens ein Drittel der Tänzer (Solotänzer und Tanzgruppenmitglieder) eine Nichtverlängerungsmitteilung, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechend Anwendung.

2. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Bühnentechniker

<strong>§ 63 Besondere Mitwirkungspflicht – Bühnentechniker</strong>

Der Bühnentechniker ist im Rahmen der vertraglich übernommenen Tätigkeit verpflichtet, alle ihm zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen.

<strong>§ 64 Arbeitszeit – Bühnentechniker</strong>

(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen im Durchschnitt der gesamten Spielzeit 40 Stunden. 2Sie kann arbeitsvertraglich bis zu 6 Stunden wöchentlich verlängert werden; § 43 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

(2) Die Arbeitszeit darf nur in Ausnahmefällen, wenn es der Betrieb erfordert, auf mehr als zwei Zeitabschnitte des Tages verteilt werden.

(3) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Es wird jedoch für jeden Tag, einschließlich der Reisetage, mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.

1Fahrten des Ensembles oder eines Teils des Ensembles zu regelmäßig bespielten Abstecherorten gelten nicht als Dienstreisen. 2Die bei solchen Fahrten anfallenden Fahrzeiten gelten zur Hälfte als Arbeitszeit; hierbei wird eine Entfernung von 50 Kilometer einer Stunde gleichgesetzt.

(4) Eine Überstunde liegt vor, wenn der Bühnentechniker die vertraglich vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (Absatz 1) in einer Woche überschreitet, ohne dass diese Überschreitung innerhalb der Spielzeit oder im unmittelbaren Anschluss an die der Spielzeit folgenden Theaterferien ausgeglichen wird.

(5) Abweichende Regelungen können im Rahmen des § 7 ArbZG durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung getroffen werden.

<strong>§ 65 Ruhezeiten – Bühnentechniker</strong>

(1) 1Nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit oder nach der Heimkehr von auswärtigen Gastspielen zur Nachtzeit ist dem Bühnentechniker eine elfstündige Ruhezeit (Nachtruhezeit) zu gewähren. 2Die Nachtruhezeit darf um zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird. 3Vor der Entscheidung über die Verkürzung ist der Bühnentechnikervorstand zu hören.

Bei Abstechern kann der Ruhezeit nach Unterabsatz 1 Satz 1 bei der Rückfahrt von einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrtzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzurechnen.

(2) Außer bei Haupt- und Generalproben, bei weiteren zeitlich unbegrenzten Proben nach § 9 i. V. m. § 72 Abs. 3 und 5 sowie nach § 85 Abs. 2 und 4 sowie bei technischen Proben ist zwischen dem Ende des Vormittagsdienstes und dem Beginn des Abenddienstes eine zweistündige Ruhezeit zu gewähren, es sei denn, dass Spielplan- oder Betriebsstörungen oder Gastspiele am Theater eine Verkürzung dieser Ruhezeit notwendig machen.

<strong>§ 66 Freie Tage – Bühnentechniker</strong>

(1) Der Bühnentechniker hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Tag wöchentlich.

Wird auf Anordnung an einem Wochenfeiertag gearbeitet, so wird dafür ein freier Tag gewährt.

(2) 1Der Ausgleichszeitraum für die Gewährung der freien Tage ist die Spielzeit. 2Die freien Tage sollen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der Bühne möglichst gleichmäßig innerhalb der Spielzeit verteilt werden. 3Freie Tage können auch zusammenhängend (z. B. für bezahlten Gastierurlaub) gewährt werden.

(3) 1Die freien Tage nach Absatz 1 Unterabs. 1 gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag zu gewährende Freizeit ab. 2In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.

(4) Der Bühnentechniker gibt dem Arbeitgeber vor Antritt des freien Tags bekannt, ob und wie er gegebenenfalls zu erreichen ist.

<strong>§ 67 Vergütung – Bühnentechniker</strong>

(1) 1Im Arbeitsvertrag ist eine Gage zu vereinbaren. 2Sie beträgt mindestens 2.715,- € monatlich. 3Wird die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nach § 64 Abs. 1 Satz 2 arbeitsvertraglich verlängert, erhöht sich die Mindestgage nach Satz 2 für jede Stunde der Verlängerung um 67,88 €.

Wird mit einem Bühnentechniker nach § 5 Abs. 3 eine Teilzeit vereinbart, kann die Mindestgage nach Unterabsatz 1 unterschritten werden, jedoch um nicht mehr, als sich aus dem Maß der vereinbarten durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt.

Mit der Gage sind die von dem Bühnentechniker nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt.

1Die Vergütung der Überstunde (§ 64 Abs. 4) beträgt 1/145 der Gage. 2Bei Teilzeitarbeitszeit (§ 5 Abs. 3) und bei Verlängerung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 64 Abs. 1) ist Berechnungsgrundlage die auf eine wöchentlich regelmäßige Arbeitszeit von 40 Wochenstunden umgerechnete Gage.

(2) Neben der Gage können mit dem Bühnentechniker besondere Vergütungen vereinbart werden.

(3) (gestrichen)

(4) Im Arbeitsvertrag kann vereinbart werden, dass abweichend von § 12a

a) (gestrichen)

b) der Bühnentechniker nur insoweit an einer Gagenanpassung, die für die ersten zwölf Monate nach einer arbeitsvertraglichen Gagenanpassung tarifvertraglich wirksam wird, teilnimmt, als die tarifvertragliche höher als die arbeitsvertragliche Gagenanpassung ausfällt,

c) der Bühnentechniker nicht an einer Gagenanpassung teilnimmt, die für die Spielzeit tarifvertraglich wirksam wird, in der ihm bezahlter Gastierurlaub von insgesamt mindestens 40 Tagen gewährt wird,

d) der Bühnentechniker an keiner Gagenanpassung teilnimmt, wenn die monatliche Gage die für die jeweilige Bühne geltende monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (§ 159 SGB VI) übersteigt.

Protokollnotizen zu Absatz 1:
  1. Für Verträge mit Gagenvereinbarungen nach den Sätzen 1 und 2 dieser Protokollnotiz in der Fassung bei Inkrafttretens dieses Tarifvertrags gelten § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 BTT vom 25. Mai 1961 in der Fassung vom 23. September 1996 bzw. § 6 Abs. 1 Unterabs. 2 BTTL vom 28. Juni 1968 in der Fassung vom 23. September 1996 einschließlich der Übergangsregelung für das Beitrittsgebiet weiter. Beläuft sich die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte Mindestgage unterschreitet, erhält er die in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannte Mindestgage unter Anrechnung der ihm bislang gewährten Theaterbetriebszulage. Beläuft sich die Gage eines Bühnentechnikers einschließlich der Theaterbetriebszulage nach § 6 BTT bzw. BTTL auf einen Betrag, der der in Absatz 1 Unterabs. 1 Satz 2 genannten Mindestgage entspricht oder diese Mindestgage übersteigt, bleibt die Gage unverändert. Bei der Vereinbarung von Teilzeitarbeit gelten Sätze 1 bis 3 dieser Protokollnotiz entsprechend.

<strong>§ 68 Rechteabgeltung – Bühnentechniker</strong>

(1) 1Soweit ein Urheber- oder Leistungsschutzrecht besteht, erhält der Bühnentechniker neben der Gage (§ 67 Abs. 1) zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. 2Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.

(2) Im Fall von Absatz 1 sind Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen in angemessener Höhe zu zahlen.

(3) 1Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. 2Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. 3Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.

(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird).

<strong>§ 68a Jubiläumszuwendung – Bühnentechniker</strong>

(1) Der Bühnentechniker erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von

25 Jahren 350 €,

40 Jahren 500 €.

(2) Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Bühnentechniker bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat.

<strong>§ 69 Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker</strong>

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2) 1Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). 2Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. 3Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht.

(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat der Bühnentechniker in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und der Bühnentechniker vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.

(3a) 1Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. 2Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt.

Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist.

1Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden lntendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen lntendantenwechsel berufen. 2In diesem Fall findet § 70 entsprechend Anwendung.

(4) 1Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er den Bühnentechniker zu hören. 2Der Bühnentechniker ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. 3Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.

Auf schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers ist ein an der Bühne beschäftigter Arbeitnehmer und/oder ein Vertreter der satzungsmäßigen Organe der vertragschließenden Gewerkschaften berechtigt, an dem Anhörungsgespräch teilzunehmen und gehört zu werden.

Auf Seiten des Arbeitgebers dürfen auch Vertreter seines wirtschaftlichen Trägers teilnehmen.

Darüber hinausgehende gesetzliche und anderweitige rechtlich zwingende Beteiligungsrechte bleiben unberührt.

(5) 1Der Bühnentechniker und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Bühnentechnikers spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, der Bühnentechniker verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. 2Unterlässt es der Arbeitgeber, den Bühnentechniker fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

(6) 1Ist der Bühnentechniker durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt der Bühnentechniker die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. 2Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Bühnentechnikers jedoch verpflichtet, eine von ihm namentlich bezeichnete Person zu hören, die zu dem in Absatz 4 Unterabs. 2 genannten Personenkreis gehört; Satz 1 gilt entsprechend. 3Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. 4In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.

(7) Der auf Wunsch des Bühnentechnikers teilnehmende Arbeitnehmer und der Vertreter der satzungsmäßigen Organe der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren.

(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn der Bühnentechniker bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Die Absätze 3 bis 6 gelten ferner nicht, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung zum Ende der Spielzeit ausgesprochen wird, in der der Bühnentechniker das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.

Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:

Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)” oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)” verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind.

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass auch Spielzeiten nach der 15. Spielzeit einbezogen werden können.

