Satzung

 

§ 1 Name-Sitz-Zweck

(1) Der Name des Vereins lautet:
Bundesverband Schauspiel e.V. (BFFS).
Die Abkürzung BFFS steht für Bühne, Film/Fernsehen, Sprache/Synchron.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin; er ist in das Vereinsregister eingetragen und wird nachfolgend als BFFS benannt.

(3) Der Zweck des BFFS ist, die berufsständigen, berufsrechtlichen sowie die gewerkschaftlichen Interessen der in der Bundesrepublik tätigen Schauspielerinnen und Schauspieler zu vertreten. Dazu arbeitet der BFFS an der Verbesserung bzw. Schaffung der kulturellen, gesellschaftlichen, politischen, rechtlichen, tariflichen und sozialen Rahmenbedingungen, die sowohl den einzigartigen Schauspielberuf schützen, bewahren und fördern als auch die besondere Lebens- und Erwerbssituation der Künstlerinnen und Künstler berücksichtigen, die diesen Schauspielberuf ausüben.

In diesem Sinne vertritt der BFFS insbesondere die Interessen von Schauspielerinnen und Schauspielern

a) in den Tätigkeitsfeldern Bühne, Film/Fernsehen, Sprache/Synchron;

b) auf politischer, gerichtlicher, kollektivvertraglicher und kultureller Ebene;

c) erforderlichenfalls gegenüber oder gemeinsam mit

  • anderen Berufs- und Interessensvertretungen der Theater-, Film- und Synchron schaffenden,
  • anderen Gewerkschaften,
  • Institutionen, Unternehmen oder Anstalten, die auf Leistungen von Schauspielerinnen und Schauspielern zurückgreifen – wie beispielsweise Theater, Sender, Filmhersteller, Kinos, Verleiher, Internetplattformen, Synchronstudios, Filmhochschulen – und deren Vereinigungen,
  • Schauspielschulen,
  • Schauspielagenturen und deren Vereinigungen,
  • Verwertungsgesellschaften,
  • Einrichtungen, die Schauspielerinnen und Schauspielern sozialen Schutz bieten;

d) als Ansprechpartner für politische Parteien, Gesetzgeber, Regierungen, Behörden, Presse und Wissenschaft;

e) in tariflichen Belangen, insbesondere durch Abschluss von Tarifverträgen, erforderlichenfalls unter Einsatz von Arbeitskampfmaßnahmen, zu denen der BFFS nach näheren Bestimmungen Unterstützung zahlt;

f) in urheberrechtlichen Belangen, gerade in ihrer Eigenschaft als Leistungsschutzberechtigte, gerade auch durch die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemäß §§ 79 Abs. 2 S. 2, 36 UrhG;

g) in beruflicher und berufsrechtlicher Hinsicht auf Information, Beratung, Beistand und Ermutigung der BFFS-Mitglieder und deren Vernetzung untereinander.

(4) Der BFFS versteht sich als die Spitzenorganisation der in Deutschland tätigen Schauspielerinnen und Schauspieler.

(5) Der BFFS wird zur Durchsetzung seiner sozial-, arbeits- und tarifpolitischen Ziele von seinen ordentlichen Mitgliedern ermächtigt, im eigenen Namen

a) ihre Auskunftsansprüche nach § 32d UrhG und § 32e UrhG,

b) ihre Vertragsanpassungsansprüche nach § 32 UrhG und § 32a UrhG,

c) die Ansprüche zur Wahrung ihrer Künstlerpersönlichkeitsrechte nach § 74 UrhG

gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen. Die Ermächtigung besteht jeweils nach Rechtshängigkeit der geltend gemachten Ansprüche auch dann fort, wenn die jeweilige ordentliche Mitgliedschaft nach Rechtshängigkeit endet und die Kündigung der Mitgliedschaft bei erstmaliger Geltendmachung des Anspruches noch nicht erklärt war.

(6) Die Vertretung von Sonderinteressen einzelner Mitglieder ist darüber hinaus ausgeschlossen, es sei denn, diese Interessen decken sich nach Beurteilung des Vorstands mit dem in § 1 Abs. 3 dieser Satzung geregeltem Zweck des BFFS.

(7) Der BFFS kann Mitglied anderer Organisationen werden und mit diesen zusammenarbeiten. Die Mitgliedschaft bei anderen Organisationen ist ausgeschlossen, soweit im Rahmen dieser Mitgliedschaft die Ausübung der satzungsrechtlichen Aufgaben des BFFS ganz oder teilweise der beizutretenden Organisation übertragen werden muss. Der BFFS ist zur Wahrung seiner vereinsrechtlichen Zwecke berechtigt, Gesellschaften zu gründen, sich an solchen zu beteiligen oder sich mit anderen Vereinen nach den Regelungen des Umwandlungsgesetzes zusammenzuschließen bzw. zu vereinigen.

 

§ 2 Verbandsbereiche/Schwerpunktfelder

Der BFFS richtet zur Wahrnehmung seiner Aufgaben für die Mitglieder einen allgemeinen Verbandsbereich sowie drei besondere Verbandsbereiche ein. Die besonderen Verbandsbereiche werden als Schwerpunktfelder bezeichnet. Die Schwerpunktfelder orientieren sich an den drei großen beruflichen Tätigkeitsfeldern, in denen schauspielerisches Wirken beruflich relevant ist:

a) Allgemeiner Verbandsbereich: „Alle Mitglieder“,

b) Besonderer Verbandsbereich: Schwerpunktfeld „Bühne“,

c) Besonderer Verbandsbereich: Schwerpunktfeld „Film/Fernsehen“,

d) Besonderer Verbandsbereich: Schwerpunktfeld „Sprache/Synchron“.

