Unsere schauspielerischen Erwerbstätigkeiten werden – wie von der Arbeits- und der Sozialgerichtsbarkeit mit ähnlicher Argumentation – auch in der Finanzgerichtsbarkeit fast durchweg als abhängige Beschäftigung und damit unselbstständig eingestuft.
Diese Sozialstatus-Frage berührt hauptsächlich die Rechtsgebiete dieser drei Gerichtsbarkeiten, also das Arbeits-, das Sozialversicherungs- und das Steuerrecht. In allen drei Rechtsgebieten wird die Sozialstatus-Frage zu ca. 98% der Fälle gleich beurteilt. Aber es gibt auch einige Erwerbstätigkeiten, in denen die drei Gerichtsbarkeiten für ihre jeweiligen Rechtsgebiete zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Und für den Bereich der Kulturlandschaft ist das z. B die Synchrontätigkeit.
Während die Arbeits- und die Sozialgerichtsbarkeit auch bei Synchrontätigkeiten und -schauspieler*innen von abhängigen Beschäftigungen, von Anstellungen, von Arbeitnehmer*innen ausgeht, befindet die Finanzgerichtsbarkeit, dass Synchronschauspieler*innen steuerrechtlich selbstständig sind.
Das heißt in der Praxis: Als Synchronschauspieler*innen gelten für uns die Vorteile des Arbeitsrechts, wir sind sozialversicherungspflichtig – zumeist als „Unständige“ –, aber werden nicht über der Steuerkarte abgerechnet, sondern müssen eine Rechnung stellen. Diese rechtliche Diskrepanz führt in unserem Synchronalltag zu etlichen administrativen Schwierigkeiten, wie sich jeder denken kann – aber vor Gericht zählen nicht administrative Fragen, sondern rechtliche.