<strong>§ 70 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines lntendantenwechsels – Bühnentechniker</strong>

(1) 1Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines lntendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem lntendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Bühnentechniker innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.

1Der Bühnentechniker hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. 2Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. 3Hat er diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen.

(2) 1Zieht der Bühnentechniker nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. 2Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Bühnentechniker kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil er innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

(3) 1Der Bühnentechniker, der aus Anlass eines lntendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem lntendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. 3Hat der Bühnentechniker den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen. 4Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Technische Direktoren und technische Leiter.

Sie gelten nicht für den Bühnentechniker, wenn dieser bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Protokollnotiz:

Ist die Leitung einem Direktorium übertragen, gilt als lntendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Operndirektors, Schauspieldirektors oder Ballettdirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.

3. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Chor

<strong>§ 71 Besondere Mitwirkungspflicht – Chor</strong>

(1) 1Die Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds umfasst alle darstellerischen Tätigkeiten zur künstlerischen Ausgestaltung der Chorleistung. 2Soweit eine Oper oder Operette die Mitwirkung eines Opernchors vorsieht, ist dieser in der Regel mit Mitgliedern aus dem Opernchor der Bühne(n) zu besetzen.

(2) Zur Mitwirkungspflicht des Opernchormitglieds gehören auch

a) das Singen in einem anderen Kunstfach (Stimmgruppe), wenn dieses Kunstfach mit dem vereinbarten Kunstfach (Stimmgruppe) stimmverwandt und die Übernahme nach Stimmlage und Dauer der Beanspruchung nicht stimmschädigend ist. 2Ein Auswechseln oder Verstärken von Alt und Tenor oder umgekehrt ist in Ausnahmefällen gestattet. 3Im Übrigen besteht eine Stimmverwandschaftjedenfalls zwischen dem 1. Tenor und 2. Tenor, zwischen dem 1. Bass und dem 2. Bass, zwischen dem 1. Sopran und dem 2. Sopran und zwischen dem 1. Alt und dem 2. Alt,

b) das Singen einer kleinen Choroper in fremder Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos,

c) die Sprechchorleistung,

d) andere Leistungen,

aa) die für den Opernchor in der Partitur oder dem Libretto vorgesehen sind oder

bb) die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist,

e) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen, insbesondere mit szenischer Darstellung, im Schauspiel jedoch nur, wenn es im Arbeitsvertrag vereinbart ist,

f) die Chorgesangsleistung, wenn die Stimmgruppe wegen des unvorhergesehenen Ausfalls anderer Mitglieder der Stimmgruppe nur einzeln besetzt ist,

g) die Mitwirkung bei Statisterie und Komparserie, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Opernchormitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist,

h) die pantomimische Leistung sowie Gesellschaftstänze und ähnliche Tanzleistungen, im Schauspiel jedoch nur, wenn die gesangliche Leistung eines Opernchors bei der Veranstaltung vorgesehen ist.

(3) Das Opernchormitglied ist darüber hinaus zu folgender Mitwirkung verpflichtet

a) zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien,

b) zum Singen einer mittleren oder großen Choroper in fremder Sprache, jedoch nicht in einer anderen als der Originalsprache des Librettos,

c) zu anderen Tanzleistungen, als sie in Absatz 2 Buchst. h vorgesehen sind,

d) zum Singen einer Einzelstimme im chorischen Zusammenhang bei Werken des zeitgenössischen Musiktheaters.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. e und Absatz 3 Buchst. a:

Die tarifvertragliche Einordnung der Leistung bestimmt sich nach der jeweiligen szenisch-musikalischen Realisierung sowie nach dem Umfang der solistischen Sprech- oder Gesangsleistung, nicht nach der Bezeichnung im Libretto oder in der Sekundärliteratur.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Buchst. f:

Im Musical besteht die Verpflichtung zur Mitwirkung bei jeder mit mehreren Opernchormitgliedern zu erbringenden Gesangsleistung, auch wenn die jeweilige Stimmgruppe nur einzeln besetzt ist (z. B. Quartette, Quintette).

Protokollnotiz zu Absatz 3 Buchst. b:

Ob für den Herrenchor und den Damenchor eine große oder mittlere Choroper vorliegt, bestimmt sich nach der 8. Auflage des „Handbuch der Oper” von Rudolf Kloiber. Nicht im „Handbuch der Oper” aufgeführte Opern sind nach gleichen Maßstäben zu beurteilen.

<strong>§ 72 Proben – Chor</strong>

(1) 1Chorgesangsproben dürfen zwei Stunden nicht überschreiten. 2Opernchormitglieder sind zu Nachstudierproben verpflichtet, soweit sie das Repertoire der Bühne zum Zeitpunkt ihres Beschäftigungsbeginns nicht beherrschen; für diese Opernchormitglieder kann die Chorgesangsprobe auf zweieinhalb Stunden ausgedehnt werden.

1Chorproben mit Orchester, die nicht Bühnenproben im Sinne von Absatz 2 sind (Orchestersitzproben), sollen zweieinhalb Stunden nicht überschreiten. 2Dienen diese Proben ausschließlich den Proben des Chorgesangs, findet Unterabsatz 1 entsprechend Anwendung.

(2) 1Bühnenproben sollen drei Stunden nicht überschreiten. 2Finden innerhalb einer Probe eine Chorgesangsprobe und eine Bühnenprobe statt, soll die Chorgesangsprobe eine Stunde nicht überschreiten. 3Eine Bühnenorchesterprobe je Neuinszenierung soll vier Stunden nicht überschreiten.

(3) 1Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich nicht begrenzt. 2Das Opernchormitglied ist zudem verpflichtet, an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung mitzuwirken.

(4) 1Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe es verlangen. 2Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand geteilt werden. 3Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden, der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten.

(5) 1Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten übernommen wird, ist das Opernchormitglied zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm und Maske (Generalprobe) verpflichtet. 2Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten Probe vor der dortigen ersten Aufführung.

(6) Neu engagierte Opernchormitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen.

(7) 1Nimmt der Arbeitgeber die Vierstundenprobe (Absatz 2 Satz 3), eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe in Kostüm und Maske (Absatz 3 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz 5) in Anspruch, ist dem Opernchormitglied für jede dieser Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. 2Finden in einer Spielzeit mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das Opernchormitglied nicht mehr als sechs zusätzliche freie Tage. 3Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 5) pro Spielzeit wird kein freier Tag gewährt.

1Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag gewährt werden. 2Sind mehrere zusätzliche freie Tage zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt werden.

(8) 1Dem Opernchormitglied soll während der Bühnenprobe eine angemessene Pause gewährt werden; die Pause wird nicht auf die Probendauer angerechnet. 2Während der Chorgesangsprobe soll eine angemessene Arbeitsunterbrechung stattfinden; die Arbeitsunterbrechung wird nicht auf die Probendauer angerechnet, wenn sie 15 Minuten oder länger dauert.

1Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. 2Innerhalb einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die zulässige Probendauer nicht überschreitet.

1Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen schwieriger Ensemblestellen für die laufende Vorstellung vor und während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern. 2Entsprechendes gilt in Ausnahmefällen auch für schwierige Chorstellen auf Veranlassung des musikalischen Leiters der Aufführung im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand. 3Ebenfalls keine Proben sind bei Gastspielen szenische und akustische Verständigungen im erforderlichen Umfang, höchstens jedoch von 30 Minuten Dauer.

(9) 1Ein Opernchormitglied, das abends bei der Aufführung oder der Haupt- oder der Generalprobe einer großen Choroper oder eines großen Chorwerks (Anlage 7) mitzuwirken hat, darf am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. 2Bei Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit dem Opernchorvorstand zulässig.

(10) Das Opernchormitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung, nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

(11) Im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand sind Abweichungen im Einzelfall zulässig.

<strong>§ 73 Ruhezeiten – Chor</strong>

(1) Das Opernchormitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:

a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem sich das Opernchormitglied zu einer Aufführung im Theater oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden hat,

b) vier Stunden zwischen zwei Proben,

c) zwei Stunden vor einer Probe, die nach einer Aufführung stattfindet, wobei sich die Ruhezeit auf drei Stunden verlängert, soweit in der Aufführung eine große Choroper oder ein großes Chorwerk (Anlage 7) aufgeführt wurde,

d) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach der Heimkehr von einem Gastspiel zur Nachtzeit (Nachtruhezeit).

(2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden

a) bei Haupt- und Generalproben,

b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt, darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,

c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit, jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,

d) im Benehmen mit dem Opernchorvorstand, wenn betriebliche Gründe, insbesondere die Störung des Spielplans oder ein Gastspiel am Theater es erfordern,

e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet, um eine Stunde, ausgenommen vor Aufführungen von großen Choropern oder von großen Chorwerken (Anlage 7).

(3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. d kann bei einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.

(4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand vorgenommen werden, wobei die Nachtruhezeit nur dann bis zu zwei Stunden verkürzt werden darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts der Belastung des Opernchormitglieds in der Vorstellung angemessene Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer großen Choroper oder vor einem großen Chorwerk, Anlage 7).

Protokollnotiz zu Absatz 2:

Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine Stunde verkürzt wird.

<strong>§ 74 Freie Tage – Chor</strong>

(1) Das Opernchormitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag je Woche.

(2) 1Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen. 2Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. 3Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich der Opernchor auf Gastspielreise befindet.

(3) 1Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 226 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum entsprechend. 3Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt, beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. 4Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden. 5Der halbe freie Tag darf nicht am Vormittag eines Sonntags oder eines Wochenfeiertags gewährt werden.

(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag noch ein halber freier Tag gewährt werden.

(5) 1Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. 2In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.