Die Verbandsbereiche stellen auch Wahlbereiche i.S.v. §§ 8 bis 17 dieser Satzung dar.

 

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können sein:
a) als ordentliche Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland tätige Schauspielerinnen und Schauspieler, insbesondere die,

  • die auf Bühnen spielen oder Lesungen halten in Anwesenheit des Publikums (Bühne),
  • die bei Dreharbeiten für Kino-, Fernseh-, Werbe-, Image-, Streaming-Filme etc. vor der Kamera stehen (Film/Fernsehen),
  • die in Studios vor Mikrofonen synchronisieren, in Hörspielen mitspielen, Hörbücher einlesen oder andere Sprachtätigkeiten ausüben (Sprache/Synchron).

b) als Juniormitglieder Personen, die sich in einer Schauspielausbildung (Schule oder Studium) befinden (Juniormitgliedschaft). Im Rahmen der Juniormitgliedschaft besteht ein ermäßigter Mitgliedsbeitrag. Über die Höhe entscheidet der Vorstand. Neu eintretende Juniormitglieder haben kein Stimmrecht und sind nicht aktiv und passiv wahlberechtigt. Bereits bestehende Juniormitglieder behalten ihr Stimmrecht und bleiben aktiv wie passiv wahlberechtigt.

c) als Fördermitglieder Organisationen, Vereinigungen sowie Gesellschaften und natürliche Personen, die bereit sind, die Erreichung des Vereinszwecks als Fördermitglieder zu unterstützen. Der BFFS kann Fördermitgliedschaften verleihen. Fördermitglieder können juristische und natürliche Personen sein. Fördermitglieder sind als angeschlossene Mitglieder in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

d) Auf Vorschlag des Vorstands kann ordentlichen Mitgliedern durch die Mitgliederversammlung eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, ein Vereinsbeitrag wird von ihnen nicht erhoben.

(2) Die Aufnahme zur Mitgliedschaft ist schriftlich oder über die Homepage des BFFS zu beantragen.

(3) Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

(4) Ordentliche Mitglieder, die als Schauspielerinnen und Schauspieler bereits tätig sind, werden aufgrund ihres jeweiligen schauspielberuflichen Werdegangs einem der drei Schwerpunktfelder wie folgt zugeordnet.

Diejenigen ordentlichen Mitglieder, die schwerpunktmäßig

a) auf der Bühne (inklusive Lesungen) tätig sind, werden dem Verbandsbereich: Schwerpunktfeld „Bühne“ zugeordnet;

b) bei Film/Fernsehen (inklusive Werbe-, Imagefilme) tätig sind, werden dem Verbandsbereich: Schwerpunktfeld „Film/Fernsehen“ zugeordnet;

c) bei Sprache/Synchron (inklusive Sprecher-, Hörbuch-, Hörfunkbereich) tätig sind, werden dem Verbandsbereich: Schwerpunktfeld „Sprache/Synchron“ zugeordnet.

Die ordentlichen Mitglieder werden, soweit ihr schauspielerischer Schwerpunkt wechselt, dem passenden Schwerpunktfeld zugeordnet. Die Anpassung einer solchen Zuordnung erfolgt insbesondere nach Anzeige durch das ordentliche Mitglied gegenüber dem BFFS oder wenn der BFFS auf andere Weise hiervon Kenntnis erhalten hat.

(5) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch eine schriftliche Austrittserklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum jeweiligen Ende des Mitgliedsjahres;

b) durch den Ausschluss eines Mitglieds. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn für ein Mitglied die Voraussetzungen für die Aufnahme nicht mehr gegeben sind, wenn es den Interessen und dem Ansehen des BFFS zuwiderhandelt oder wenn es den Mitgliedsbeitrag nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht zahlt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

Ordentliche Mitglieder, die nicht Ehrenmitglieder sind, sind verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) pro Zwölfmonatszeitraum ihrer Mitgliedschaft (Mitgliedsjahr) zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird jeweils am ersten Tag eines Mitgliedsjahres zur Zahlung im Voraus fällig. In Einzelfällen kann der Vorstand auf Antrag eines Mitglieds die Zahlung des Jahresbeitrags durch zwölf Monatsraten gewähren. Juniormitglieder zahlen einen ermäßigten, reduzierten Beitrag. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge legt der Vorstand durch eine Beitragsordnung fest.

 

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 6 Organe

(1) Organe des BFFS e.V. sind:

a) die Mitgliederversammlung;

b) der Vorstand.

(2) Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Der Beirat kann bis zu drei Mitglieder haben.

(3) Der Vorstand kann an verdiente Mitglieder eine Ehrenpräsidentschaft verleihen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) die Entgegennahme des Berichts des Vorstands über die Vereinstätigkeit;

b) die Entlastung des Vorstands;

c) die Beschlussfassung über Erlass und/oder Änderung einer ergänzenden Wahlordnung i.S.v. § 14 dieser Satzung für die Durchführung der Vorstandswahl durch die Mitglieder;

d) die Beschlussfassung über die Auflösung des BFFS;

e) die Aussprache über verbandspolitisch bzw. berufspolitisch relevante Themen.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen. Dies gilt nicht für die außerordentliche Mitgliederversammlung, die anlässlich einer Vorstandswahl zur Vorstellung der Vorstandskandidaturteams einberufen wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch die Wahlleitung einberufen. Der Vorstand kann Mitgliederversammlungen auch als virtuelle Mitgliederversammlungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchführen.

