Achtung! Bei Aufstockung des Kurzarbeitergeldes zählt die monatliche BBG!

Heinrich Schafmeister
17. April 2020

Seit 25. März gilt für die Film- und Fernsehbranche der von BFFS, ver.di und Produzentenallianz ausgehandelte Kurzarbeits-Tarifvertrag. Er ist eine Antwort auf die Corona-Krise, die fast alle Dreharbeiten unmöglich gemacht hat. Der neue Tarifvertrag erleichtert die Beantragung von Kurzarbeitergeld, nimmt den Produktionsfirmen etwas vom finanziellen Druck und garantiert den Filmschaffenden wie den Schauspieler*innen eine den Umständen entsprechend faire Vergütung. Wird ihnen doch laut Tarifvertrag das von der Agentur für Arbeit gezahlte Kurzarbeitergeld ordentlich aufgestockt.

Allerdings erfährt der BFFS immer wieder davon, dass manche Produktionsfirmen den Tarifvertrag missverstehen und die Aufstockung der Schauspieler*innen falsch berechnen. So wird zwar für die Aufstockung die Gage für alle vereinbarten Drehtage im Monat zugrunde gelegt – sagen wir 2 Drehtage a 2.000 € = 4.000 €.

Aber dieser Betrag soll – wie es im Tarifvertrag heißt – bei 90 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gekappt werden. Und an dieser Stelle herrscht das Missverständnis. Denn manche Abrechnungsbüros rechnen nun so:

Weil die Beschäftigungszeit für die beiden Drehtage auf eine Woche befristet war, wird die monatliche BBG von 6.900 € auf 7 Tage heruntergerechnet (6.900 € ÷ 30 Tage × 7 Tage = 1.610 €). Dann werden davon die 90% als Kappungsgröße genommen (1.610 € × 90% = 1.449 €). Dieser Rechnung zufolge würden die 4.000 € auf niedrigem Niveau, nämlich bei 1.449 € gekappt. Das ist allerdings falsch!

Denn in Ziffer 7.3. unseres Kurzarbeits-Tarifvertrags steht ganz bewusst:

Für Schauspieler*innen gilt als Bemessungsgröße die Summe der für den Kalendermonat vereinbarten Drehtagsgagen, höchstens jedoch 90% der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze.

Die 90% beziehen sich also ausdrücklich auf die BBG des ganzen Monats und eben nicht auf die der einwöchigen Beschäftigungsdauer. Unabhängig von der tatsächlichen Vertragszeit im Monat liegt die Kappung im Westen konstant bei (6.900 € × 90% =) 6.210 € und im Osten konstant bei (6.450 € × 90% =) 5.805 €. Die Summe der für den Kalendermonat vereinbarten Drehtagsgagen in Höhe von 4.000 € wird also nicht gekappt.

Der BFFS rät allen Schauspieler*innen, die für Kurzarbeit angemeldet sind, ihre Abrechnungen auf diesen Punkt hin zu überprüfen und sie gegebenenfalls korrigieren zu lassen!