1Die Lage der freien Tage nach Absatz 2 und der halben freien Tage nach Absatz 3 ist spätestens sechs Wochen im Voraus verbindlich in Textform bekanntzugeben. 2Eine Änderung nach verbindlicher Bekanntgabe ist nur aus unvorhersehbaren erheblichen betrieblichen Gründen zulässig.

(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand Abweichungen von den Absätzen 2 bis 5 zulässig.

(7) 1In jeder Spielzeit soll das Opernchormitglied in 16 Kalenderwochen zusammenhängend an 1,5 Tagen nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden unabhängig davon, ob insoweit freie oder halbe freie Tage nach den Absätzen 1 bis 4 gewährt werden. 2Jedenfalls in 8 von diesen Kalenderwochen, ab der Spielzeit 2020/2021 in 10 von diesen Kalenderwochen, darf es an zusammenhängend 1,5 Tagen nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden.

<strong>§ 75 Vergütung – Chor</strong>

(1) Die Vergütung der Opernchormitglieder besteht aus der Gage (§ 76) und der Zulage (§ 78).

(2) Tagesgage ist ein Dreißigste! der den Opernchormitgliedern zustehenden Gage einschließlich der Zulagen nach § 78.

(3) Das teilzeitbeschäftigte Opernchormitglied erhält von der Vergütung nach Absatz 1 den Teil, der dem Umfang seiner Beschäftigung (§ 5 Abs. 3) entspricht.

<strong>§ 76 Gagenklassen/Gage – Chor</strong>

(1) 1Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1a bis 2b bemessen, die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) richten, in die das Orchester derselben Bühne eingruppiert ist. 2Dabei entsprechen

die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse
A mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a TVK 1a
die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse
A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher Höhe eine Zulage nach der Fußnote 2 zu dieser Vergütungsgruppe gewährt wird 1b
B mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b TVK 2a
B, C und D 2b.

3Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Opernchormitglieder ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.

(2) 1Die Gagen betragen im Tarifbereich TV-L ab dem 1. März 2021 monatlich in der Gagenklasse

1a ab 3689,- €
1b von 3605,- € bis 3688,- €
2a von 3323,- € bis 3604,- €
2b von 2845,- € bis 3322,- €.

2Die Gagen betragen im Tarifbereich TVöD ab dem 1. April 2021 monatlich in der Gagenklasse

1a ab 3699,- €
1b von 3612,- € bis 3698,- €
2a von 3319,- € bis 3611,- €
2b von 2807,- € bis 3318,- €.

(3) 1Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 80 v. H. der Gage. 2Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung.

Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:

  1. Für Opernchormitglieder, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber bereits als Opernchormitglieder beschäftigt waren, gilt die Protokollnotiz zu § 59 NV Chor/Tanz mit folgendem Wortlaut weiter:

Erhält das Opernchormitglied auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des NV Chor/Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von Ansprüchen nach § 11 NV Chor in Monatsbeträgen berechnete pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Chorvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen.

  1. Ansprüche nach § 79 bestehen nicht, soweit die dort genannten sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung abgegolten werden.

<strong>§ 77 Ortszuschlag – Chor</strong>

(gestrichen)

<strong>§ 78 Zulage – Chor</strong>

(1) 1Die Zulage wird nach einer Dienstzeit

als Opernchormitglied von
4 Jahren in Höhe von 4,5 v. H.,
8 Jahren in Höhe von weiteren 3,5 v. H.,
12 Jahren in Höhe von weiteren 2,5 v. H.

in den Gagenklassen 1a, 1b und 2a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags der Gagenklasse (§ 76 Abs. 1), der das Opernchormitglied angehört, in der Gagenklasse 2b vom mittleren Rahmenbetrag gezahlt. 2Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Opernchormitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat.

(2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet.

<strong>§ 79 Sondervergütungen – Chor</strong>

(1) Mit der Vergütung (§ 75 Abs. 1) sind die von dem Opernchormitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied zusätzlich für

a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 71 Abs. 3 Buchst. a) eine angemessene Sondervergütung,

b) das Singen einer mittleren Choroper in fremder Sprache (§ 71 Abs. 3 Buchst. b) eine Viertel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung, sofern das Werk nicht in italienischer, französischer oder englischer Sprache aufgeführt wird,

c) das Singen einer großen Choroper in fremder Sprache (§ 71 Abs. 3 Buchst. b) eine Drittel-Tagesgage (§ 75 Abs. 2) je Vorstellung,

d) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tag stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage (§ 75 Abs. 2),

e) andere Tanzleistungen (§ 71 Abs. 3 Buchst. c) eine angemessene Vergütung,

f) das Singen einer Einzelstimme im chorischen Zusammenhang bei Werken des zeitgenössischen Musiktheaters (§ 71 Abs. 3 Buchst. d) eine angemessene Sondervergütung.

(3) Für die Mitwirkung in Konzerten erhält das Opernchormitglied neben der

Vergütung (§ 75 Abs. 1) eine angemessene Sondervergütung von einer bis zu vier

Tagesgagen (§ 75 Abs. 2), es sei denn, es handelt sich um Konzerte aus besonderen

Anlässen oder um konzertante Aufführungen eines musikalischen Bühnenwerks.

(4) 1In den Fällen des Absatzes 2 Buchst. b bis e und des Absatzes 3 kann statt der vorgesehenen Sondervergütungen – im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand – auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden. 2Bei der Gewährung von Freizeitausgleich findet § 36 Abs. 1 entsprechend Anwendung. 3Die ärztliche Bescheinigung ist bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.

Die Höhe der besonderen Vergütung (Absatz 2 Buchst. a und e, Absatz 3) oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart werden.

(5) 1Den Opernchormitgliedern kann für besondere künstlerische Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt werden. 2Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung des Damenchors in „Rigoletto”.

Protokollnotiz zu Absatz 3:

  1. Unter „Konzert“ (bzw. „Konzerte“) ist nicht die einzelne Konzertveranstaltung, sondern die jeweilige Konzerteinstudierung einschließlich einer oder mehrerer Aufführungen zu verstehen.
  2. Als Konzert gilt auch das szenisch aufgeführte große Chorwerk (Anlage 7).

<strong>§ 80 Rechteabgeltung – Chor</strong>

(1) 1Neben der Vergütung (§ 75 Abs. 1) erhält das Opernchormitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. 2Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.

(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen.

(3) 1Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. 2Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. 3Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.

(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird).

<strong>§ 81 Beihilfen, Unterstützungen – Chor</strong>

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.

<strong>§ 82 Jubiläumszuwendungen – Chor</strong>

(1) Das Opernchormitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von

25 Jahren 350 €,

40 Jahren 500 €.

(2) Als Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 78 Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten.

<strong>§ 83 Nichtverlängerungsmitteilung – Chor</strong>

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2) 1Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). 2Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. 3Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht.

(2a) Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat.

Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 gegenüber einer Frau ist auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist.

(3) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einem Opernchormitglied mitzuteilen, dass er das Arbeitsverhältnis nicht verlängern will, hat er hierüber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Terminen den Opernchorvorstand schriftlich zu unterrichten und ihm mit dem Ziel der Einigung Gelegenheit zur Aussprache oder schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Woche zu geben.

(4) Der Arbeitgeber soll die Stellungnahme des Opernchorvorstands mit in seine Erwägungen über die Nichtverlängerungsmitteilung einbeziehen.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht, wenn das Opernchormitglied im Einzelfall dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich auf die Einschaltung des Opernchorvorstands verzichtet.

(6) Der Arbeitgeber hat dem Opernchormitglied auf dessen Verlangen unverzüglich schriftlich die Gründe für die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags mitzuteilen.

(7) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung des Arbeitsvertrags ist unwirksam, wenn die Unterrichtung nach Absatz 3 unterbleibt oder der Arbeitgeber dem Opernchorvorstand keine Gelegenheit zur Aussprache oder Stellungnahme gibt.

(8) Die Mitteilung des Arbeitgebers über die Nichtverlängerung ist ferner unwirksam, wenn künstlerische Belange der Bühne durch die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nicht beeinträchtigt werden und wenn die Interessen des Opernchormitglieds an der Beibehaltung seines Arbeitsplatzes die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gebieten.

(9) Die ersten 12 Monate der Beschäftigung des Opernchormitglieds im Opernchor der Bühne gelten gemäß den nachfolgenden Bestimmungen als Probejahr:

1In Abänderung der in Absatz 2 Satz 1 getroffenen Regelung kann eine Nichtverlängerungsmitteilung im Einvernehmen mit dem Opernchorvorstand während der ersten sechs Monate der Beschäftigung ungeachtet der Lage in der Spielzeit zum Ende des Probejahrs ausgesprochen werden. 2Für eine derartige Nichtverlängerungsmitteilung findet Absatz 8 keine Anwendung.

1Wird keine Nichtverlängerungsmitteilung nach den vorstehenden Bestimmungen ausgesprochen, verlängert sich der Arbeitsvertrag einmalig bis zum Ende der am Ende des Probejahrs laufenden Spielzeit. 2Anschließend kommt Absatz 2 uneingeschränkt zur Anwendung.

Absatz 8 gilt ferner nicht, wenn das Opernchormitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Opernchormitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

(10) Bei einem Streit darüber, ob eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 8 wirksam ist, sind die künstlerischen Belange der Bühne vom Arbeitgeber, die übrigen Umstände, z. B. die Leistungsfähigkeit oder die sonstige Eignung, vom Opernchormitglied zu beweisen.