(3) Mitgliederversammlungen, die als Präsenzversammlungen, also nicht als virtuelle Versammlungen durchgeführt werden, sollen, soweit möglich, im Wechsel in Berlin, Leipzig, München, Stuttgart, Frankfurt, Köln und Hamburg stattfinden. Die Entscheidung über die Örtlichkeit der Mitgliederversammlung trifft der Vorstand nach zweckmäßigem Ermessen.

(4) Die ordentliche Mitgliederversammlung, die die Entgegennahme des Berichts des Vorstandes über die Vereinstätigkeit des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes zum Gegenstand haben soll, ist möglichst innerhalb des ersten Kalenderhalbjahres nach Ablauf des Geschäftsjahres einzuberufen. Sie findet einmal jährlich statt.

(5) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Ladung kann an die Mitglieder per E-Mail oder per Fax oder per einfachem Brief versendet werden.

(6) Jedes ordentliche stimmberechtigte Mitglied kann schriftlich bis spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die bzw. der Vorstandsvorsitzende nach pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang solcher Ergänzungsanträge ist der Eingang des schriftlichen Antrags bei der Geschäftsstelle des BFFS.

(7) Über die ordentliche Mitgliederversammlung hinaus können außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden, wenn

  • das Interesse des BFFS dieses erfordert,
  • Beschlüsse der Mitgliederversammlung eingeholt werden sollen,
  • verbandspolitisch relevante Themen in einer Mitgliederversammlung diskutiert werden sollen oder
  • 10 % der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt.

(8) Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auch als Online-Mitgliederversammlungen einberufen und abgehalten werden.

(9) Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen. Dies gilt ebenso für außerordentliche Mitgliederversammlungen, die als Online-Versammlung abgehalten werden. Die Ladung kann an die Mitglieder per E-Mail oder per Fax oder per einfachen Brief versendet werden.

(10) Sofern in der Mitgliederversammlung über eine Satzungsänderung Beschluss gefasst werden soll, muss die Tagesordnung den Gegenstand der Satzungsänderung aufführen. Die hierzu angestrebte Neuregelung sollte den Mitgliedern spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung per E-Mail oder per Fax oder per einfachem Brief übersandt werden.

(11) Ein Mitgliedsantrag zur Ergänzung der Tagesordnung im Falle einer einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung muss schriftlich bis spätestens 1 Woche vor der außerordentlichen Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand eingegangen sein. Über die Ergänzung der Tagesordnung entscheidet die bzw. der Vorstandsvorsitzende in pflichtgemäßem Ermessen. Maßgeblich für den fristgerechten Zugang solcher Ergänzungsanträge ist der Eingang des schriftlichen Antrags bei der Geschäftsstelle des BFFS.

(12) In der Mitgliederversammlung ist jedes ordentliche Mitglied, das zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung mindestens drei Monate ordentliches Mitglied des BFFS ist, stimm- bzw. wahlberechtigt und wird nachfolgend als „ordentliches stimmberechtigtes Mitglied“ bezeichnet.

(13) Die Ausübung des Stimm- bzw. Wahlrechtes in einer Mitgliederversammlung oder im Rahmen von Beschlussverfahren (Mitglieder-Direkt-Beschluss) durch ein ordentliches stimmberechtigtes Mitglied ist ausgeschlossen, wenn dieses Mitglied zum Zeitpunkt der Ladung zu dieser Mitgliederversammlung oder der Ladung zur Teilnahme am Mitglieder-Direkt-Beschluss fällige Mitgliederbeiträge nicht entrichtet hat. Maßgeblich ist die Gutschrift auf dem Vereinskonto.

(14) Das Stimmrecht für ein ordentliches stimmberechtigtes Mitglied nach § 3 Abs. 1 Buchstabe a) dieser Satzung wird durch die gesetzliche Vertretungsperson oder durch ein durch schriftliche Vollmacht ausgewiesenes bevollmächtigtes ordentliches stimmberechtigtes Mitglied ausgeübt. Eine Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches stimmberechtigtes Mitglied durch schriftliche Vollmacht ist zulässig. Im Übrigen haben die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder die Möglichkeit, sofern sie nicht an einer Mitgliederversammlung teilnehmen können, die Mitarbeiter der Geschäftsstelle des BFFS schriftlich zu bevollmächtigen, für sie ihr Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben. Für diesen Fall sind die bevollmächtigten Mitarbeiter berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.

(15) Die Mitgliederversammlung wird von der bzw. dem Vorsitzenden, im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von einer bzw. einem der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Dies gilt nicht für die außerordentliche Mitgliederversammlung, die anlässlich einer Vorstandswahl zur Vorstellung der Vorstandskandidaturteams einberufen wird. Diese außerordentliche Mitgliederversammlung wird durch die Wahlleitung geleitet.

(16) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von den Versammlungsleitern zu unterzeichnen ist.

 

§ 8 Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung entscheidet die Angelegenheiten, für die sie zuständig ist, durch Beschlussfassungen.

(2) Die abgegebene Stimme eines ordentlichen stimmberechtigten Mitglieds wird im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ und zusätzlich in dem Wahlbereich gewertet, in dem das jeweilige ordentliche stimmberechtigte Mitglied aufgrund seines beruflichen Schwerpunktes (Schwerpunktfelder) zugeordnet ist. Maßgeblich für die Zuordnung der Stimme in einem der drei Wahlbereiche „Bühne“, „Film/Fernsehen“ und „Sprache/Synchron“ sind die Angaben des jeweiligen Mitglieds gegenüber dem BFFS über sein Schwerpunktfeld gemäß § 2 dieser Satzung zum Zeitpunkt der Versendung der Ladung zur Mitgliederversammlung bzw. zu der Abstimmung, die diese Beschlussfassung zum Gegenstand hat.

