„Kostüm und Maske“ – Irrtum!

Heinrich Schafmeister
31. August 2010

Der alte Klassiker: Du bist, wie in der Dispo geplant, vom Produktionsfahrer abgeholt worden oder selbst gekommen, wartest am Drehort auf Deinen Einsatz und dann vielleicht erst nach Stunden hörst Du: „Tut uns leid, aber wir können heute mit dir nicht drehen, weil wir hängen, weil es regnet, weil dein Kollege besoffen ist…“ oder was sonst noch als „höhere Gewalt“ herhalten muss.

Und dann kommt die Keule: „Du warst noch nicht in Kostüm und Maske“. Mit diesem Spruch, der so selbstverständlich daher kommt wie die heilige Schrift, wird Dir die Bezahlung des Drehtages verweigert – ZU UNRECHT!

Blättern wir mal nach, wo steht denn diese ominöse Kostüm-und-Maske-Klausel? In der Bibel und im Koran nicht, im Gesetz nicht, im Tarifvertrag nicht und selbst in Deinem Arbeitsvertrag suchen wir (hoffentlich) vergebens.

Stattdessen finden wir im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 293 Annahmeverzug

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Auf unseren Fall übersetzt heißt das:

Wenn der Schauspieler (= Arbeitnehmer) seine Arbeit zur vereinbarten Zeit, am vereinbarten Ort, in der vereinbarten Weise (siehe Dispo) anbietet, der Produzent (= Arbeitgeber) die angebotene Arbeit aber nicht annehmen kann oder will, befindet er sich in Annahmeverzug. ER MUSS DEN SCHAUSPIELER BEZAHLEN!

Falls der Verzugsgrund nicht beim Schauspieler selbst liegt – dicke Backe oder Ähnliches – gilt KEINE AUSREDE. Der Arbeitgeber trägt das Risiko – nicht der Arbeitnehmer!

Sollten der Produzent und Du Mitglieder einer der beiden Tarifpartnerorganisationen sein oder Dein Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag verweisen, gilt der Tarifvertrag für auf Produktionsdauer beschäftigte Film- und Fernsehschaffende:

9. Absage einer disponierten Aufnahme bei Tagesgage und Warten auf Abruf

9.1. Werden Innenaufnahmen dem Filmschaffenden bis 20.00 Uhr des vorausgehenden Tages abgesagt, entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag. Werden Innenaufnahmen dem Filmschaffenden später als zu dem vorgenannten Zeitpunkt bis zu 3 Stunden nach seinem disponierten Eintreffen abgesagt, beträgt der Gagenanspruch 1/3 der Tagesgage. Bei Absage nach dem Ablauf von 3 Stunden bleibt der Gagenanspruch in voller Höhe bestehen.

9.2. Werden Außenaufnahmen dem Filmschaffenden bis zu 3 Stunden vor seinem disponierten Eintreffen am Arbeits-ort aus wetterbedingten Gründen abgesagt, entfällt der Gagenanspruch für diesen Tag.

9.3. Hält sich der Filmschaffende auf Verlangen des Filmherstellers bis zu 5 Stunden nach disponiertem Arbeitsbeginn auf Abruf zur Verfügung, erhält er für eine Wartezeit bis 13.00 Uhr des Abruftages die Hälfte der Tagesgage und für eine über diesen Zeitraum hinausgehende Wartezeit die volle Tagesgage, wenn er nicht mehr beschäftigt wird.

Zum Abschluss folgende Tipps:

  • VORHER AUFPASSEN! Um spätere Missverständnisse und Ärger zu vermeiden, sollten im Arbeitsvertrag keine Formulierungen drin stehen wie: „Der Drehtag gilt erst als gagenpflichtig, wenn der Darsteller in Kostüm und Maske ist.“ Das kommt selten vor – aber wenn doch: Unbedingt streichen!
  • AUFKLÄREN! Falls die Gage für einen Drehtag mit Hinweis auf „Kostüm und Maske“ verweigert wird, sollte der klassische „Irrtum“ der Produktion ausgeräumt werden: „Ihr wisst, dass ihr euch in ‚Annahmeverzug’ befindet?“ usw. (Juristische Schlagworte bewirken manchmal Wunder.)
  • RECHTSBERATUNG! Liegt Dein Fall komplizierter? Hast Du noch Nachfragen? Bitte melde Dich bei unserer BFFS-Rechtsabteilung, den Rechtanwälten Brien Dorenz und Bernhard F. Störkmann unter legal@bffs.de.
  • KULANZ! (Nur) wenn die Produktion Einsicht in die gesetzlichen Bestimmungen zeigt, kannst Du, wenn Du willst, generös auf einen Teil Deiner Drehtagsgage verzichten; denn es gilt auch das Naturgesetz: „Man sieht sich mindestens zweimal im Leben.“

Kommentarfunktion geschlossen.