(11) 1Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis eines Opernchormitglieds nicht verlängert, das bei Beendigung des Arbeitsvertrags das 40. Lebensjahr überschritten hat und länger als fünfzehn Jahre bei derselben Bühne beschäftigt war, ist er verpflichtet zu prüfen, ob und inwieweit dem Opernchormitglied an der Bühne – ggf. nach Umschulung – eine andere angemessene Beschäftigung angeboten werden kann. 2Diese Prüfung hat sich auf die übrigen am Sitz der Bühne befindlichen Verwaltungen und Betriebe zu erstrecken, die zur Kulturverwaltung des Arbeitgebers bzw. des rechtlichen oder wirtschaftlichen Trägers der Bühne gehören.

(12) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

4. Abschnitt
Sonderregelungen (SR) Tanz

<strong>§ 84 Besondere Mitwirkungspflicht – Tanz</strong>

(1) Die besondere Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds umfasst die Teilnahme am Training.

(2) Zur Mitwirkungspflicht des Tanzgruppenmitglieds gehören auch

a) kurze solistische Sprech- und/oder Gesangsleistungen,

b) Refraingesang, wenn das Tanzgruppenmitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist,

c) pantomimische Leistungen und ähnliche Leistungen,

d) die Mitwirkung bei Statisterie oder Komparserie sowie zu anderen Leistungen, die sich aus der Inszenierung ergeben, wenn dies aus künstlerischen Gründen gerechtfertigt und das Tanzgruppenmitglied bereits zur Mitwirkung bei der Veranstaltung verpflichtet ist.

(3) Das Tanzgruppenmitglied ist darüber hinaus zur Übernahme von kleineren Rollen oder Partien verpflichtet.

<strong>§ 85 Proben – Tanz</strong>

(1) 1Die Probenzeit einschließlich des Trainings ist an den Tagen, an denen keine Abendaufführung stattfindet, auf sieben Stunden ausschließlich der Pausen begrenzt. 2Sie kann für eine zusammenhängende Probe oder für zwei Proben genutzt werden. 3Der Arbeitgeber gibt Umfang und Lage der Proben in den Arbeitsplänen (§ 6) bekannt.

1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, an fünf Tagen in der Woche für die Tanzgruppenmitglieder Training anzusetzen, sofern es die betrieblichen Verhältnisse zulassen. 2Das Training ist von dem Ballettmeister oder einem Vertreter des Ballettmeisters durchzuführen.

(2) 1Die Dauer der Haupt- und Generalprobe sowie einer weiteren Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung ist zeitlich nicht begrenzt. 2Das Tanzgruppenmitglied ist zudem verpflichtet, an einer weiteren zeitlich unbegrenzten Bühnenprobe in Kostüm und Maske je Neuinszenierung mitzuwirken.

(3) 1Eine Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen geteilt werden, wenn die Länge des Werks oder betriebliche Gründe es verlangen. 2Eine zweite Probe in Kostüm und Maske kann in Ausnahmefällen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand geteilt werden. 3Bei einer Teilung darf der eine Probenteil vier Stunden, der andere Probenteil drei Stunden nicht überschreiten.

(4) 1Für jedes Werk, das in derselben Regiekonzeption aus vorangegangenen Spielzeiten übernommen wird, ist das Tanzgruppenmitglied zur Mitwirkung bei einer zeitlich unbegrenzten Probe in Kostüm und Maske (Generalprobe) verpflichtet. 2Eine entsprechende Verpflichtung besteht auch, wenn ein Werk in derselben Regiekonzeption auf einer oder mehreren zusätzlichen Bühnen (§ 7) aufgeführt wird, für die dafür auf der zusätzlichen Bühne anberaumten Probe vor der dortigen ersten Aufführung.

(5) Neu engagierte Tanzgruppenmitglieder sind verpflichtet, je Inszenierung an einer Probe in Kostüm und Maske teilzunehmen.

(6) 1Nimmt der Arbeitgeber eine weitere zeitlich unbegrenzte Bühnenprobe (Absatz 2 Satz 2) oder eine zeitlich unbegrenzte Probe (Absatz 4) in Anspruch, ist dem Tanzgruppenmitglied für jede dieser Proben ein zusätzlicher freier Tag zu gewähren. 2Finden in einer Spielzeit mehr als sechs verlängerte Proben (Satz 1) statt, erhält das Tanzgruppenmitglied nicht mehr als sechs zusätzliche freie Tage. 3Für zwei der zeitlich unbegrenzten Proben (Absatz 4) pro Spielzeit wird kein freier Tag gewährt.

1Ein einzelner zusätzlicher freier Tag kann nicht an einem Sonntag gewährt werden. 2Sind mehrere zusätzliche freie Tage nach Unterabsatz 1 zu gewähren, sollen sie möglichst zusammenhängend gewährt werden.

(7) 1Dem Tanzgruppenmitglied ist während der Probe eine angemessene Pause zu gewähren. 2Die Pause wird nicht auf die Probendauer angerechnet.

1Eine Probe liegt auch dann vor, wenn sie durch Pausen unterbrochen oder in verschiedenen Räumen durchgeführt wird. 2Innerhalb einer Probe können auch mehrere Werke, auch in unterschiedlicher Besetzung, geprobt werden, sofern die Inanspruchnahme die zulässige Probendauer nicht überschreitet.

Keine Proben sind kurzzeitige Verständigungen und Repetitionen schwieriger Stellen für die laufende Vorstellung vor und während derselben, wenn sie nicht länger als 15 Minuten dauern.

(8) 1Ein Tanzgruppenmitglied, das abends bei einer Aufführung oder für die Haupt- oder Generalprobe zu dieser Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird, mitzuwirken hat, darf am Vormittag nur zeitlich eingeschränkt beschäftigt werden. 2Bei Eintritt unvorhergesehener Umstände sind Ausnahmen im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand zulässig.

(9) Das Tanzgruppenmitglied ist nicht verpflichtet, an einem Sonntag oder gesetzlich anerkannten Feiertag, während einer Aufführung, nach einer Abendaufführung sowie nach 23.00 Uhr bei einer Probe mitzuwirken, wenn nicht besondere Umstände, insbesondere eine Störung des Spielplans oder des Betriebs oder ein Gastspiel am Theater es erfordern, eine Probe zu dieser Zeit abzuhalten.

(10) Im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand sind Abweichungen im Einzelfall zulässig.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Der Arbeitgeber bietet dem Tanzgruppenmitglied vor Beginn der Aufführung Gelegenheit zum Exercice unter Anleitung des Ballettmeisters oder eines Vertreters des Ballettmeisters.

<strong>§ 86 Ruhezeiten – Tanz</strong>

(1) Das Tanzgruppenmitglied hat Anspruch auf die folgenden Ruhezeiten:

a) fünf Stunden zwischen einer Probe und dem Zeitpunkt, zu dem sich das Tanzgruppenmitglied zu einer Aufführung im Theater oder bei einem auswärtigen Gastspiel an der Abfahrtstelle einzufinden hat,

b) vier Stunden zwischen zwei Proben,

c) elf Stunden nach dem Ende einer Abendaufführung oder nach der Heimkehr von einem Gastspiel zu Nachtzeit (Nachtruhezeit),

(2) Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a kann verkürzt werden

a) bei Haupt- und Generalproben,

b) bei den weiteren zeitlich nicht begrenzten Proben in Kostüm und Maske um höchstens eine Stunde; wird diese Probe wegen der Länge des Werks oder aus betrieblichen Gründen geteilt, darf die Ruhezeit nur bei einem Probenteil gekürzt werden,

c) bei einem auswärtigen Gastspiel um die Hälfte der Hinfahrzeit, jedoch um nicht mehr als eine Stunde; dabei sind 50 Kilometer der Hinfahrt mit einer Fahrstunde anzusetzen,

d) im Benehmen mit dem Tanzgruppenvorstand, wenn betriebliche Gründe, insbesondere eine Störung des Spielplans oder ein Gastspiel am Theater es erfordern,

e) an einem Tage, an dem nur eine Nachmittagsaufführung stattfindet, um eine Stunde, ausgenommen vor einer Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird.

(3) Der Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. c kann bei einem auswärtigen Gastspiel die Hälfte der Rückfahrzeit, jedoch nicht mehr als eine Stunde, zugerechnet werden; dabei sind 50 Kilometer der Rückfahrt mit einer Stunde Fahrzeit anzusetzen.

(4) Weitere Verkürzungen der Ruhezeiten können im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand vorgenommen werden, wobei die Nachtruhezeit nur dann um zwei Stunden verkürzt werden darf, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird.

Protokollnotiz zu Absatz 1:

Die Ruhezeit nach Absatz 1 Buchst. a soll um eine halbe Stunde verlängert werden, wenn ohne diese Verlängerung eine angesichts der Belastung des Tanzgruppenmitglieds in der Vorstellung angemessene Ruhezeit nicht gewährleistet ist (z. B. vor einer Aufführung, bei der ausschließlich Ballett dargeboten wird).

Protokollnotiz zu Absatz 2:

Die Vorschrift des Absatzes 2 Buchst. b schließt nicht aus, dass die Ruhezeit bei einer Probe in Kostüm oder Maske um höchstens eine Stunde verkürzt wird.

<strong>§ 87 Freie Tage – Tanz</strong>

(1) Das Tanzgruppenmitglied hat unbeschadet der an allen Tagen einer Spielzeit bestehenden Mitwirkungspflicht, ausgenommen an den Tagen der in die Spielzeit fallenden Theaterferien, Anspruch auf einen freien Werktag wöchentlich und einen halben freien Tag je Woche.