(3) Die Ermittlung des Abstimmungsergebnisses erfolgt durch die Auswertung der jeweils abgegebenen gültigen Stimmen in den vier Wahlbereichen:

a) Wahlbereich „Alle Mitglieder“

b) Wahlbereich „Bühne“

c) Wahlbereich „Film/Fernsehen“

d) Wahlbereich „Sprache/Synchron“

(4) Für Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung entscheidet der Versammlungsleiter, ob die jeweiligen Beschlussfassungen im Annahme-Ablehnungsverfahren oder im Auswahlverfahren erfolgen sollen.

 

§ 9 Annahme-Ablehnungsverfahren

(1) Im Annahme-Ablehnungsverfahren kann zu einer zur Beschlussfassung gestellten Frage mit Ja- oder Nein-Stimme votiert werden. In jedem Wahlbereich werden die Prozentanteile an Ja- und Nein-Stimmen zu den in diesem Wahlbereich gesamt abgegebenen Stimmen ermittelt.

(2) Sämtliche abgegebene gültige Ja- und Nein-Stimmen, die auf den Wahlbereich „Bühne“ entfallen, bilden 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen in diesem Wahlbereich.

(3) Sämtliche abgegebene gültige Ja- und Nein-Stimmen, die auf den Wahlbereich „Film/Fernsehen“ entfallen, bilden 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen in diesem Wahlbereich.

(4) Sämtliche abgegebene gültige Ja- und Nein-Stimmen, die auf den Wahlbereich „Sprache/Synchron“ entfallen, bilden 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen in diesem Wahlbereich.

(5) Sämtliche abgegebene gültige Ja- und Nein-Stimmen werden darüber hinaus zusätzlich im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ ausgezählt und bilden 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen in diesem Wahlbereich.

(6) Enthaltungen werden als nicht abgegebene Stimmen gewertet.

(7) Die jeweiligen Prozentanteile der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ werden summiert und anschließend mit den dreifachen Prozentanteilen der Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ addiert. Die jeweiligen Prozentanteile der abgegebenen gültigen Nein-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ werden summiert und anschließend mit den dreifachen Prozentanteilen der Nein-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ addiert.

(8) Erfolgt die Beschlussfassung im Wege des Annahme-Ablehnungsverfahrens, muss für die Beschlussfassung die Summe der Prozentanteile an Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ mehr als 300 % (einfache Mehrheit) erreichen.

(9) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist erforderlich, dass der Prozentsummenanteil der Ja-Stimmen aus der Summe aller Prozentanteile aller abgegebener Ja-Stimmen und Nein-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen und Nein-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ 400 % (2/3-Mehrheit) erreicht.

(10) Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Vereinszweckes (§ 1 Abs. 3 dieser Satzung), eine Änderung von § 1 Abs. 7 S. 2 dieser Satzung oder die Auflösung des BFFS zum Gegenstand hat, ist erforderlich, dass der Prozentsummenanteil der Ja-Stimmen aus der Summe aller Prozentanteile aller abgegebener Ja- und Nein-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja- und Nein-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ 540 % (9/10-Mehrheit) erreicht. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung, die die Ergänzung des Vereinszweckes zum Gegenstand hat. Hier gilt das Mehrheitserfordernis gemäß § 9 Abs. 9 dieser Satzung.

 

§ 10 Auswahlverfahren

(1) Das Auswahlverfahren ist anzuwenden, wenn aus mehreren Wahlmöglichkeiten für eine zur Beschlussfassung gestellten Frage eine Wahlmöglichkeit durch das ordentliche stimmberechtigte Mitglied ausgewählt werden soll. Im Auswahlverfahren können die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder aus mehreren Wahlmöglichkeiten einer Möglichkeit eine Ja-Stimme geben. In jedem Wahlbereich werden die Prozentanteile an Ja-Stimmen, die auf eine Wahlmöglichkeit anfallen, zum Gesamtanteil aller Ja-Stimmen für alle Wahlmöglichkeiten in diesem Wahlbereich ermittelt.

(2) Sämtliche abgegebene gültige Ja-Stimmen, die auf den Wahlbereich „Bühne“ entfallen, bilden 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen in diesem Wahlbereich.

(3) Sämtliche abgegebene gültige Ja-Stimmen, die auf den Wahlbereich „Film/Fernsehen“ entfallen, bilden 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen in diesem Wahlbereich.

(4) Sämtliche abgegebene gültige Ja-Stimmen, die auf den Wahlbereich „Sprache/Synchron“ entfallen, bilden 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen in diesem Wahlbereich.

(5) Sämtliche abgegebene gültige Ja-Stimmen werden darüber hinaus zusätzlich im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ ausgezählt und bilden 100 % der abgegebenen gültigen Stimmen in diesem Wahlbereich.

(6) Enthaltungen zählen als nicht abgegebene Stimmen. Nein-Stimmen sind ausgeschlossen.

(7) Die jeweiligen Prozentanteile der abgegebenen gültigen Ja-Stimmen für eine Wahlmöglichkeit in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ werden summiert und anschließend mit den dreifachen Prozentanteilen der Ja-Stimmen für diese Wahlmöglichkeit im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ addiert.

