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20260308 Artikel Bild Rentenreform

Rentenreform ohne Rücksicht auf kurz befristet Beschäftigte?

Wir können in Rente gehen, wenn wir entweder 67 Jahre alt sind (§ 35 SGB VI) oder 65 Jahre alt sind und bereits 45 Jahre Arbeit auf dem Buckel haben (§ 38 SGB VI). So ist es – kurz zusammengefasst – zurzeit geregelt.

Die Regierungskoalition will – oder muss – die Rentenpolitik reformieren und streitet dabei um den richtigen Kurs. Ein Streitpunkt war bisher, ob und wie stark das Renteneintrittsalter erhöht werden soll. Nun scheint eine Einigung in Sicht. Das Renteneintritt könnte nicht länger an ein bestimmtes Alter gekoppelt sein, sondern an eine bestimmte Lebensarbeitszeit. Wie lang soll die sein? 45 Jahre?

Im Prinzip und im ersten Moment klingt das Modell gerecht. Leute, die lange studiert haben und ihren Beruf anschließend weniger schweißtreibend ausüben, würden später in Rente gehen. Andere, die mit 16 Jahren einen Knochenjob anfangen, sind früher durch und wären entsprechend früher im wohlverdienten Ruhestand. Das leuchtet ein.

Aber was ist mit denen, die wie wir Schauspieler*innen berufsbedingt durchweg befristet angestellt sind? Wie würden sich unsere unvermeidlichen Lücken zwischen unseren Engagements auf die Lebensarbeitszeit auswirken? Wäre die Lebensarbeitszeit die Summe aller Kalendermonate, in denen Rentenbeiträge fließen, oder nur die Summe aller tatsächlichen Beschäftigungstage? Wenn – wie auch immer – die scheinbar arbeitsfreien Zeiten aus unserer Lebensarbeitszeit herausgerechnet würden, wie alt müssten wir denn werden, um endlich eine ungekürzte Rente beziehen zu können? 70, 75, 80 Jahre?

Bühnen- oder Film- und Fernsehschauspielende, die sich zwischen ihren kurz befristeten Rollenanstellungen nicht arbeitslos melden (können), sind in diesen Zwischenzeiten, die ja jeweils ein paar Monate dauern können, nicht beitragspflichtig in der Rentenversicherung. Würde die Uhr der Lebensarbeitszeit für diese beitragsfreien Zeiträume quasi angehalten? Synchronschauspielende, die als berufsmäßig Unständige nur tageweise angestellt sind, sammeln gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld 1. Darum wird die Agentur für Arbeit, wenn sie nicht synchronisieren, weil sie beispielsweise mit der Familie Urlaub machen, keine Pflichtbeiträge in die Rentenversicherung zahlen. Würde diese synchronfreie Dauer aus ihrer Lebensarbeitszeit herausfallen?

Dabei sind unsere Beschäftigungslücken – wie wir alle wissen – gar nicht arbeitsfrei. Nicht nur, weil wir uns in den Zwischenzeiten bemühen, wieder neue (befristete) Schauspiel-Engagements zu ergattern. Wir müssen auch in diesen angeblich beschäftigungsfreien Phasen viele Vorbereitungsarbeiten für kommende oder zurückliegende Engagements erledigen: Kostüm- und Maskenproben, Szenenstudium und Rollenfindung, Regiebesprechungen, Pressetermine, Reparatur-Nachsynchronisationen, Wiederaufnahmeproben etc. Diese projektbezogenen Leistungen vor, zwischen und nach unseren Vorstellungen, Drehtagen, Synchronterminen erbringen wir im „Schatten“. Das heißt, diese Arbeitstage werden von unseren Arbeitgebern zumeist nicht berücksichtigt, nicht sozialversichert und würden künftig wohl nicht zu unserer Lebensarbeitszeit mit angerechnet.

Und überhaupt: Wie würde die Lebensarbeitszeit berechnet bei unseren Kolleginnen, die Kinder großziehen und deswegen schauspielerisch pausieren? Oder bei Schauspieler*innen, die nur wenige Rollenangebote in der Nähe annehmen können, weil sie Angehörige pflegen müssen? Oder bei denen, die zwischen Selbstständigkeit und Rollenanstellungen hin und her switchen?

Kurz: Die Einigung der Regierungskoalition, den Renteneintritt künftig allein an die Lebensarbeitszeit zu knüpfen, wirft viele Fragen auf und könnte all diejenigen grob benachteiligen, die berufsbedingt befristet arbeiten müssen bzw. deren tatsächliche Arbeitszeiten sozialversicherungsrechtlich größtenteils nicht berücksichtigt werden oder die in anderer Weise beruflich atypisch unterwegs sind. All das trifft auf uns Schauspielende zu.

Hat die Regierungskoalition vor lauter heiß umstrittenen Grundsatzfragen zur Rentenreform die spezielle Beschäftigungsstruktur der kurz befristet Beschäftigten und der Unständigen im Blick? Da sind Zweifel angebracht.

Zu dieser Frage wird sich unsere Schauspielgewerkschaft mal wieder politisch einmischen müssen.