(2) 1Die freien Werktage sollen so gewährt werden, dass in der Regel nicht mehr als zwölf Tage zwischen zwei freien Werktagen liegen. 2Kann in Ausnahmefällen ein freier Werktag nicht gewährt werden, ist der Ausgleich innerhalb von sechs Wochen vorzunehmen. 3Ein Ausnahmefall im Sinne von Satz 2 liegt auch dann vor, wenn sich die Tanzgruppe auf Gastspielreise befindet.

(3) 1Die halben freien Tage sind während der Spielzeit zu gewähren. 226 halbe freie Tage sind innerhalb von 26 Wochen zu gewähren; für die übrigen halben freien Tage gilt dies im jeweiligen Zeitraum entsprechend. 3Wird ein halber freier Tag am Nachmittag gewährt, beginnt er mit dem Ende des Vormittagsdienstes. 4Endet dieser nach 14 Uhr, kann an diesem Tag kein halber freier Tag gewährt werden. 5Der halbe freie Tag darf nicht am Vormittag eines Sonntags oder eines Wochenfeiertags gewährt werden.

(4) Am 1. Mai und am 24. Dezember können weder ein freier Werktag noch ein halber freier Tag gewährt werden.

(5) 1Die freien Tage gelten die wegen einer Beschäftigung an einem Sonntag oder an einem auf einen Werktag fallenden gesetzlichen Feiertag zu gewährende Freizeit ab. 2In jeder Spielzeit sind acht Sonntage außerhalb der Theaterferien beschäftigungsfrei zu lassen.

1Die Lage der freien Tage nach Absatz 2 und der halben freien Tage nach Absatz 3 ist spätestens sechs Wochen im Voraus verbindlich in Textform bekanntzugeben. 2Eine Änderung nach verbindlicher Bekanntgabe ist nur aus unvorhersehbaren erheblichen betrieblichen Gründen zulässig.

(6) Im Einzelfall sind im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand Abweichungen von Absatz 2 bis 5 zulässig.

(7) 1In jeder Spielzeit soll das Tanzgruppenmitglied in 16 Kalenderwochen zusammenhängend an 1,5 Tagen nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden unabhängig davon, ob insoweit freie oder halbe freie Tage nach den Absätzen 1 bis 4 gewährt werden. 2Jedenfalls in 8 von diesen Kalenderwochen, ab der Spielzeit 2020/2021 in 10 von diesen Kalenderwochen, darf es an zusammenhängend 1,5 Tagen nicht zur Arbeitsleistung herangezogen werden.

<strong>§ 87a Freie Tage für Transition – Tanz</strong>

(1) Für nachgewiesene berufliche Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahmen bzw. nachgewiesene einschlägige Maßnahmen zur Existenzgründung (Transition) erhält das Tanzgruppenmitglied pro Beschäftigungsjahr, das es als Tanzgruppenmitglied oder Solotänzer bei einem dem Deutschen Bühnenverein angehörenden Arbeitgeber zurückgelegt hat, drei bezahlte freie Tage.

(2) 1Für die Gewährung der freien Tage nach Absatz 1 muss die beabsichtigte Teilnahme an der beruflichen Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme bzw. Maßnahme zur Existenzgründung durch Anmeldung konkret nachgewiesen werden; die Maßnahme muss geeignet sein, auf eine konkret beabsichtigte und dem Arbeitgeber mitgeteilte berufliche Tätigkeit oder Existenzgründung vorzubereiten. 2Bei der Gewährung der freien Tage sind dienstliche Belange zu berücksichtigen, vor allem die Sicherstellung des Spielbetriebs.

Soweit das Tanzgruppenmitglied bereits freie Tage nach Absatz 1 durch einen früheren Arbeitgeber erhalten hat, besteht kein Anspruch auf die erneute Gewährung dieser freien Tage durch den derzeitigen Arbeitgeber.

Eine Abgeltung in Geld von nicht gewährten freien Tagen ist ausgeschlossen.

<strong>§ 88 Vergütung – Tanz</strong>

(1) Die Vergütung der Tanzgruppenmitglieder besteht aus der Gage (§ 89) und der Zulage (§ 91).

(2) Tagesgage ist ein Dreißigste! der den Tanzgruppenmitgliedern zustehenden Gage einschließlich der Zulagen nach § 91.

<strong>§ 89 Gagenklassen/Gage – Tanz</strong>

(1) 1Die Gagen werden nach den Gagenklassen 1a bis 2b bemessen, die sich nach der jeweiligen Vergütungsgruppe des Tarifvertrags für die Musiker in Konzert- und Theaterorchestern (TVK) richten, in die das Orchester derselben Bühne eingruppiert ist. 2Dabei entsprechen

die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse
A mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. a TVK 1a
A ohne Rücksicht darauf, ob bzw. in welcher Höhe eine Zulage 1b
die Vergütungsgruppe des Orchesters der Gagenklasse
B mit der Zulage nach § 17 Abs. 7 Buchst. b TVK 2a
B, C und D 2b.

3Soweit das Orchester nicht unter den TVK fällt, wird für die Tanzgruppenmitglieder ein gesonderter Gagentarifvertrag abgeschlossen.

(2) 1Die Gagen betragen im Tarifbereich TV-L ab dem 1. März 2021 monatlich in der Gagenklasse

1a ab 3689,- €
1b von 3605,- € bis 3688,- €
2a von 3323,- € bis 3604,- €
2b von 2845,- € bis 3322,- €.

2Die Gagen betragen im Tarifbereich TVöD ab dem 1. April 2021 monatlich in der Gagenklasse

1a ab 3699,- €
1b von 3612,- € bis 3698,- €
2a von 3319,- € bis 3611,- €
2b von 2807,- € bis 3318,- €.

(3) 1Die Gage beträgt im Anfängerjahr mindestens 80 v. H. der Gage. 2Anfängerjahr ist das erste Jahr einer Beschäftigung nach Abschluss der Ausbildung.

Protokollnotizen zu den Absätzen 1 bis 3:

  1. Für Tanzgruppenmitglieder, die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des NV Chor/Tanz vom 2. November 2000 bei ihrem Arbeitgeber bereits als Tanzgruppenmitglied beschäftigt waren, gilt die Protokollnotiz zu § 71 NV Chor/Tanz mit folgendem Wortlaut weiter:

Erhält das Tanzgruppenmitglied auf der Grundlage einer zum Zeitpunkt des lnkrafttretens des NV Chor/Tanz bestehenden Nebenabrede zum Arbeitsvertrag eine zur Abgeltung von Ansprüchen nach § 12 NV Tanz in Monatsbeträgen berechnete pauschale zusätzliche Vergütung, ist diese Vergütung bis zum Ende der Spielzeit 2000/2001 ohne Einschränkung weiterzuzahlen. Einigen sich der Arbeitgeber und der Tanzgruppenvorstand bis zu diesem Zeitpunkt nicht auf eine entsprechende Anrechnung der durch diesen Tarifvertrag vorgenommenen Gagenerhöhung auf die zusätzliche Vergütung, ist die Gagenerhöhung zur Hälfte anzurechnen.

  1. Ansprüche nach § 92 bestehen nicht, soweit die dort genannten sondervergütungspflichtigen Tatbestände durch die Fortzahlung einer Pauschale entsprechend deren früherer Berechnung abgegolten werden.

<strong>§ 90 Ortszuschlag – Tanz</strong>

(gestrichen)

<strong>§ 91 Zulage – Tanz</strong>

(1) 1Die Zulage wird nach einer Dienstzeit

als Tanzgruppenmitglied von
3 Jahren in Höhe von 4,5 v. H.,
6 Jahren in Höhe von weiteren 3,5 v. H.,
9 Jahren in Höhe von weiteren 2,5 v. H.

in den Gagenklassen 1a, 1b und 2a des jeweiligen unteren Rahmenbetrags der Gagenklasse (§ 89 Abs. 1), der das Tanzgruppenmitglied angehört, in der Gagenklasse 2b vom mittleren Rahmenbetrag gezahlt. 2Dienstzeit im Sinne von Satz 1 sind alle Beschäftigungszeiten, die das Mitglied als Tanzgruppenmitglied bei Arbeitgebern, die dem Deutschen Bühnenverein angehören, zurückgelegt hat.

(2) Bei der Berechnung sich ergebende Centbeträge von 50 und mehr Cent werden auf volle Euro aufgerundet, von weniger als 50 Cent auf volle Euro abgerundet.

<strong>§ 92 Sondervergütung – Tanz</strong>

(1) Mit der Vergütung (§ 88 Abs. 1) sind die von dem Tanzgruppenmitglied nach diesem Tarifvertrag zu erbringenden Arbeitsleistungen abgegolten, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes ergibt.

(2) Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied zusätzlich für

a) die Übernahme kleinerer Rollen oder Partien (§ 84 Abs. 3) eine angemessene Sondervergütung,

b) die Mitwirkung an einer zweiten oder dritten an demselben Tage stattfindenden Aufführung mindestens je eine halbe Tagesgage (§ 88 Abs. 2).

(3) 1Im Fall des Absatzes 2 Buchst. b kann statt der Sondervergütungen – im Einvernehmen mit dem Tanzgruppenvorstand – auch ein angemessener Freizeitausgleich gewährt werden. 2Bei der Gewährung von Freizeitausgleich findet § 36 Abs. 1 entsprechend Anwendung. 3Die ärztliche Bescheinigung ist bereits am ersten Tag der Erkrankung vorzulegen.

Die Höhe der besonderen Vergütung oder der Umfang des angemessenen Freizeitausgleichs sollen vor der Premiere vereinbart werden.

(4) 1Den Tanzgruppenmitgliedern kann für besondere künstlerische Leistungen eine einmalige oder zeitlich befristete Prämie gewährt werden. 2Der Grund für die Befristung ergibt sich aus den künstlerischen Belangen der Bühne.