(8) Erfolgt die Beschlussfassung im Wege des Auswahlverfahrens, entscheidet bei der Beschlussfassung, auf welche Wahlmöglichkeit die größte Summe der Prozentanteile an Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ (relative Mehrheit) entfällt.

(9) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist erforderlich, dass der Prozentsummenanteil der Ja-Stimmen für eine Wahlmöglichkeit aus der Summe aller Prozentanteile aller abgegebener Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ 400 % (2/3-Mehrheit) erreicht.

(10) Zu einem Beschluss, der eine Änderung des Vereinszweckes (§ 1 Abs. 3 dieser Satzung), eine Änderung von § 1 Abs. 7 S. 2 dieser Satzung enthält, ist erforderlich, dass der Prozentsummenanteil der Ja-Stimmen einer Wahlmöglichkeit aus der Summe aller Prozentanteile aller abgegebener Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ 540 % (9/10-Mehrheit) erreicht. Dies gilt nicht für die Beschlussfassung, die die Ergänzung des Vereinszweckes zum Gegenstand hat. Hier gilt das Mehrheitserfordernis gemäß § 10 Abs. 9 dieser Satzung.

 

§ 11 Mitgliederbeschlüsse außerhalb der Mitgliederversammlung (Mitglieder-Direkt-Beschluss)

(1) Der Vorstand kann beschließen, außerhalb der Mitgliederversammlung Beschlüsse der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder im Wege einer Online-Abstimmung (virtuelle Abstimmung) einzuholen (Mitglieder-Direkt-Beschluss). Dies gilt auch für Angelegenheiten, die nach dieser Satzung oder Gesetz in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen. Sofern über Satzungsänderungen per Mitglieder-Direkt-Beschluss entschieden werden soll, soll vor Durchführung des Mitglieder-Direkt-Beschlusses den ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern Gelegenheit zur Aussprache im Rahmen einer Mitgliederversammlung gegeben werden. Eine solche Abstimmung muss über einen nur für ordentliche stimmberechtigte Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten zugänglichen elektronischen Mitgliederbereich eingeholt werden.

(2) Die Durchführung einer Beschlussfassung im Wege eines Mitglieder-Direkt-Beschlusses hat der Vorstand durch Einladung per E-Mail oder per Fax oder per einfachen Brief mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe des Beschlussgegenstandes und dem genauen Zeitraum, in dem die Online-Abstimmung (Abstimmungszeitraum) stattfindet, den ordentlichen stimmberechtigten Mitgliedern mitzuteilen.

(3) Im Fall der Abstimmung durch Mitglieder-Direkt-Beschluss besteht für ordentliche stimmberechtigte Mitglieder innerhalb von 7 Tagen nach Mitteilung des Gegenstands für die Abstimmung durch den Vorstand die Möglichkeit, schriftlich die Teilnahme an der Abstimmung per Briefwahl zu beantragen. In diesem Fall erhalten ordentliche stimmberechtigte Mitglieder ein entsprechendes Abstimmungsformular per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl muss innerhalb des vom Vorstand vorgegebenen Abstimmungszeitraumes erfolgt sein. Im Fall der Abstimmung durch Mitglieder-Direkt-Beschluss wird das jeweils nur für die aktuelle Abstimmung gültige Zugangswort mit einer gesonderten E-Mail unmittelbar vor der Versammlung, maximal 3 Stunden davor, bekannt gegeben. Ausreichend ist dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene E-Mail-Adresse des jeweiligen ordentlichen stimmberechtigten Mitglieds. Ordentliche stimmberechtigte Mitglieder, die über keine E-Mail-Adresse verfügen, erhalten das Zugangswort per Post an die letzte dem Vorstand bekannt gegebene Adresse. Ausreichend ist die ordnungsgemäße Absendung des Briefes 3 Werktage vor der Abstimmung. Sämtliche ordentliche stimmberechtigte Mitglieder sind verpflichtet, ihre Legitimationsdaten und das Zugangswort keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

(4) Für die Stimmauswertung und Abstimmung bzw. Beschlussfassungen im Wege des Mitglieder-Direkt-Beschlusses gelten §§ 8, 9, 10 dieser Satzung entsprechend. Für die Gültigkeit der Beschlussfassung durch Mitglieder-Direkt-Beschluss ist eine Mindestanzahl von teilnehmenden Mitgliedern am Mitglieder-Direkt-Beschluss nicht erforderlich. Es gilt für den Mitglieder-Direkt-Beschluss insoweit entsprechend die für den BFFS geltende Regelung zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung.

 

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet die gesamte Tätigkeit des BFFS. Er besitzt alle Befugnisse, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung anderen Organen übertragen sind, und bildet den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Für die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des BFFS genügt die Mitwirkung von zwei Vorstandsmitgliedern, von denen eines ein Amt im Rumpfvorstand innehaben muss. Der Vorstand kann zur Wahrnehmung seiner Aufgaben und zur Führung der Vereinsangelegenheiten Vereinsordnungen beschließen.

(2) Der Vorstand ist auch zuständig, etwaige Satzungsänderungen zu beschließen. Dies gilt nicht für folgende Satzungsänderungen:

a) Satzungsänderungen, die den Vereinszweck (§ 1 dieser Satzung) betreffen,

b) Satzungsänderungen, die die Regelungen der §§ 7 bis 16 dieser Satzung betreffen sowie

c) Satzungsänderungen, die die Auflösung des BFFS (§ 19 dieser Satzung) betreffen.

