BFFS schreibt an 70 Theater, um die Gagen der Gastschauspieler*innen zu sichern

Heinrich Schafmeister
1. April 2020

Der Corona-Virus hat den deutschen Theaterbetrieb stillgelegt. Die angesetzten Theatervorstellungen sind alle abgesagt worden! Auch Probenarbeit findet nicht mehr statt. Das ist traurig, aber das einzig Vernünftige. Die Gefahr, sich anzustecken, ist viel zu groß.

Darunter leidet nicht nur das Kulturleben der Städte und Gemeinden, darunter leiden auch die Kassen der Theater.

Im Gegensatz zu den Künstler*innen, die auf ganze Jahresspielzeiten an diesen Theatern angestellt sind und ein Monatsgehalt bekommen, werden Gastschauspieler*innen nach Anzahl der mit ihnen vereinbarten Vorstellungen vergütet. Dies und manche unwirksame Formulierungen in den Arbeitsverträgen der Gäste verleitet manche Theater zu der Auffassung, ihre Gastschauspieler*innen für die ausgefallenen Vorstellungen überhaupt nicht vergüten zu müssen. Das ist ein fataler Irrtum.

Der BFFS führt seit einer Woche eine Bühnen-Umfrage durch, an der sich inzwischen weit über tausend Schauspieler*innen beteiligt haben. So gewinnt der BFFS von Tag zu Tag einen besseren Überblick, wo mit der Vergütung der Gastschauspieler*innen wie umgegangen wird.

Der BFFS hat bisher 70 Theater identifiziert, an denen die Bezahlung der Gastschauspieler*innen gefährdet zu seien scheint, und heute angeschrieben.

Zum Wortlaut des Briefs …

Auch der Deutsche Bühnenverein, der immerhin die Arbeitgeberorganisation der meisten Deutschen Bühnen ist, appelliert in einem Rundschreiben, fair mit den Gastschauspieler*innen umzugehen. Hier der entsprechende Auszug aus dem Rundschreiben des Deutschen Bühnenvereins:

„Verträge mit Gastkünstler*innen

Die Frage, wie mit den Vergütungsansprüchen von Gastkünstler*innen umgegangen werden soll, wird derzeit verständlicherweise intensiv diskutiert. Neben rein rechtlichen Gesichtspunkten sollte auch der faire Umgang mit Gastkünstler*innen ein wichtiger Aspekt sein.

Einige öffentlich finanzierte Theater haben deshalb bereits entscheiden, eine Spaltung zwischen festangestellten Darsteller*innen und auf Gastvertrag beschäftigten Schauspieler*innen soweit, wie rechtlich vertretbar, zu vermeiden. Erreicht wird das insbesondere durch eine großzügige Einordnung eines/r Gast-Darstellers/Darstellerin als arbeitsrechtliche/r Arbeitnehmer*in, so dass sich eine Vergütungszahlung auch ohne Leistungserbringung ergibt. Da die Abgrenzung höchst streitig ist (s. Rundschreiben U041 vom 12. März 2020), dient eine solche Entscheidung der Vermeidung von unnötigen Rechtsstreitigkeiten. Sie ist damit auch beim Rechtsträger und bei einer späteren Rechnungsprüfung gut vertretbar, sollte aber durch einen Aktenvermerk o.ä. dokumentiert werden.

Soweit dies nicht in Betracht gezogen werden kann, kommt eine anteilige z.B. hälftige Zahlung der Gage für bereits zugesagte Vorstellungen in Betracht. Soweit sich ein solches Vorgehen nicht aus dem abgeschlossenen Gastvertrag ableiten lässt, kommt es in Betracht, eine Auflösungsvereinbarung zwischen den Parteien des Gastvertrags abzuschließen, die die Rechtsgrundlage für die anteilige Gagenzahlung bietet. Da die von der öffentlichen Hand getragenen Theater auch bei einem solchen Vorgehen an den Grundsatz der sparsamen und zweckmäßigen Mittelverwendung gebunden sind, empfehlen wir, insoweit im Zweifelsfall Rücksprache mit den Rechtsträgern zu halten und sich einen angemessenen Handlungsspielraum für entsprechende Vereinbarungen mit Gastkünstler*innen einräumen zu lassen.“