<strong>§ 93 Rechteabgeltung – Tanz</strong>

(1) 1Neben der Vergütung (§ 88 Abs. 1) erhält das Tanzgruppenmitglied zusätzlich für die Mitwirkung bei Veranstaltungen für Funkzwecke (live oder aufgezeichnet) einschließlich Übertragung der für die Sendung und deren Wiedergabe erforderlichen Rechte eine angemessene Sondervergütung. 2Die Sondervergütung kann durch Nebenabrede in Monatsbeträgen pauschaliert werden; die Nebenabrede ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende einer Spielzeit kündbar.

(2) Wiederholungsvergütungen, auch bei zeitversetzter Verbreitung über Kabel und/oder Satellit, sowie Vergütungen für die Verbreitung der Sendung außerhalb des vertraglich vereinbarten Sendegebiets und Beteiligungen am Erlös aus Verkäufen/Überlassungen der Sendung an ausländische Rundfunkunternehmen sind in angemessener Höhe zu zahlen.

(3) 1Nicht zu vergüten ist die Mitwirkung bei Reportagesendungen des Hörfunks und des Fernsehens. 2Dies gilt unabhängig von der Zeit, die zwischen der Aufzeichnung bzw. der Livewiedergabe und der Reportagesendung vergangen ist. 3Reportagesendungen liegen vor, wenn die Wiedergabezeit sechs Minuten nicht übersteigt und nicht mehr als ein Viertel des Werks wiedergegeben wird.

(4) Keine Vergütung wird gezahlt bei der Verwertung einer Aufnahme für den theatereigenen Gebrauch (einschließlich der Nutzung als kostenloses oder gegen Schutzgebühr abgegebenes Werbemittel, mit dem zugunsten des Arbeitgebers oder seines Rechtsträgers geworben wird).

<strong>§ 94 Beihilfen, Unterstützungen – Tanz</strong>

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen werden die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen angewendet.

<strong>§ 95 Jubiläumszuwendung – Tanz</strong>

(1) Das Tanzgruppenmitglied erhält als Jubiläumszuwendung nach einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber von mindestens zehn Jahren und nach einer Dienstzeit von

15 Jahren 350 €,

25 Jahren 500 €.

(2) Als Dienstzeit im Sinne von Absatz 1 gelten die in § 91 Abs. 1 Satz 2 genannten Beschäftigungszeiten.

<strong>§ 96 Nichtverlängerungsmitteilung – Tanz</strong>

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit dem im Arbeitsvertrag vereinbarten Zeitpunkt.

(2) 1Ein mindestens für ein Jahr (Spielzeit) abgeschlossener Arbeitsvertrag verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), es sei denn, eine Vertragspartei teilt der anderen bis zum 31. Oktober der Spielzeit, mit deren Ablauf der Arbeitsvertrag endet, schriftlich mit, dass sie nicht beabsichtigt, den Arbeitsvertrag zu verlängern (Nichtverlängerungsmitteilung). 2Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), muss die Nichtverlängerungsmitteilung der anderen Vertragspartei bis zum 31. Juli der jeweils vorangegangenen Spielzeit schriftlich zugegangen sein. 3Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Befristung des Arbeitsverhältnisses auf einem sachlichen Grund nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Vertretung) oder Nr. 8 (gerichtlicher Vergleich) TzBfG beruht.

(3) Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten), kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen – auch außerhalb der im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) (ein Arbeitgeber in selbstständiger Rechtsform auch bei seinem oder einem seiner rechtlichen oder wirtschaftlichen Träger) – fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als fünfzehn Jahre (Spielzeiten) und hat das Tanzgruppenmitglied in dem Zeitpunkt, in dem die Nichtverlängerungsmitteilung spätestens zugegangen sein muss (Absatz 2), das 55. Lebensjahr vollendet, kann der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung nach Absatz 2 nur aussprechen, um das Arbeitsverhältnis unter anderen Vertragsbedingungen bei der (den) im Arbeitsvertrag angegebenen Bühne(n) fortzusetzen.

Besteht das Arbeitsverhältnis am Ende einer Spielzeit bei derselben Bühne ununterbrochen mehr als acht Jahre (Spielzeiten), können der Arbeitgeber und das Tanzgruppenmitglied vertraglich vereinbaren, dass bis zu vier Spielzeiten der nachfolgenden Spielzeiten auf die 15 Jahre nach Unterabsatz 1 und 2 nicht angerechnet werden.

(3a) 1Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau während der Schwangerschaft unzulässig, wenn die Frau die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 durch ärztliche Bescheinigung nachgewiesen hat. 2Zeigt sie die Schwangerschaft dem Arbeitgeber vor dem Anhörungsgespräch nach Absatz 4 zunächst nur an oder gibt sie diese erst im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 bekannt, findet Satz 1 Anwendung, wenn sie den Nachweis nach Satz 1 unverzüglich erbringt.

Der Ausspruch einer Nichtverlängerungsmitteilung nach den Absätzen 2 und 3 ist gegenüber einer Frau auch unzulässig bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung, wenn dem Arbeitgeber die Fehlgeburt bzw. die Entbindung bekannt ist.

1Soweit sich der Arbeitgeber im Anhörungsgespräch nach Absatz 4 vor der nach den Unterabsätzen 1 und 2 unzulässigen Nichtverlängerungsmitteilung auf einen bevorstehenden lntendantenwechsel berufen könnte, kann er sich in dem Anhörungsgespräch vor der Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach Beendigung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Fristen weiterhin auf diesen lntendantenwechsel berufen. 2In diesem Fall findet § 97 entsprechend Anwendung.

(4) 1Bevor der Arbeitgeber eine Nichtverlängerungsmitteilung ausspricht, hat er das Tanzgruppenmitglied zu hören. 2Das Tanzgruppenmitglied ist fünf Tage vor der Anhörung zur Anhörung schriftlich einzuladen. 3Die Einladung zur Anhörung gilt als ordnungsgemäß zugestellt, wenn der Arbeitgeber nachweist, dass die Absendung der Einladung fünf Tage vor der Anhörung an die dem Arbeitgeber bekannte Adresse erfolgt ist.

Auf schriftlichen Wunsch des Tanzgruppenmitglieds ist ein an der Bühne beschäftigter Arbeitnehmer und/oder ein Vertreter der satzungsmäßigen Organe der vertragschließenden Gewerkschaften berechtigt, an dem Anhörungsgespräch teilzunehmen und gehört zu werden.

Auf Seiten des Arbeitgebers dürfen auch Vertreter seines wirtschaftlichen Trägers teilnehmen.

Darüber hinausgehende gesetzliche und anderweitige rechtlich zwingende Beteiligungsrechte bleiben unberührt.

(5) 1Das Tanzgruppenmitglied und der von ihm nach Absatz 4 Benannte sind unter Berücksichtigung der durch die Theaterferien oder einen Gastierurlaub bedingten Abwesenheit des Tanzgruppenmitglieds spätestens zwei Wochen vor den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zeitpunkten zu hören, es sei denn, das Tanzgruppenmitglied verzichtet schriftlich darauf, gehört zu werden; in diesem Fall findet Absatz 4 Satz 2 keine Anwendung. 2Unterlässt es der Arbeitgeber, das Tanzgruppenmitglied fristgerecht zu hören, ist die Nichtverlängerungsmitteilung unwirksam.

(6) 1Ist das Tanzgruppenmitglied durch Arbeitsunfähigkeit oder aus einem anderen Grunde verhindert, die Anhörung bis zu dem in Absatz 5 genannten Zeitpunkt wahrzunehmen, oder nimmt das Tanzgruppenmitglied die Anhörung nicht wahr, bedarf es seiner Anhörung zur Wirksamkeit der Nichtverlängerungsmitteilung nicht. 2Im Falle der Verhinderung ist der Arbeitgeber auf schriftlichen Wunsch des Tanzgruppenmitglieds jedoch verpflichtet, eine von ihm namentlich bezeichnete Person zu hören, die zu dem in Absatz 4 Unterabs. 2 genannten Personenkreis gehört; Satz 1 gilt entsprechend. 3Der schriftliche Wunsch muss dem Arbeitgeber spätestens zwei Wochen vor den in Absatz 2 genannten Zeitpunkten zugegangen sein. 4In diesem Fall muss die Anhörung spätestens drei Tage vor den in den Absatz 2 genannten Zeitpunkten vorgenommen sein.

(7) Der auf Wunsch des Tanzgruppenmitglieds teilnehmende Arbeitnehmer und der Vertreter der satzungsmäßigen Organe der vertragschließenden Gewerkschaften haben über den Inhalt der Anhörung gegenüber Dritten Vertraulichkeit zu wahren.

(8) Klagen gegen Nichtverlängerungsmitteilungen sind innerhalb einer Ausschlussfrist von vier Monaten nach den in Absatz 2 genannten Terminen zur Nichtverlängerungsmitteilung zu erheben.

(9) Die Absätze 3 bis 6 gelten nicht, wenn das Tanzgruppenmitglied bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf laufende Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

In jedem Fall endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Nichtverlängerungsmitteilung bedarf, am Ende der Spielzeit, in der das Tanzgruppenmitglied das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente oder ein höheres Alter vollendet hat.

Protokollnotiz zu den Absätzen 2 und 3:

Soweit bei Angaben von Zeiträumen die Bezeichnung „Jahr (Spielzeit)“ oder die Bezeichnung „Jahre (Spielzeiten)“ verwendet werden, ist es unerheblich, ob die Spielzeit bzw. die Anzahl der Spielzeiten in Kalendertagen kürzer oder länger als ein Jahr bzw. die entsprechende Anzahl von Jahren sind.