(3) Der Vorstand hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(4) Der Vorstand besteht aus sieben Vorstandsmitgliedern. Je ein Vorstandsmitglied besetzt eines der nachfolgend aufgeführten Vorstandsämter:

a) Ämter des Rumpfvorstandes:
das Amt der oder des Ersten Vorsitzenden,
das Amt der oder des stellvertretenden, Zweiten Vorsitzenden,
das Amt der oder des stellvertretenden, Dritten Vorsitzenden,
das Amt der Schatzmeisterin oder des Schatzmeisters.

b) Ämter zur Repräsentanz der Schwerpunktfelder:
das Amt der Repräsentantin oder des Repräsentanten „Bühne“,
das Amt der Repräsentantin oder des Repräsentanten „Film/Fernsehen“ und
das Amt der Repräsentantin oder des Repräsentanten „Sprache/Synchron“.

(5) Die sieben Vorstandsämter müssen mit drei Personen des einen und mit vier Personen des anderen Geschlechts besetzt sein. Personen ohne eindeutige Geschlechtszuordnung können im Vorstand sowohl dem einen als auch dem anderen Geschlecht zugerechnet werden.

(6) Ein Vorstandsamt kann bekleiden, wer zum Zeitpunkt des Amtsantrittes

a) mindestens zwei Jahre ununterbrochen ordentliches Mitglied im BFFS oder in einem Verein war, der sich mit dem BFFS verschmolzen hat;

b) seine Mitgliedschaft nicht gekündigt bzw. die Kündigung nicht bereits angekündigt hat;

c) keine offenen fälligen Mitgliedsbeiträge zu leisten hat.

(7) Wer ein Vorstandsamt als Repräsentantin oder Repräsentant der drei Schwerpunktfelder bekleiden will, muss darüber hinaus als ordentliches Mitglied dem jeweiligen Schwerpunktfeld, für das das Vorstandsamt übernommen werden soll, zugeordnet sein und nachweislich entsprechend dieses Schwerpunktfeldes schauspielberuflich nennenswert tätig gewesen sein.

(8) Von der Ausübung und Übernahme eines Vorstandsamtes ist grundsätzlich ausgeschlossen, wer ein Amt oder einen Posten in einer politischen Partei oder eine Mitgliedschaft bei einem Verhandlungsgegner (Arbeitgeberverbände) inne hat oder einen solchen Posten bei Dritten innehat, der mit der Wahrnehmung des Vorstandsamtes im BFFS unvereinbar ist. Unvereinbar ist die Wahrnehmung des Vorstandsamtes insbesondere, wenn sich die betroffene Person durch die gleichzeitige Wahrnehmung des Vorstandsamtes und anderer Posten und Mitgliedschaften der Gefahr einer Interessenskollision aussetzen würde.

(9) Mit den Ämtern im Vorstand sind andere Ämter/Posten/Mitgliedschaften in anderen Organisationen vereinbar, soweit diese Ämter/Posten/Mitgliedschaften sich aus dem Amt im BFFS-Vorstand ergeben. Im Übrigen sind andere Ämter/Posten/Mitgliedschaften mit der Übernahme eines BFFS-Vorstandsmandates nur dann vereinbar, wenn diese Ämter gegenüber dem Amt im BFFS-Vorstand nachrangig ausgeübt werden.

 

§ 13 Vorstandsbeschlüsse

(1) Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Der Vorstand kann Beschlüsse auch schriftlich im Umlaufverfahren, per E-Mail oder per Telefon oder per Fax treffen. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(2) Für eine Beschlussfassung des Vorstands, die ausschließlich nur die ordentlichen Mitglieder bzw. die Vereinsangelegenheiten eines Schwerpunktfeldes betreffen, gilt:

a) der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn an der Beschlussfassung auch das Vorstandsmitglied teilnimmt, das das entsprechende Schwerpunktfeld repräsentiert;

b) die Stimme dieses Vorstandsmitglieds zählt in dieser Beschlussfassung dreifach.

Bei Stimmengleichheit in Vorstandssitzungen entscheidet die Stimme des jeweiligen sitzungsvorsitzenden Vorstandsmitglieds, in allen anderen Abstimmungsfällen die Stimme der bzw. des Ersten Vorsitzenden.

(3) Die Vorstandssitzungen werden von der bzw. dem Ersten Vorsitzenden, im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden, Zweiten Vorsitzenden und im Falle ihrer bzw. seiner Verhinderung von der oder dem stellvertretenden, Dritten Vorsitzenden geleitet. Über alle Beschlüsse des Vorstandes ist durch das sitzungsvorsitzende Vorstandsmitglied eine Niederschrift anzufertigen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

(4) Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte und zur Wahrung der Interessen des BFFS eine Geschäftsführerin bzw. einen Geschäftsführer bestellen.

 

§ 14 Wahl des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von den ordentlichen stimmberechtigten  Mitgliedern außerhalb der Mitgliederversammlung im Wege der elektronischen Wahl (Online-Abstimmung) gewählt. Die Stimmabgabe per Briefwahl ist ebenfalls möglich. Die Online-Wahl wird über einen nur für Mitglieder mit ihren Legitimationsdaten zugänglichen elektronischen Mitgliederbereich durchgeführt. Vor einer Vorstandswahl ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch die Wahlleitung einzuberufen. Ausschließlicher Gegenstand der Tagesordnung dieser außerordentlichen Mitgliederversammlung ist die Vorstellung der zur Wahl angetretenen Vorstandskandidaturteams. Näheres regelt die Wahlordnung des BFFS.

(2) Gewählt wird der Gesamtvorstand als Team in Form der Mehrheits-Listenwahl. Zur Vorstandswahl zugelassen sind Teams, denen so viele Einzelkandidaten angehören, wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.