<strong>§ 97 Besondere Entschädigung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Anlass eines lntendantenwechsels – Tanz</strong>

(1) 1Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines lntendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem lntendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht, erhält eine Abfindung nach Maßgabe des Unterabsatzes 2, sofern nicht die Voraussetzungen von § 46 Abs. 1 vorliegen. 2Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass das Tanzgruppenmitglied innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder kein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

Die Abfindung beträgt bei einer ununterbrochenen Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber von

4 Jahren (Spielzeiten) 3 monatliche Vergütungen,
6 Jahren (Spielzeiten) 4 monatliche Vergütungen,
9 Jahren (Spielzeiten) 5 monatliche Vergütungen,
12 Jahren (Spielzeiten) 6 monatliche Vergütungen.

1Das Tanzgruppenmitglied hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 Satz 2 in geeigneter Form nachzuweisen. 2Für den Nachweis, dass kein Arbeitsverhältnis nach Unterabsatz 1 Satz 2 abgeschlossen wurde, reicht in der Regel die Vorlage einer Bescheinigung der Agentur für Arbeit aus, aus der sich ergibt, dass das Mitglied in dem gesamten in Unterabsatz 1 Satz 2 genannten Zeitraum arbeitslos gemeldet war. 3Hat es diesen Nachweis erbracht, ist die Abfindung in einer Summe zu zahlen.

(2) 1Zieht das Tanzgruppenmitglied nach dem beendeten Arbeitsverhältnis an einen anderen Ort um, ist ihm auf Antrag ein Vorschuss auf die Abfindung in Höhe des Zuschusses zu den Umzugskosten nach Absatz 3 zu zahlen. 2Der Vorschuss ist zurückzuzahlen, wenn dem Tanzgruppenmitglied kein Anspruch auf die Abfindung zusteht, weil es innerhalb von drei Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein unter diesen Tarifvertrag fallendes Arbeitsverhältnis oder ein anderes volles Arbeitsverhältnis begründen konnte.

(3) 1Das Tanzgruppenmitglied, das aus Anlass eines lntendantenwechsels infolge einer durch den Arbeitgeber ausgesprochenen Nichtverlängerungsmitteilung in der ersten Spielzeit nach dem lntendantenwechsel nicht mehr im Arbeitsverhältnis steht und noch nicht ununterbrochen vier Jahre (Spielzeiten) an derselben Bühne beschäftigt war, erhält einen Zuschuss zu den Umzugskosten. 2Der Zuschuss beträgt die Hälfte der nachgewiesenen Kosten für das Befördern des Umzugsguts, höchstens jedoch eine monatliche Vergütung. 3Hat das Tanzgruppenmitglied den Kostennachweis erbracht, ist der Zuschuss in einer Summe zu zahlen.

Auf den Zuschuss sind Leistungen zu den Umzugskosten einer anderen Bühne oder aus öffentlichen Mitteln anzurechnen.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten nicht für das Tanzgruppenmitglied, wenn dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einer außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehenden Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung hat, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat.

Protokollnotizen:

  1. Ist die Leitung eines Theaters einem Direktorium übertragen, gilt als lntendantenwechsel im Sinne der Absätze 1 und 3 der Wechsel des Ballett-/Tanzdirektors, des Operndirektors oder Schauspieldirektors, dem die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind.
  2. Erhält aus Anlass des Wechsels des Ballett-/Tanzdirektors, dem nicht die Vollmachten eines Intendanten übertragen sind, mindestens ein Drittel der Tänzer (Solotänzer und Tanzgruppenmitglieder) eine Nichtverlängerungsmitteilung, finden die Absätze 1 bis 3 entsprechend Anwendung.

III.      Übergangs- und Schlussvorschriften

<strong>§ 98 Ausschlussfristen</strong>

Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitglied oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit tarifvertraglich nichts anderes bestimmt ist.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

<strong>§ 99 Öffnungsklausel</strong>

Durch einen Tarifvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und den vertragschließenden Gewerkschaften kann von den Regelungen dieses Tarifvertrags für einzelne Bühnen abgewichen werden.

<strong>§ 100 Übergangsvorschrift für das Beitrittsgebiet</strong>

Für Opernchor- und Tanzgruppenmitglieder, deren Arbeitsverhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet sind, finden §§ 81 und 94 keine Anwendung.

<strong>§ 101 Inkrafttreten, Laufzeit</strong>

(1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. 2Er kann mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs, frühestens zum 31. Dezember 2004 gekündigt werden.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 können die § 5 Abs. 3, § 16 Abs. 1 Satz 3 einschließlich § 75 Abs. 3 nur mit Wirkung für die Opernchormitglieder mit einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs insgesamt schriftlich gekündigt werden. 2Die Kündigung ist erstmals möglich zum 31. Dezember 2004. 3Im Falle dieser Kündigung ist die Nachwirkung ausgeschlossen. 4Teilzeitarbeitsverhältnisse mit Opernchormitgliedern, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung bereits auf Grundlage der in diesem Absatz genannten Vorschriften abgeschlossen worden sind, bleiben unter Fortgeltung dieser Vorschriften bestehen.

(3) Abweichend von Absatz 1 können

§ 12 Abs. 1 in Verbindung mit § 58, § 67, §§ 75 bis 79 und §§ 88 bis 92,

§§ 13 bis 15,

§§ 16 bis 20,

jeweils mit einer Frist von sieben Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs schriftlich gekündigt werden.

(4) 1Dieser Tarifvertrag setzt aufgrund betrieblicher Übung, einzelvertraglicher Vereinbarung oder aufgrund von Haustarifverträgen für die Mitglieder bestehende Regelungen nicht außer Kraft. 2Gesetzliche, tarifvertragliche und arbeitsvertragliche Rechte zur Veränderung dieser Regelungen bleiben unberührt.

NV Bühne Anlagen 1 – 7

</p> <h3>Anlage 1 zum Normalvertrag (NV) Bühne</h3> <p>

Die nachfolgend aufgeführten Vorschriften des Normalvertrags Bühne gelten für die in § 1 Abs. 7 NV Bühne genannten Mitglieder an Privattheatern:

§ 2 Abs. 1, 2, 3 Buchst. a und b sowie Abs. 4 Buchst. a (Begründung des Arbeitsvertrags)

§ 3 (Personalakten)

§ 4 (Nebenbeschäftigung)

§ 5 Abs. 1 (Arbeitszeit)

§ 6 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 (Arbeitseinteilung)

§ 7 (Mitwirkungspflicht)

§ 8 (Rechteübertragung)

§ 9 (Proben)

§ 10 (Ruhezeiten)

§ 12 Abs. 1 bis 5 und 7 sowie Abs. 6, soweit eine Urlaubsvergütung gezahlt wird (Vergütung)

§ 25 (Bühnenkleidung)

§ 26 (Ersatz von Aufwendungen bei auswärtiger Arbeitsleistung)

§ 27 (Krankenbezüge)

§ 27a (Übergangsvorschrift zu den Krankenbezügen)

§ 28 (Anzeige- und Nachweispflichten)

§ 29 (Forderungsübergang bei Dritthaftung)

§ 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 2 Satz 1 (Gastierurlaub, Aushilfen)

§ 41 (Zusatzversorgung)

§ 43 Abs. 1 (Ordentliche Kündigung)

§ 44 (Außerordentliche Kündigung)

§ 45 Abs. 1, 2, 4 und 5 (Erwerbsminderung)

§ 47 (Ordnungsausschuss)

§ 53 (Bühnenschiedsgerichtsbarkeit)

§ 54 (Besondere Mitwirkungspflicht – Solo)

§ 55 (Proben – Solo)

§ 56 (Ruhezeiten – Solo)

§ 57 § 57 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Solomitglied nur Anspruch auf einen freien Tag wöchentlich hat, Absatz 2 sowie Absätze 4 und 5 jeweils mit der Maßgabe, dass sich der Absatz nur auf den freien Tag bezieht, (Freie Tage – Solo)

§ 58 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 und Unterabs. 2 (Vergütung – Solo)

§ 59 (Rechteabgeltung – Solo)

§ 60 (Vermittlungsgebühr – Solo)

§ 98 (Ausschlussfristen)

§ 99 (Öffnungsklausel)

§ 101 Abs. 1 und 3 1. Spiegelstrich sowie Abs. 4 (Inkrafttreten, Laufzeit)

</p> <h3>Anlage 2 zum Normalvertrag (NV) Bühne</h3> <p>

Arbeitsvertrag
Solomitglied

Zwischen __________

vertreten durch __________

und

Frau/Herrn __________

wird der folgende

Arbeitsvertrag

abgeschlossen:

§ 1

Frau/Herr __________

wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung __________

(§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das/die __________

__________ (Theater)

in __________ eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ – Spielzeiten 20___/

___ bis 20___/___ begründet.

Es beginnt am __________ und endet am __________

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 61 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Solo) ausgesprochen wurde.

§ 3(*)

____________________

____________________

____________________

§ 4

(1) Die Gage beträgt monatlich __________ €,

in Worten ______________________________ Euro.

(2) Daneben erhält das Mitglied für die Mitwirkung in einer zweiten oder dritten am gleichen Tage stattfindenden Aufführung eine Vergütung von __________ v. H. des festen monatlichen Gehalts.

§ 5

Der Arbeitgeber beteiligt sich/beteiligt sich nicht an der Vermittlungsgebühr.(**)

Soweit sich der Arbeitgeber nach Satz 1 oder ohne eine entsprechende Vereinbarung nach Satz 1 in direkter Anwendung des § 60 NV Bühne (Namensnennung) an einer gegebenenfalls anfallenden Vermittlungsgebühr beteiligt, ist er berechtigt, die auf das Solomitglied entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt __________ vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten und an die Bühnenvermittlung ____________________ abzuführen.