(3) Hierzu können bzw. müssen sich jeweils sieben ordentliche Mitglieder zu einem Vorstandskandidaturteam zusammenfinden und als solches Team gemeinschaftlich zur Vorstandswahl antreten und kandidieren. Ein ordentliches Mitglied kann ausschließlich in einem Vorstandskandidaturteam zur Wahl antreten bzw. kandidieren.

(4) Die ordentlichen Mitglieder, die einem Vorstandskandidaturteam angehören, müssen die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 5 bis 9 dieser Satzung erfüllen. Mitglied in einem Vorstandskandidaturteam kann nicht sein, wer für diese Vorstandswahl ein Amt in der Wahlleitung oder als Wahlzeuge i.S.d. Wahlordnung bekleidet.

(5) Der Vorstand wird für die Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

(6) Die Amtszeit des gewählten Vorstandes beginnt zum ersten des Kalendermonats, der auf die Erklärung des gewählten Vorstandes gegenüber der Wahlleitung folgt, dass der Vorstand die Wahl annimmt.

(7) Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis die ordentlichen Mitglieder einen neuen Vorstand gewählt haben. Die Wiederwahl ist zulässig.

(8) Die Amtsdauer eines einzelnen Mitglieds des Vorstandes endet vorzeitig, sofern dieses Mitglied während der Amtszeit eine der unter § 12 Abs. 5 bis 9 dieser Satzung aufgeführten Voraussetzungen und Bedingungen zur Bekleidung eines Vorstandsamtes nicht mehr erfüllt. Die Amtszeit endet ebenso vorzeitig, wenn die ordentliche Mitgliedschaft dieses Mitglieds des Vorstandes im BFFS endet.

(9) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Vorstandsamt aus, so hat der Vorstand sich für dieses Amt durch Beschluss einer im Sinne von § 12 Abs. 5 bis 9 dieser Satzung geeigneten Person selbst zu ergänzen, und zwar für die restliche Amtsdauer der übrigen Vorstandsmitglieder. Für diese Beschlussfassung gilt § 13 Abs. 2 a) und b) dieser Satzung nicht.

(10) Erfolgt diese Zuwahl nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens des Vorstandsmitgliedes, so hat der Restvorstand unverzüglich Neuwahlen durch die ordentlichen Mitglieder anzusetzen.

(11) Jede Zuwahl unterliegt der Bestätigung durch Mitglieder-Direkt-Beschluss spätestens innerhalb von 6 Monaten nach erfolgter Zuwahl. Scheiden mehr als drei Vorstandsmitglieder während der satzungsgemäßen Amtsdauer aus, so hat der verbleibende Vorstand innerhalb von sechs Wochen nach Ausscheiden des letzten Vorstandsmitgliedes Neuwahlen durch die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder anzusetzen.

(12) Erstmals wird nach dieser neugefassten Satzungsregelung der Vorstand voraussichtlich im vierten Quartal 2018 gewählt werden. Bis zu dieser Wahl bleibt der zuvor nach alter Satzungslage im Jahr 2014 gewählte Vorstand im Amt.

 

§ 15 Wahlverfahren und Wahlauswertung bei Vorstandswahlen mit mehr als zwei Vorstandskandidaturteams

(1) Kandidieren mehr als zwei Vorstandskandidaturteams zur Vorstandswahl, finden zwei Wahlgänge statt.

(2) Im ersten Wahlgang kann jedes ordentliche stimmberechtigte Mitglied im Auswahlverfahren einmal eine Ja-Stimme für eines der zur Wahl angetretenen Vorstandskandidaturteams abgeben.

(3) Jede Stimme wird im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ gewertet und zusätzlich in dem Wahlbereich gewertet, in dem das jeweilige ordentliche stimmberechtigte Mitglied entsprechend des ermittelten beruflichen Schwerpunkts zugeordnet ist.

(4) Die beiden Vorstandskandidaturteams, die in diesem Wahlgang die beiden höchsten Summen der Prozentanteile an Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ erreichen, treten zu einem zweiten Wahlgang (Stichwahl) an.

(5) Sofern im ersten Wahlgang nicht eindeutig zwei Vorstandskandidaturteams als die mit den beiden höchsten Summen der Prozentanteile an Ja-Stimmen zu ermitteln sind, wird dieser erste Wahlgang wiederholt.

(6) Im zweiten Wahlgang können die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder im Auswahlverfahren jeweils nur einem der beiden zum zweiten Wahlgang zugelassenen Vorstandskandidaturteams eine Ja-Stimme geben.

(7) Jede Stimme wird im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ gewertet und zusätzlich in dem Wahlbereich gewertet, in dem das jeweilige ordentliche stimmberechtigte Mitglied entsprechend des ermittelten beruflichen Schwerpunkts zugeordnet ist.

(8) Im zweiten Wahlgang ist ein Vorstandskandidaturteam als Vorstand gewählt, wenn die Summe der Prozentanteile an Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ für dieses Vorstandskandidaturteam mehr als 300 % erreicht.

(9) Erreichen beide Vorstandskandidaturteams 300 % ist dieser zweite Wahlgang zu wiederholen.

(10) In Wahlverfahren gemäß § 15 dieser Satzung zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Nein-Stimmen sind ausgeschlossen.

 

§ 16 Wahlverfahren mit zwei Vorstandskandidaturteams

(1) Kandidieren zwei Vorstandskandidaturteams zur Vorstandswahl, findet nur ein Wahlgang statt.

(2) Im Auswahlverfahren können die ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder jeweils nur einem der beiden Teams eine Ja-Stimme geben.

(3) Jede Stimme wird im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ gewertet und zusätzlich in dem Wahlbereich gewertet, in dem das jeweilige ordentliche stimmberechtigte Mitglied entsprechend des ermittelten beruflichen Schwerpunkts zugeordnet ist.

(4) Vorstandskandidaturteam ist als Vorstand gewählt, wenn die Summe der Prozentanteile an Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ für dieses Vorstandskandidaturteam mehr als 300 % erreicht.

(5) Erreichen beide Vorstandskandidaturteams 300 % ist dieser Wahlgang zu wiederholen.

(6) In Wahlverfahren gemäß § 16 dieser Satzung zählen Enthaltungen als nicht abgegebene Stimmen. Nein-Stimmen sind ausgeschlossen.

 

§ 17 Wahlverfahren mit einem Vorstandskandidaturteam

(1) Stellt sich nur ein Vorstandskandidaturteam zur Wahl, erfolgt die Vorstandswahl im Wege des Annahme-Ablehnungsverfahren gemäß § 9 dieser Satzung.

(2) Dieses Vorstandskandidaturteam ist als Vorstand gewählt, wenn die Summe der Prozentanteile an Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ mehr als 300 % erreicht.

(3) Wenn die Summe der Prozentanteile an Ja-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ gleich oder weniger als 300 % erreicht, setzt die Wahlleitung Neuwahlen nach Maßgabe dieser Satzung und der Wahlordnung zum nächst möglichen Zeitpunkt an.

 

§ 18 Wahlleitung

(1) Die Vorstandswahlen werden von einer dreiköpfigen Wahlleitung vorbereitet, geleitet und ihre ordnungsgemäße Durchführung beaufsichtigt.

(2) Die Wahlleitung wird von der Mitgliederversammlung aus dem Kreis der ordentlichen Mitglieder gewählt. Die Wahlleitung muss mit einer Person des einen Geschlechts und mit zwei Personen des anderen Geschlechts besetzt sein. Personen ohne eindeutige Geschlechtszuordnung können in der Wahlleitung dem einen als auch dem anderen Geschlecht zugerechnet werden.

(3) Die Wahlleitung verkündet das Wahlergebnis der Vorstandswahlen.

(4) Die Wahlleitung nimmt die Erklärung eines neu gewählten Vorstandes für den Verband entgegen, mit dem sich ein neu gewählter Vorstand zur Annahme der Wahl erklärt.

(5) Die Wahlleitung ist bei der Ausführung ihres Amtes an die Regelungen dieser Satzung des BFFS und die Regelungen der Wahlordnung gebunden.

(6) Weitere Einzelheiten zu Amtsdauer und Aufgaben sowie die Voraussetzungen, die zur Bekleidung eines Amtes in der Wahlleitung erfüllt sein müssen, regelt die Wahlordnung.

 

§ 19 Wahlordnung

Soweit in dieser Satzung Einzelheiten zur Durchführung und zum Ablauf der Vorstandswahlen nicht geregelt sind, werden weitere Einzelheiten in einer Wahlordnung festgelegt, über die die Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit im Sinne dieser Satzung entscheidet.

 

§ 20 Änderungen von Satzung und Wahlordnung

(1) Der Vorstand wird über § 12 Abs. 2 dieser Satzung hinaus ermächtigt, Satzungsänderungen und Änderungen der Wahlordnung zu beschließen, die nur die Fassung betreffen, um etwaige Beanstandungen der Satzung oder Wahlordnung durch Registergericht, Behörden oder Gerichte abzuhelfen und Hindernisse für die Eintragung ins Vereinsregister zu beseitigen.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, die Wahlordnung im Hinblick auf die Regelungen zu technischen Anforderungen und Bedingungen abzuändern, soweit dies erforderlich ist, um das elektronische Wahlverfahren mit einem Anbieter, der nach Common Criteria Standards vom Bundesamt für Sicherheit und Informationstechnik zertifiziert ist, durchzuführen.

 

§ 21 Auflösung des BFFS

(1) Über die Auflösung des BFFS kann durch Mitgliederversammlung oder durch Mitglieder-Direkt-Beschluss entschieden werden. Erfolgt die Beschlussfassung im Rahmen einer Mitgliederversammlung, müssen zur Beschlussfähigkeit mindestens 50 % aller ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Erfolgt die Beschlussfassung im Rahmen eines Mitglieder-Direkt-Beschlusses, müssen mindestens 50 % der ordentlichen stimmberechtigten Mitglieder am Mitglieder-Direkt-Beschluss teilnehmen. Zu einem Beschluss, der die Auflösung des BFFS zum Gegenstand hat, ist erforderlich, dass der Prozentsummenanteil der Ja-Stimmen aus der Summe aller Prozentanteile aller abgegebener Ja- und Nein-Stimmen in den Wahlbereichen „Bühne“, „Film/Fernsehen“, „Sprache/Synchron“ und dem dreifachen Prozentanteil an Ja- und Nein-Stimmen im Wahlbereich „Alle Mitglieder“ 540 % (9/10-Mehrheit) erreicht.

(2) Bei Auflösung des BFFS ist das Vereinsvermögen nach Deckung der Verbindlichkeiten für die Erfüllung sozialer Verpflichtungen zu verwenden, die der BFFS gegebenenfalls gegenüber Mitarbeitern eingegangen ist. Das restliche Vermögen ist einem gemeinnützigen Zweck zuzuführen, der von den Mitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes zu bestimmen ist.