§ 6

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

§ 7(***)

____________________

____________________

____________________

§ 8

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

________________________________________, den

____________________ 20_____

____________________

____________________

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Solomitglieds, bürgerlicher Name)

____________________

(Künstlername)

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.

** Nichtzutreffendes streichen.

*** Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.

</p> <h3>Anlage 3 zum Normalvertrag (NV) Bühne</h3> <p>

Arbeitsvertrag
Solomitglied bei einem Privattheater

Zwischen __________

vertreten durch __________

und

Frau/Herrn __________

wird der folgende

Arbeitsvertrag

abgeschlossen:

§ 1

Frau/Herr __________

wird als Solomitglied mit der Tätigkeitsbezeichnung __________

(§ 1 Abs. 2 NV Bühne) für das/die __________

__________ (Theater)

in __________ eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ – Spielzeiten 20___/

___ bis 20___/___ begründet.

Es beginnt am __________ und endet am __________

§ 3(*)

____________________

____________________

____________________

§ 4

(1) Die Gage beträgt monatlich __________ €,

in Worten ______________________________ Euro.

(2) Daneben erhält das Mitglied für die Mitwirkung in einer zweiten oder dritten am gleichen Tage stattfindenden Aufführung eine Vergütung von __________ v. H. des festen monatlichen Gehalts.

§ 5

Der Arbeitgeber beteiligt sich/beteiligt sich nicht an der Vermittlungsgebühr.(**)

Soweit sich der Arbeitgeber nach Satz 1 oder ohne eine entsprechende Vereinbarung nach Satz 1 in direkter Anwendung des § 60 NV Bühne (Namensnennung) an einer gegebenenfalls anfallenden Vermittlungsgebühr beteiligt, ist er berechtigt, die auf das Solomitglied entfallende Hälfte der Vermittlungsgebühr von insgesamt __________ vom Hundert des gebührenpflichtigen Arbeitsentgelts einzubehalten und an die Bühnenvermittlung ____________________ abzuführen.

§ 6

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den für Solomitgliedern bei Privattheatern geltenden Bestimmungen des Normalvertrags Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

§ 7(***)

____________________

____________________

____________________

§ 8

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Solomitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

________________________________________, den

____________________ 20_____

____________________ ____________________

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Solomitglieds, bürgerlicher Name)

____________________

(Künstlername)

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.

** Nichtzutreffendes streichen.

*** Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen, z. B. zur angemessenen Beschäftigung, zur Mitwirkungspflicht, über die Kunstgattung/das Kunstfach sowie Spielgelder aufzunehmen.

</p> <h3>Anlage 4 zum Normalvertrag (NV) Bühne</h3> <p>

Arbeitsvertrag
Bühnentechniker

Zwischen __________

vertreten durch __________

und

Frau/Herrn __________

wird der folgende

Arbeitsvertrag

abgeschlossen:

§ 1

Frau/Herr __________

wird als Bühnentechniker mit der Tätigkeitsbezeichnung __________

(§ 1 Abs. 3 NV Bühne) für das/die __________

__________ (Theater)

in __________ eingestellt.

Der Bühnentechniker ist überwiegend künstlerisch tätig.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ – Spielzeiten 20___/

___ bis 20___/___ begründet.

Es beginnt am __________ und endet am __________

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 69 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Bühnentechniker) ausgesprochen wurde.

Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt __________ (in Worten

__________) Stunden (§ 64 Abs. 1 NV Bühne).

§ 3(*)

____________________

____________________

____________________

§ 4

Die Gage beträgt monatlich __________ €,

in Worten ______________________________ Euro.

§ 5

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

§ 6(**)

____________________

____________________

____________________

§ 7

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehärt der Bühnentechniker bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

________________________________________, den

____________________ 20_____

____________________ ____________________

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Bühnentechnikers)

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen aufzunehmen.

** Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen aufzunehmen.

</p> <h3>Anlage 5 zum Normalvertrag (NV) Bühne</h3> <p>

Arbeitsvertrag
Opernchormitglied

Zwischen __________

vertreten durch __________

und

Frau/Herrn __________

wird der folgende

Arbeitsvertrag

abgeschlossen:

§ 1

Frau/Herr __________

wird als Opernchormitglied für das Kunstfach (die Stimmgruppe) __________

für das/die ____________________ (Theater)

in __________ eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ – Spielzeiten 20___/

___ bis 20___/___ begründet.

Es beginnt am __________ und endet am __________

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit) bzw., im Falle des § 83 Abs. 9 NV Bühne, bis zum Ende der Spielzeit, in der das Probejahr geendet hat, wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung gemäß § 83 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Chor) ausgesprochen wurde.

§ 3(*)

____________________

____________________

____________________

§ 4

(1) Die Gage beträgt monatlich __________ €,

in Worten ______________________________ Euro.

(2) Die Zulage bestimmt sich nach § 78 NV Bühne.

(3) Neben der Vergütung erhält das Opernchormitglied eine Sondervergütung nach § 79 NV Bühne.

§ 5

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

§ 6(**)

____________________

____________________

____________________

§ 7

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Opernchormitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

________________________________________, den

____________________ 20_____

____________________ ____________________

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Opernchormitglieds, bürgerlicher Name)

____________________

(Künstlername)

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung aufzunehmen.

** Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung aufzunehmen.

</p> <h3>Anlage 6 zum Normalvertrag (NV) Bühne</h3> <p>

Arbeitsvertrag
Tanzgruppenmitglied

Zwischen __________

vertreten durch __________

und

Frau/Herrn __________

wird der folgende

Arbeitsvertrag

abgeschlossen:

§ 1

Frau/Herr __________

wird als Tanzgruppenmitglied für das/die __________

für das/die ____________________ (Theater)

in __________ eingestellt.

§ 2

Das Arbeitsverhältnis wird für die Spielzeit 20___/___ – Spielzeiten 20___/

___ bis 20___/___ begründet.

Es beginnt am __________ und endet am __________

Das Arbeitsverhältnis verlängert sich zu den gleichen Bedingungen um ein Jahr (Spielzeit), wenn nicht eine Nichtverlängerungsmitteilung entsprechend § 96 NV Bühne (Nichtverlängerungsmitteilung – Tanz) ausgesprochen wurde.

§ 3(*)

____________________

____________________

____________________

§ 4

(1) Die Gage beträgt monatlich __________ €,

in Worten ______________________________ Euro.

(2) Die Zulage bestimmt sich nach § 91 NV Bühne.

(3) Neben der Vergütung erhält das Tanzgruppenmitglied eine Sondervergütung nach § 92 NV Bühne.

§ 5

Im Übrigen bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Normalvertrag Bühne in der jeweils geltenden Fassung und den ihn ergänzenden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen.

§ 6(**)

____________________

____________________

____________________

§ 7

Für alle Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 2 Arbeitsgerichtsgesetz zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind unter Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit ausschließlich die zwischen den Tarifvertragsparteien des NV Bühne vereinbarten Schiedsgerichte zuständig. Gehört das Tanzgruppenmitglied bei Vertragsabschluss und bei Klageerhebung keiner auf Arbeitnehmerseite beteiligten Tarifvertragspartei an, bestimmt der Kläger, welches Schiedsgericht zuständig sein soll.

________________________________________, den

____________________ 20_____

____________________ ____________________

(Unterschrift des Arbeitgebers bzw. seines Vertreters)

(Unterschrift des Opernchormitglieds, bürgerlicher Name)

____________________

(Künstlername)

* Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung aufzunehmen.

** Hier sind etwaige besondere Vereinbarungen über die Mitwirkung aufzunehmen.

</p> <h3>Anlage 7 zum Normalvertrag (NV) Bühne</h3> <p>

Große Choropern im Sinne der §§ 72 und 73 NV Bühne

Berlioz Die Trojaner
Borodin Fürst lgor
Mussorgskij Boris Godunow
Chowanschtschina
Orff Antigonae
Carmina Burana

(im Zusammenhang mit Catulli Carmina oder einem anderen Chorwerk)

Penderecki Die Teufel von Loudun
Rimskij-Korsakow Die Legende von der unsichtbaren Stadt Kitesch
Schönberg Moses und Aron
Strawinsky Oedipus Rex

(nur für Herrenchor und im Zusammenhang mit einem anderen Chorwerk)

Wagner Lohengrin
Die Meistersinger von Nürnberg
Parsifal
Rienzi
Tannhäuser

Große Chorwerke im Sinne der §§ 72 und 73 NV Bühne

J. S. Bach Passionen
H-moll-Messe
Weihnachtsoratorium
Beethoven C-dur-Messe
Missa solemnis
Berlioz Requiem
Te Deum
Brahms Ein deutsches Requiem
Britten War Requiem
Bruckner Messen D-moll
E-moll
F-moll
Cherubini Beide Requiems
Dvorak Messe
Requiem
Händel Der Messias
Judas Makkabäus
Belsazar
Jephta
Haydn Die Schöpfung
Die vier Jahreszeiten
Hindemith Das Unaufhörliche
Janacek Glagolitische Messe
Liszt Die Legende von der heiligen Elisabeth
Mahler VIII. Symphonie
Martin Golgutha
Mendelssohn Paulus
Elias
Mozart C-moll-Messe
Requiem
Pfitzner Das dunkle Reich
Von deutscher Seele
Reutter Der große Kalender
Schönberg Gurre-Lieder
Schubert Messen As-dur
Es-dur
Schumann Das Paradies und die Peri
Tippett A Child of our Time
Verdi Requiem